Computer geleast - Peripheriegeräte nicht -> wie buchen?
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ein Hallo an die Experten (männliche wie weibliche),
ich bin selbständiger, umsatzsteuerpflichtiger Fotograf.
Ich habe einen Computer geleast (echtes Leasing). Die noch notwendigen Peripheriegeräte (Backup-Festplatten, Grafiktablett, USB-Hubs, etc.) habe ich jedoch zusätzlich (aus "eigener Tasche") angeschafft.
Wie verbuche ich den Computer in der EÜR (resp. die Leasingraten)?
Wie verbuche ich die Peripheriegeräte in der EÜR?
Vielen Dank für eine aussagekräftige Antwort!
Grüße
M.K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Frage. Hinsichtlich des Leasings haben Sie im Grunde einen echten "Mietvertrag" geschlossen, d.h. das Eigentum an dem Computer geht nicht auf Sie über und Sie können diesen deshalb nicht abschreiben. Dafür setzen Sie den kompletten Leasingaufwand (Mietzahlungen) als Betriebsausgaben (in der EÜR) ab und können die in den Mietzahlungen enthaltene Mehrwertsteuer voll als Vorsteuer abziehen.
Buchung (SKR03) wäre: Mietleasing bewegl. Gegenstände (# 4810) an Bank (z.B. # 1200) mit Vorsteuerschlüssel 19% ("9")
Bei den Peripheriegeräten müssen wir unterscheiden: liegen diese mit ihren jeweiligen (Netto-) Anschaffungskosten unter oder über 410,00 €?
Bis 410,00 €: volle Absetzbarkeit als GWG (geringwertiges Wirtschaftsgut) (# 480, AfA-Kto. # 4855)
Über 410,00 €: Aufnahme in das Anlagenverzeichnis und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (bei Computern und Zubehör meist 3 Jahre); (# 410, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
Bei allen Varianten ist die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten in jedem Fall sofort in voller Höhe als Vorsteuer abzugsfähig!
Problemfall: GWG können nur selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sein, es handelt sich bei Ihnen allerdings um Geräte, die nur zusammen mit dem (geleasten) PC genutzt werden (können). Da der PC nicht in Ihrem Eigentum steht, kommt eine Aktivierung mit diesem Wirtschaftsgut aber nicht in Betracht, so dass dann ja nur eine selbstständige Aktivierung bzw. GWG-Abschreibung des Peripheriegerätes möglich ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen verständlich und vollständig beantwortet habe. Sollte dennoch etwas unklar oder unvollständig sein, nutzen Sie bitte die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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