Copy-Service-Vertrag // Preisanpassung für Verbrauchs- und Ersatzmaterial
Fragestellung
Guten Tag Herr Schulte,
anbei eine Ankündigung zu einer Preiserhöhung unseres Copy-Service-Vertrages samt der damaligen Auftragsbestätigung und entsprechenden AGBs.
Meine Frage: Gibt es ein Sonderkündigungsrecht?
Randnotiz: Wir wollen eh am Liebsten raus aus den Vertrag, da wir unser Büro stark verkleinern mussten, das Gerät jetzt zu groß ist und die Laufzeit noch sehr lange geht. Eine Bitte um außerordentliche Kündigung aufgrund von Büroauflösung wurde mit einem einmaligen Rabatt von ca. 20%, aber mit der sofortigen Rückgabe des Gerätes auf eigene Kosten entgegengetreten. Unser Gedanke dazu: dann lieber behalten und so gut wie möglich nutzen!
Viele Grüße, C. P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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MfG
Schulte
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Ein gegenseitiger Vertrag kann nicht einseitig verändert werden. Eine einseitige Preiserhöhung ist hier also nicht möglich. Einer Solchen müssten Sie zustimmen.
Widersprechen Sie hier schriftlich und nachweisbar der Preiserhöhung und fordern Sie die Gegenseite gleichzeitig unter Fristsetzung von 14 Tagen (konkretes Datum als Fristende setzen) zur schriftlichen Bestätigung auf, dass es bei den alten Preisen verbleibt.
Erfolgt die Bestätigung, verbleibt es also bei den alten Preisen, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.
Bleibt die Bestätigung aus (Frist läuft ergebnislos ab) oder wird diese sogar ausdrücklich abgelehnt, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht nach § 314 BGB zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu. In diesem Fall sollten Sie schriftlich und nachweisbar (Einwurfeinschreiben) nach Ablauf der Frist bzw. nach Erhalt des Ablehnungsschreiben den Vertrag wegen der Preiserhöhung zum 30.11.2018 kündigen.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter (TÜV)