Bundesagentur für Arbeit Rückforderung
Fragestellung
Liebe Frau Ordemann,
wie eben am Telefon besprochen, schicke ich Ihnen hier die Schreiben von der Bundesagentur für Arbeit.
Nochmal das wichtigste zusammengefasst:
- am 24.07.2013 bin ich 18 Jahre alt geworden
- im Wintersemester 2013/2014 (Oktober 2013)habe ich angefangen in Göttingen zu studieren und habe von Beginn meines Studiums bis zum Ende ca. 600€ Bafög erhalten. Ich hatte seit dem stets eine Wohnung in Göttingen. Diese war aber nicht immer mein erster Wohnsitz. Ich war aber immer nur am Wochenende (wenn überhaupt bei meinen Eltern).
- 01.08.2017 fing ich an Vollzeit zu arbeiten (ca.1800euro Netto)
- Das sind die ersten Briefe, die ich bis jetzt gesehen habe, weil mein Vater mir diese nicht gezeigt hat.
- vor ca. 1 Jahr ist mein Vater verstorben
Ich habe nun schon die ganzen Bafögkosten, die ich zurück erstatten muss und zahlreiche andere Sachen.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir sagen könnten, ob es eine Chance gibt dagegen vorzugehen und wenn ja wie.
Ich danke Ihnen herzlichsts,
Laura
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Die Frage, ob hier noch Rückforderungsansprüche der Bundesagentur bestehen, hängt ganz maßgeblich davon ab, wann Sie volljährig geworden sind. Sollte dies erst im Jahr 2013 - wie von Ihnen angegeben - der Fall gewesen sein, könnte die Bundesagentur nur für die 8 Tage seit Eintritt der Volljährigkeit (24.07. - 31.07.2013) noch Rückforderungsansprüche geltend machen. Für die Zeit vor dem 24.07.2013 könnten Sie sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen.
Soltlen Sie allerdings - wie von der BA angegeben - bereits Mitte 2012 das 18. Lebensjahr vollendet haben - würde die Beschränkung der MInderjährigenhaftung nicht für die Ansprüche greifen, die danach entstanden sind. Dies setzt aber auch immer voraus, dass es sich um Rückforderungsansprüche handelt, die Leistungen betreffen, die an Sie als Minderjährige aufgrund von fehlerhaften Angaben der Eltern geleistet wurden.
Entscheidend ist somit, wann genau Sie volljährig geworden sind. Für alle davor liegenden Zeiträume können Sie sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen.
2.
Falls Sie schon im Jahr 2012 volljährig geworden sein sollten, wäre - wie ausgeführt - der überwiegende Teil der Ansprüche noch nicht verjährt. Der Inkasso-Service der Bundesagentur könnte dann - sobald ein vollstreckbarer Titel vorliegt - die Forderungen grundsätzlich im Rahmen der bestehenden Pfändungsfreibeträge eintreiben. Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 1.133.80 € monatlich. Ich würde es möglichst aber nicht auf eine Vollstreckung ankommen lassen, da hierdurch nur unnötige zusätzliche Kosten entstehen. Daher empfiehlt sich immer eine Mitwirkung.
Falls die Forderung wegen eines Eintritts der Volljährigkeit bereits im Jahr 2012 überwiegend begründet ist, empfehle ich, In diesem Fall auf eine Vereinbarung über eine zinsfreie Stundung des Betrages hinzuwirken. Erfahrungsgemäß lassen sich die Behörden auf solche Regelungen ein, wenn man glaubhaft darlegt, dass einen die Einmalzahlung aufgrund von anderen Verpflichtungen wie die Rückzahlung von Bafög-Schulden überfordern würde.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Ich werde diese im Einzelnen prüfen und spätestens morgen Vormittag darauf zurückkommen.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
ich habe noch eine Frage: Sind Sie am 24.7.2012 - wie von der Bundesagentur angegeben - oder am 24.7.2013 - wie von Ihnen in Ihrer Anfrage erwähnt - volljährig geworden?
Für eine kurze Rückäußerung wäre ich dankbar.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
ich hatte Ihnen jetzt gerade schon offiziell geantwortet, da ich die Anfrage innerhalb der angegebenen Frist bearbeiten muss. Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich gern. Wir können sonst hierzu auch gern nochmal telefonieren, wenn Sie möchten.
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
tatsächlich haben Sie Recht und ich bin am 24.07.1994 also 2012 18 Jahre alt geworden. Da hatte ich einen kleinen Rechenfehler. Ist es denn so, dass sobald man 18 Jahre alt ist diese Schulden zurückbezahlen muss egal, ob man erst 3 Jahre danach Geld verdient? Davor hatte ich ja Bafög erhalten im Zeitraum 07.01.2014 wo das meiste Geld gefordert wird. Kann man damit argumentieren, dass ich selbst noch eine Wohnung in Göttingen hatte und die meiste Zeit dort war? Oder meinen Sie es ist auswegslos und ich sollte es einfach zahlen?
Liebe Grüße,
Laura Radtke
ich prüfe gerade noch eine andere Herangehensweise und Argumentation und melde mich in der nächsten Stunde nochmals bei Ihnen.
Liebe Grüße
Uta Ordemann
ich habe nochmal einen völlig anderen Ansatzpunkt geprüft, der evtl. Erfolg versprechend sein könnte:
Die Aufhebung rechtwidriger Verwaltungsakte, mit denen zu Unrecht erhaltene Leistungen bewilligt wurden, kommt gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur dann in Betracht, wenn die Leistung aufgrund von Angaben des Begünstigten gewährt wurde, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig gemacht hat.
Im Falle von minderjährigen Kindern müssen diese sich das Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide von Oktober und November 2012 und April 2013 waren Sie aber schon volljährig. Ich nehme an, dass die Anträge auch erst kurz vor der jeweiligen Bewilligung gestellt worden sind und Sie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung schon volljährig waren. Damit müssten Sie sich das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten Ihrer Eltern nicht (mehr) zurechnen lassen.
Bevor die rechtswidrigen Bescheide dann aufgehoben worden sind, hätten alls Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch angehört werden müssen. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Die Behörde müsste nachweisen, dass Sie individuell angehört worden sind, was offensichtlich ja nicht der Fall ist. Sie hatten ja keine Kenntnis von dem Vorgang.
Zudem muss auch der Aufhebungsbescheid dann individuell ergehen. Es stellt sich die Frage, ob die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide überhaupt an Sie adressiert ist oder nur an Ihre Eltern, deren fehlerhaftes Verhalten Sie sich nicht zurechnen lassen müssen, wenn Sie zum Zeitpunkt der gemachten fehlerhaften Angaben schon volljährig waren.
Wenn Ihnen kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann, darf gegen Sie auch kein Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid ergehen. Könnten Sie mir daher nochmal mitteilen, an wen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide adressiert sind und ob Sie damals angehört worden sind?
Mit freundlichem Gruß
Uta Ordemann
vielen lieben Dank für Ihre Mühe! ich wurde zu keiner Zeit angehört. An wen die Briefe allerdings adressiert waren weiß ich nicht, weil ich nie einen gesehen habe. Aber ich hatte zwischenzeitlich meinen Erstwohnsitz in Göttingen und das auch eine lange Zeit. Dort habe ich nie einen Brief bekommen. Ich wusste gar nicht, dass ich angehört werden musste. Ihr Ansatz scheint wirklich viel versprechend zu sein!
Liebe Grüße!
können Sie denn noch herausfinden, an wen die Bescheide adressiert waren?
Sonst würde ich der Bundesagentur Folgendes mitteilen:
1. Sie hätten persönlich nie einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten
2. Es können Ihnen auch die fehlerhaften Angaben Ihrer Eltern nicht zugerechnet werden, da Sie zu dem Zeitpunkt der Antragstellung für die im Oktober und November 2012 und April 2013 erfolgten Leistungen bereits volljährig waren. Sie hätten keinerlei Kenntnis hiervon gehabt. Das sei alles ohne Ihr Wissen geschehen.
3. Sie seien im Übrigen auch nie angehört worden vor dem Erlass von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden.
Falls aber schon an Sie adressierte Bescheide in der Welt sein sollten, hätte man damals gegen die Bescheide Rechtsmittel einlegen müssen, da Sie auch nicht angehört worden sind. Falls die Bescheide schon rechtskräftig sein sollten, müsste man nochmal prüfen, ob man diese noch anfechten kann. In jedem Fall hätten die Bescheide Ihnen aber persönlich zugestellt werden müssen. Daher würde ich in jedem Fall als erstes den Zugang bestreiten, dann den fehlenden Adressaten (Sie persönlich!), dann die Unkenntnis und auch die mangelnde Zurechenbarkeit des Handelns Ihrer Eltern für Sie, da Sie zu dem Zeitpunkt schon volljährig waren.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Liebe Grüße
Uta Ordemann
Liebe Grüße
Uta Ordemann
Vielen lieben Dank!
ganz herzlichen Dank für Ihre schöne Bewertung. Ich hoffe sehr, dass sich alles in Ihrem Sinne geklärt hat.
Falls noch einmal Fragen auftreten sollten, melden Sie sich gern.
Mit herzlichen Grüßen und Ihnen schöne Ostertage!
Uta Ordemann