(BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12, Pokertuniere
Fragestellung
Sehr geehrte Anwälte,
ich beabsichtige in meiner Gaststätte oder in meiner Spielhalle, Pokertuniere zu veranstallten.
Wen ich das richtig verstanden habe, ist es nach diesem Urteil
(BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26.12, http://www.bverwg.de/220114U8C26.12.0)
erlaubt eine 15€ Teilnahmegebühr zu verlangen und einen gesponsorten Sachpreis von maximal 60€ für den Gewinner des Tuniers auszuhändigen.
-Also wen ich 6 Spieler an einen Tisch setzte jeder 15€ Teilnahmegebühr zahlt und der Gewinner einen 60€ Mediamarkt-Gutschein und ne Optische-Medallie erhält ist das Rechtens ?!
-Demnach habe ich 90€ eingenommen, 60€ für den Gewinner ausgegeben und die 30€ Diferenz als Unkosten verrechnet, geht das ?
-oder in welcher Variante würde es gehen ?
-Wieviele solcher Turniere darf ich am Tag veranstallten ?
-Brauche ich da eine spezielle Erlaubniss für ?
-oder ist es erlaubt ein Turnier ohne Teinahmegebühr aber mit Sachgewinn zu veranstallten ?
-darf dann der Sachgewinn auch nur 60€ betragen ?
Ich hoffe sie können mir bei meinen Fragen helfen und würde mich über eine schnelle Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Lovrencic
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Das Urteil betrifft exakt den von Ihnen geschilderte Fall. Hier fehlt es an dem Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Gewinnchance. Die Teilnahmegebühr deckt hier schließlich ausschließlich die Umkosten. In diesem Zusammenhang unproblematisch ist, dass mit dem Gutschein grundsätzlich ein Gewinn ausgelobt wird.
Entsprechend ist auch Ihr Einzelfall problemlos zulässig.
Zulässig wird es auch noch sein, wenn Sie unregelmäßig ein Turnier als Event veranstalten, z.B. alle 1 bis 2 Monate.
Achten Sie dann aber darauf möglichst nur einen Gewinn auszuloben, also einen Gutschein für den Gesamtsieger. Vermeiden Sie auch Formulierungen wie "jeden ersten Samstag im Monat" o.Ä..
Wesentlich ist es auch den Ausnahmecharakter zu betonen!
Grundsätzlich anders schaut es aus, wenn Sie derartige Veranstaltungen regelmäßig anbieten.
Hier ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und auch in dem angesprochenen Urteil festgestellt hat, dass grundsätzlich ein Glücksspiel vorliegt, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Ein solches Glückspiel ist dem Grunde nach erlaubnispflichtig.
Wenn Sie nun ständig Pokerturniere ausrichten ist davon auszugehen, dass Sie dies wirtschaftlich und geschäftsmäßig betreiben. Man wird dann mit guten Gründen darauf abstellen, dass die Geschäftsmäßigkeit treibender Faktor ist. Schließlich bezwecken Sie damit zumindest auch Umsatzsteigerungen, z.B. über den Getränkeverkauf o.Ä..
In diesem Fall bedürfen Sie in jedem Fall einer Erlaubnis durch das zuständige kommunale Gewerbeamt.
Andernfalls droht im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen § 284 StGB und weitere Maßnahmen, z.B. Entzug der Gaststättenerlaubnis.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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Also wen ich es Gewerbmässig betreiben möchte und täglich mehrere solcher Tuniere in meiner Gaststätte oder Spielhalle veranstalten möchte, ist dies Grundsätzlich in dem von mir dargestellten Beispiel möglich, bedarf aber einer Erlaubniss bzw. Gewerbeanmeldung ?
Bedeutet das das ich dies dem Gewerbeamt nur mitteilen muss, das ich diese Tuniere in meiner Gaststätte oder Spielhalle/Spielothek veranstallte oder gibt es da eine spezielle Erlaubniss die ich beantragen muss ?
Zweck ist natürlich das ich diese 30€ Diferenz als unkosten für meine Mühen kassiere und natürlich auch getränke verkaufe oder auch Spieler an die Automaten locke...
Mich wundert nur das ich bis jetzt noch nichts ähnliches gesehen habe.
Pokertuniere in Spielhallen oder Gaststätten.....
Das Ordnungsamt ist da wohl der richtige Ansprechpartner aber die versuchen einem natürlich soviele steine wie möglich in den Weg zu legen.
Da ist es von Vorteil wen ich genau weiß was erlaubt ist und was nicht....
wie gesagt, wenn Sie das unregelmäßig wie im oberen Abschnitt geschlidert tun, brauchen Sie keine Genehmigung und nichts tun. Hier ist auch keine Mitteilung erfoderlich.
In diesem Fall ist es auch kein Problem wenn Sie 30 € vereinnahmen. Dafür stellen Sie schließlich die Räumlichkeit, sodass der Betrag als Umkosten zu qualifizieren ist.
Erst wenn Sie die Veranstaltung z.B. mehrmals pro Monat oder sogar ständig machen benötigen Sie eine Erlaubnis.
Das heißt, Sie müssen einen Antrag stellen und diverse Nachweise, z.B. Führungszeugnis, Erfahrungen usw. beibringen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt