Bruttoentgeltumwandlung
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
0171 3820046
sennheiser56@gmx.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Fragestellung
Im November 2003 habe ich einen Vertrag abgeschlossen über monatlich 50 Euro
welche in meinen Bezügemitteilungen seitdem als Bruttoentgeltumwandlung angezeigt werden
und in eine Pensionskasse hineinfließen. Nun habe ich diesen Vertrag zum Dezember 2019 gekündigt
um mir die Summe als Einmalbetrag auszahlen zu lassen.
Der aktuelle Wert der Versicherung zum 31.12.2019 beträgt lt. Depotmitteilung
vom 28.02.201913333,02 Euro
Im Internet bekam ich nun gelesen:
Eine einmalige Auszahlung aus diesen Verträgen
der Pensionskasse ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen (bin 62 Jahre alt)
und die Vertragslaufzeit beträgt bei einer mindestens 5-jährigen Beitragszahlungsdauer
mindestens 12 Jahre (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Außerdem hatte ich noch gelesen, dass es sich um einen "Altvertrag" handeln muss,
welcher bis 31.12.2004 abgeschlossen worden ist.
Da mein Vertrag alle vier Kriterien erfüllt, wäre die Auszahlung wirklich steuerfrei ?
Aus dem Paragraphen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, der dass wohl regeln soll, werde ich leider nicht schlau.
Gesetzt den Fall dass der Betrag doch nachträglich steuerlich belastet wird,
wo und wie müsste dieser Betrag in der Einkommensteuererklärung für 2019 eingetragen werden
und wie verhält es sich mit den Sozialversicherungen.
Mit welcher Nachzahlung hätte ich in meinem Falle etwa zu rechnen ?
Außerdem möchte ich gerne wissen, wenn ich mich für ein Angebot entschieden habe,
ob die Möglichkeit des telefonischen Austausches (für normale Gebühren) besteht
(bitte darum dieses in den Angeboten zu beantworten !).
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit den besten Grüßen
Steuerberater Bernd Thomas
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Rückkauf Ihrer betrieblichen Altersversorgung ist zunächst grundsätzlich steuerpflichtig, wenn die Beiträge steuerfrei gestellt worden sind. Begünstigt wird dies jedoch, wenn Sie älter als 60 Jahre sind, die Vertragslaufzeit mindestens 12 Jahre betragen hat und der Vertrag vor 2005 abgeschlossen worden ist. In diesem Fall ist die Auszahlung steuerfrei.
Somit ist bei Ihnen die Auszahlung gemäß Sachverhalt steuerfrei.
Die Leistung ist jedoch bei Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Krankenversicherung mitzuteilen. Es werden darauf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben, bei einer Einmalzahlung werden diese über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.
Können Sie mir bitte noch mitteilen in welcher Form ich es der Krankenversicherung mitzuteilen habe und wie hoch diese Beiträge ingesamt bzw. jährlich ausfallen werden.
Gerne hinterlasse ich eine posive Bewertung für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichem Gruß
sennheiser56
Sie können das Ihrer Krankenkasse formlos mitteilen.
Es fallen die Beiträge zum Beitragssatz Ihrer regulären Krankenversicherung an. Dabei wird die Auszahlung rechnerisch auf 10 Jahre verteilt, auf den so errechneten monatlichen Zufluss werden dann die Krankenkassenbeiträge berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
eine abschließende Frage hätte ich gerne noch beantwortet:
in dem Auszahlungsantrag musste ich angeben dass ich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert bin mit entsprechenden detailierten Daten (Name der Krankenkasse, Versicherungsnummer und Rentenversicherungsnummer).
Kann ich nun davon ausgehen dass die Versicherungsbeiträge automatisch von der Auszahlungssumme abgezogen werden ?
Vielen Dank noch mal für Ihre Bemühungen !
Mit freundlichem Gruß
sennheiser56
die Krankenkassenbeiträge werden nicht sofort abgezogen, Sie müssen diese separat überweisen oder eine Einzugsermächtigung erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
letzten Freitag habe ich meinen Steuerbescheid erhalten. Der beläuft sich für 2019 auf mit allem Drum und Dran auf 4978 Euro zu Zahlen bis Anfang Juli.
Kann es sein dass die entsprechenden Gesetze zu meinem Nachteil geändert haben ?
Vermuten würde ich dass sich ein Einspruch nicht wirklich lohnt, oder wie würden Sie das sehen ?
Mit freundlichem Gruß
sennheiser56