Buchung von Umsätzen und Überweisungen auf Konto von Zweitfirma
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben folgende Schwierigkeiten bei Buchungen im SKR03.
Wir betreiben zwei Firmen ( Firma A= OHG - Firma B=UG )
Der Unternehmenszweck ist bei beiden Firmen derselbe. ( Unterrichtsleistungen Umsatzsteuerbefreit nach § 4 UstG )
Aus betriebsinternen Gründen ( Liquidität ) hat nun in 2018 die Firma B des öfteren Rechnungen von Firma A bezahlt. Des weiteren sind auch Umsätze von Kunden von Firma A auf das Konto von Firma B eingegangen. ( Schüler von Firma A überweist auf das Konto von Firma B )
Für den Kunden macht dies prinzipiell keinen Unterschied, da die Dienstleistungen von beiden Firmen am selben Ort und von denselben Personen durchgeführt werden.
Die Firma A ist eine Personengesellschaft und die Firma B eine Kapitalgesellschaft, beide bilanzieren.
Mittelfristig sollen alle geschäftlichen Tätigkeiten nur noch über Firma B laufen.
Die Fragestellungen lauten:
1) Wie sind diese o.a. Fälle buchalterisch zu lösen ?
2) ERste Möglichkeit ? Kann Firma B als Zahlungsdienstöleister für Firma A buchalterisch auftreten ? ( Buchungssätze ? )
3) Zweite Möglichkeit ? Die Schüler von Firma A würden vertraglich auf die Firma B übergehen und entsprechend die Umsätze der Firma B zugeordnet werden ?
4) Wie wird eine Überweisung vom Konto der Firma B für Verbindlichkeiten der Firma A buchalterisch gelöst ? ( Buchungssätze ? )
Vielen Dank im Voraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die falsch erfassten Zahlungen verbuchen Sie über Verrechnungskonto. Daür richten Sie im Bereich Sonstige Verbindlichkeiten oder Sonstige Vermögensgegenstände ein Verrechnungskonto (z.B. 1501 Sonstige Vermögensgegenstände) oder 1701 Sonstige Verbindlichkeiten).
Firma B des öfteren Rechnungen von Firma A bezahlt
Firma B bucht #1501 an Bank
Fima A bucht Aufwandskonto oder Kreditor an #1701
Umsätze von Kunden von Firma A auf das Konto von Firma B
Firma A ´#1501 an Umsatzerlöse
Firma B bucht Bank an #1701
Falls Umsatzsteuer oder Vorsteuern vorhanden sind, sind diese auch zu erfassen, ich gehe jedoch nach Sachverhaltsschilderung davon aus, dass alle umsatzsteuerfrei sind.
Im Jahresabschluss können Sie umbuchen, dass nur noch eines der beiden Konten einen Saldo hat, je nachdem ob der Saldo in der Summe aktiv ist, dann auf #1501, passiv auf #1701. Es empfielt sich, diese Konten auch gelegentlich durch Zahlungen auszugleichen, damit keine auffällig hohe Salden entstehen. Die Konten sollten korrespondieren, also zu jeder Buchung in Firma A eine entsprechende in Firma B.
Insgesamt rate ich eher davon ab, alle Zahlungen nur noch über die UG zu erfassen, dies könnte als verdeckte Gewinnausschüttung der UG gewertet werden (Zahlungsdienstleisterlösung) und bringt erfahrungsgemäß hohen Abstimmungsaufwand mit sich.
Eine Verlagerung des Kundestamms in die UG kann als verdeckte Einlage gewertet werden, wenn ein Betriebsprüfer die Vorgänge kritisch betrachtet. Somit würde ich eher empfehelen, Neugeschäft konsequent für die UG zu akquirieren und die Bestandskunden weiter zugeordnet zu lassen, wo sie waren.Wenn Sie jedoch eine Überleitung des bestehenden Kundenstammes vornehmen möchten, sollte dies entgeltlich erfolgen, z.B. Jahresumsatz x Fakor.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Sie erhalten meine Antwort morgen vormittag, ich um entsprechende Verlängerung der Bearbeitungsfrist, da ich heute leider nicht am Bildschirm arbeiten kann, der Augenarzt hat mir pupillenerweiternde Tropfen gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater