Brief der Steuerfahndung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
ich habe 2016 als Kleinunternehmer eine reward-based Crowdfundingaktion gestartet, bei der ich etwas über 28.000 EUR eingesammelt habe um ein Massenprodukt in China zu fertigen. Alle Teilnehmer der Crowdfundingaktion erhielten von mir eine ordnungsgemäße Rechnung (Kleinunternehmer) bzw. Handelsrechnung Ende August 2018 erhielte ich nun einen Brief der Steuerfahndung Würzburg, welche mich nun einer Steuerhinterziehung verdächtigt. Nach Prüfung meiner Unterlagen hatte ich alle Beträge in meiner EÜR und Einkommensteuererklärung verbucht und angegeben. Nach nun einer genaueren Prüfung ist mir aber aufgefallen dass ich tatsächlich zu wenig Steuern gezahlt habe, und zwar ca. 390 EUR zu wenig Einkommensteuer und ca. 290 EUR zu wenig Einfuhrumsatzsteuer. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wird mir verwehrt. Welche Konsequenzen (Bußgeld, Strafverfahren, Haft) kommen hier auf mich zu? Ich möchte die Sache so schnell wie möglich und ohne große Aufstand klären und diese Steuern zahlen. Ist es hier besser diese Angelegenheit einem Anwalt zu übergeben? Ehrlich gesagt mache ich mir große Sorgen, denn dies war nicht von mir beabsichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
C. P.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst erstaunt es, dass die Steuerfahndung hier wegen einer so geringen Summe, jedenfalls so wie von Ihnen angenommen, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Meines Erachtens dürfte hier mehr dran sein, als Ihnen hier möglicherweise aus ihrer Sicht vorgeworfen werden soll.
Haben Sie denn bereits eine Anhörung erhalten, in der gegebenenfalls ein konkreter Tatvorwurf, außer der Steuerhinterziehung dargestellt ist?
Es kann allerdings auch sein, dass dies lediglich allgemein mit Steuerhinterziehung bezeichnet ist und dann ein konkreter Tatvorwurf nicht geäußert wird. Dies ist in den meisten Fällen so.
Sie werden hier lediglich konkrete Anhaltspunkte des Vorwurfes durch eine Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt erhalten. Dieser kann sich dann die entsprechende Ermittlungsakte der Steuerfahndung übersenden lassen.
Daraus wird sich ergeben, ob Ihnen hier lediglich der von Ihnen dargestellte Vorwurf gemacht wird oder gegebenenfalls mehr an der Sache dran ist.
Wenn tatsächlich die lediglich geringen Steuern im Raum stehen und nachgezahlt werden sollen, kann diese natürlich unproblematisch nachgezahlt werden. Sie sollten sich hier mit dem zuständigen Finanzamt und der Steuerfahndung in diesem Fall telefonisch in Verbindung setzen.
Ob dann gegebenenfalls noch ein Bußgeld oder eine Geldstrafe ausgesprochen wird, steht dann gegebenenfalls im Ermessen der Staatsanwaltschaft/Steuerfahndung oder, ob das Verfahren dann gegebenenfalls wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.
Sollte mehr dran sein, empfehle ich Ihnen, auch für den Fall, dass nicht hundertprozentig klar ist, ob Ihnen lediglich das von Ihnen Vorgestellte vorgeworfen wird, die oben genannte Akteneinsicht. Erst danach sollten Sie sich erst wieder äußern und gegebenenfalls hier eine anwaltliche Erstberatung zum weiteren Vorgehen nach Akteneinsicht darstellen.
Gleichzeitig können Sie darstellen, dass, sofern noch offene Steuerzahlungen vorhanden sind, sie diese letztlich zeitnah zahlen werden, wobei Sie selbstverständlich hier gegebenenfalls die entsprechenden Berechnungen durch einen Steuerberater prüfen lassen sollten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen diesbezüglich zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf gerne weiterhin zur Verfügung.
Gerne helfe ich Ihnen der Angelegenheit auch weiter durch die in meiner Antwort dargestellte Akteneinsicht und gegebenenfalls dann weitere Beratung und Vertretung in der Angelegenheit.
Sollten bezüglich Ihrer Frage noch Nachfragebedarf bestehen oder weitere Informationen in Bezug auf meine Antwort notwendig sein, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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