Branntweinsteuer - Umsatzsteuer
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Damm,
meine Frage ist im Prinzip schnell beantwortet und ich möchte Sie auch nicht komplexer stellen als sie ist. Nun: Ist die Branntweinsteuer als Vorsteuer abzugsfähig oder lediglich als Betriebsausgabe anzusetzen?
Danke im Voraus für die Mühe und schönen Tag noch.
Mit freundlichen Grüßen
Prodromos Varelas
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Auftraggeber,
auch ich möchte Ihre Frage schnell beantworten.
Nein, die Branntweinsteuer ist nicht als Vorsteuer in Ihren Umsatzsteuervoranmeldungen abziehbar. Als Vorsteuer ist nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Die Branntweinsteuer ist als Betriebsausgabe abziehbar und mindert so Ihren Gewinn.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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