Bußgeldbescheid wg/ Handy am Steuer
Fragestellung
Guten Tag Herr Jeromir,
im letzten Jahr wurde ich zum 2. Mal wegen Geschwindigkeitverstoß geblitz und habe den zweiten Punkt erhalten. Für mich galt der Tatbestand des Wiederholungstäters nicht, da ich nicht beide Male über 25 kmH zu schnell war. Die zwei Punkte bleiben allerdings bestehen.
Heute bin ich wegen Handy am Steuer angehalten worden und habe nunmehr folgende Frage:
Da mein letzter Verstoß (Geschwindigkeit) nicht länger als ein Jahr her ist, gilt der "Wiederholungstäter" auch in diesem Falle? Handy am Steuer wurde mir noch nie zur Last gelegt.
Wenn nicht, erhalte ich einen weiteren (dann 3) Punkt und kein Fahrverbot? Korrekt?
Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwalt Jens Jeromin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich nehme an, Sie haben hier zum einen den § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG:
„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.“
und zum anderen den § 4 Absatz 2 Satz 2 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) im Hinterkopf:
„Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“
Beide Vorschriften haben nicht direkt miteinander zu tun, das Regelfahrverbot nach der BKatV wegen zweifachen Verstoßes gegen die 26-km/h-Grenze ist erst einmal völlig getrennt von einem andersartigen Verstoß, wie hier dem Handyverstoß zu betrachten.
Die Frage ist, ob Sie aufgrund dreier Verstöße innerhalb eines Jahres mit dem letzten Verstoß nun „beharrlich“ Ihre Pflichten als Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1StVG verletzt haben.
Der Handyverstoß wird nun aber nicht dazu führen, dass hier von einem beharrlichen Verstoß mit der Rechtsfolge eines Fahrverbots auszugehen ist.
„Weist das Verkehrszentralregister für den Betroffenen an Vorahndungen zwei rechtskräftige Vorahndungen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um weniger als 26 km/h sowie eine rechtskräftige Vorahndung wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons auf, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme einer nunmehr beharrlich begangenen Pflichtverletzung“, OLG Bamberg, Beschluss vom 02.07.2007, Az. 3 Ss OWi 849/2007.
Den Punkt für den Handyverstoß werden Sie erhalten, ebenso darf das Bußgeld aufgrund der beiden vorhandenen Einträge wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöht werden. Mehr wird nicht passieren.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
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