Bundeswehr Kostenübernahme
Beantwortet von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Name ist Paul.
ich bin auf der Suche nach einer Rechtsberatung, im falle Wehrrecht.
Kurze Fall Schilderung, ich war seid dem 06.04.2010 bis zum 26.10.2011 bei der Bundeswehr, Dienstzeit 18 Monte.
Ich wurde als SaZ12 eingestellt und als Kriegsdienstverweigerer entlassen.
Aufgrund der Umstrukturierung der Bundeswehr habe ich mich dazu entschlossen, im zievilen Leben weiter zu arbeiten.
Wehrend meiner Dienstzeit, habe ich aber eine Kraftfahrausbildung BCE absolviert. Diese Ausbildung hat der Bundeswehr ca. 6400 Euro gekostet.
Jetzt hat die Bundeswehr mir mitgeteil, das Sie das volle Geld von mir zurück haben möchten, da die Ausbildung eine Fachausbildung war.
Als ich damals entlassen worden bin, hat mein damaliger Chef zu mir gesagt, das die Kraftfahrausbildung keine Fachausbildung sei und das ich mich da keine Sorgen machen müsste was zurück zuzahlen.
Leider habe ich das auch nicht schriftlich bekommen. Jetzt weiß ich leider nicht mehr weiter, ob ich zahlen muss, was kann im schlimmsten Fall passieren wenn ich es nicht zahle und überhaupt.
Ich bitte Sie nun um Rat. Ich habe keine Berufsrechtschutzversicherung, somit kann ich mir auch keinen Rechtstreit mit der Bundeswehr leisten.
Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Paul
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage (und das Hochladen des Schreibens), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
1.
§ 56 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) regelt:
"Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war [...] muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. [...] Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde."
Fachausbildung i. S. d. SG ist jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich ausgestaltete Ausbildung, die zu der allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukommt und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (vgl. z. B. VG Gießen · Urteil vom 5. November 2012 · Az. 5 K 785/11.GI).
Eine Fachausbildung liegt immer dann vor, wenn die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang erlangt werden (vgl. z. B. Hessischer VGH · Beschluss vom 20. August 2002 · Az. 10 UZ 4067/98).
Danach ist meiner Prüfung nach die allgemeine Kfz-Ausbildung- Kraftfahrausbildung BCE - mag sie auch dienstlich von Bedeutung sein - keine derartige Ausbildung (vgl. insofern zu dem insoweit identischen § 46 SG: Hüthig Jehle Rehm, Kommetar zum Soldatengesetz 2010, Randnr.: 95) in dem oben genannten Sinne.
Dieses wäre nur bei einer Meister-/Gesellenprüfung der Fall oder bei Arztausbildungen beispielsweise. Es muss also einen bestimmten berufsmäßigen Bezug haben, der hier meines Erachtens nach fehlt.
Das würde ich denen im Rahmen der Anhörung schreiben.
2.
Für den Rückforderungsanspruch gilt nach meiner ersten Einschätzung die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, die hier erst Ende 2014 erreicht wäre.
3.
Bezüglich der besonderen Härte:
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einem Beschluss aus dem Jahre 1996 - wenn auch kurz - entschieden, dass die Härteklausel des Paragrafen 56 Abs. 4 SG eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten gebietet, die im zivilen Leben für die entsprechende Ausbildung hätten aufgewendet werden müssen. BVerwG, Entsch. vom 30.03.2006, BVerwG 2 C 18.05).
Das würde ich aber nur hilfsweise und rein vorsorglich einwenden, der Höhe wegen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen dank erstmal für die schnell Antwort.
Mit der Antwort ist mir heute ein kleiner Stein vom Herzen gefallen.
Vielleicht können Sie mir noch ein zweitesmal helfen, ich versuche geradie eine gute Vormulierung mit den richtigen Wortlauten zu finden. Ich möchte natürlich auch das das Schreiben auch ein bisschen eine abschreckende Wirkung erziehlt.
Vielleicht können Sie mir noch einmal dabei helfen, die richtigen Worte zu finden.
Gruß
Sie können gerne hier den Text Ihres Schreibens einstellen - Sie können zudem auch meine Ausführungen zitieren und so in Ihr Schreiben aufnehmen.
Sie sollten schreiben, dass mangels Fachausbildung § 56 Abs. 4 SG nicht eingreift und dann auf die Rechtsprechung verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt