Blebepflichtserklärung und Rückzahlungsklausel
Fragestellung
Sehr geehrter Frau Ordemann,
ich habe kürzlich meinen Job in einer psychosmatischen Klinik gekündigt, weil ich aufgrund von Burnoutgefahr nicht mehr länger dort arbeiten konnte. Die Klinik hat mir allerdings zwei Fortbildungen bezahlt, wofür ich zwei Bleibepflichtserklärungen mit Rückzahlungsklausel unterschreiben musste, die wie folgt lauten:
"Der Arbeitnehmer verpflichtet sich die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten an diesen zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit oder danach kündigt, wenn es seitens des Arbeitsgebers aus einem wichtigen, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund gekündigt wird oder ein befristeter Vertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers nicht verlängert oder entfristet wird. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich für jeden Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme bestanden hat um 1/ 12 (Gesamtdauer 1 Jahr.)
Meine Frage ist nun, ob so eine Erklärung erlaubt und rechtsgültig ist und ich die Beträge wirklich zurückzahlen muss oder das anfechten kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Mit freundlichen Grüßen,
P. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrte*r Mandant*in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Eine Klausel, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vorsieht, muss immer hinreichend bestimmt und transparent sein; denn für den Arbeitnehmer muss klar erkennbar sein, was im Falle einer vorzeitigen Kündigung, die vor Ablauf der Bindefrist ausgesprochen wird, auf ihn zukommen wird und mit welchen Kosten er zu rechnen hat. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klausel nicht. Es ist für Sie nicht erkennbar, wie hoch die Fortbildungskosten sind und welche Kosten damit auf Sie im Falle einer Eigenkündigung vor Ablauf der Bindefrist auf Sie zukommen würden. Dies muss für den Arbeitnehmer aber klar erkennbar sein.
Mangels hinreichender Konkretisierung genügt die Klausel in der vorliegenden Fassung daher nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die erforderliche Bestimmtheit und Transparenz. Es ist daher mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Gericht diese Klausel im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch als unwirksam ansehen würde, da sie nicht hinreichend bestimmt und transparent ist.
2.
Unabhängig davon ist eine Bindefrist von einem Jahr nach Abschluss der Fortbildungen auch nur dann grundsätzlich zulässig und angemessen, wenn die reine Fortbildungsdauer der beiden Fortbildungen ca. 2 Monate betragen hat. Ob dies hier der Fall ist, vermag ich ohne nähere Angaben nicht zu beurteilen. Sollte die reine Fortbildungszeit z.B. nur bei 2 oder 3 Wochen gelegen haben, wäre eine Bindungsfrist von 12 Monaten grundsätzlich nicht angemessen und damit auch rechtlich nicht zulässig.
Vorliegend ist aber die Rückzahlungsklausel - wie unter Ziffer 1 ausgeführt - schon nicht hinreichend bestimmt genug formuliert, da für Sie nicht erkennbar ist, welche Kosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Sie zukommen würden. Damit ist die Klausel schon unter diesem Aspekt als rechtlich nicht wirksam anzusehen. Ich gehe davon aus, dass ein Gericht dies im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch bestätigen würde.
Falls Sie noch weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Hinsichtlich der AU-Bescheinigung in der gesonderten Anfrage ist darauf hinzuweisen, dass Sie im Moment noch nicht bekunden sollten, dass Sie nicht wieder kommen werden, da die AU-Bescheinigungen in der Regel nur für 2 Wochen ausgestellt werden. Daher könnte die Ankündigung, dass Sie nicht wieder kommen werden, als "angekündigte Krankheit" gewertet werden, die dann unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Arbeitgebers führen könnte. Sie könnten daher allenfalls signalisieren, dass nach dem derzeitigen Stand noch ungewiss ist, ob Sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederkommen können; denn die AU muss ja bei Ablauf der vorherigen Bescheinigung immer neu festgestellt werden. Daher sollten Sie im Moment noch auf keinen Fall signalisieren, dass Sie definitiv nicht wiederkommen werden. Sie können allenfalls darauf hinweisen, dass dies nach dem derzeitigen Stand noch ungewiss ist. Grundsätzlich sollte aber auch mit solchen Angaben eher zurückhaltend umgegangen werden. Es empfiehlt sich vielmehr, sich an die Aussagen in der aktuellen AU-Bescheinigung zu halten, aus der jeweils hervorgeht, dass Sie voraussichtlich bis zu einem bestimmten Termin arbeitsunfähig erkrankt sind. Dann muss erneut festgestellt werden, ob die Arbeitsunfähigkeit auch über den zuletzt festgestellten Termin hinaus noch andauert.
Melden Sie sich jederzeit gern, falls noch weitere Fragen bestehen.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
die höhe der kosten für die eine fortbildung war dort angegeben (wert von 1.125 euro Dauer 3mal vier tage), die zweite Klausel beinhaltete eine Ausbilldung über mehrere jahre pro ausbildungsjahr 1600 Euro. (da müsste ich nochmal genauer nachlesen, was genau in der Klausel stand).
das bedeutet die erste Voraussetzung nach hinreichender Bestimmung und Transparenz ist wschl gegeben.
zur zweiten Voraussetzung, beide Fortbildungen hatten eine dauer von unter zwei Wochen, würde das auch reichen um die Klausel anzufechten?
vielen dank auch für ihre antwort auf meine zweite gestellte Frage.
Mit freundlichen grüßen, p.s.
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Wäre es möglich, das Sie mir die Rückzahlungsvereinbarung einmal vollständig hier hochladen, damit ich sie im Gesamtkontext prüfen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Frau Ordemann wird im Laufe des Nachmittags auf den Vorgang zurückkommen. Sie ist gerade noch in einer längeren Bespechung.
Freundliche Grüße
Sekretariat Rechtsanwältin Uta Ordemann
ich hab mir die Vereinbarung angesehen. Sie können sich hier auf den Standpunkt stellen, dass die Bindungsfrist unangemessen lang ist, da die reien Fortbildungsdauer noch nicht einmal einen halben Monat betrug. In diesem Fall wäre nach der Rechtsprechung des BAG auch maximal eine Bindungsfrist von einem halben Jahr angemessen und rechtlich zulässig gewesen. Hier kommt hinzu, dass nur die reinen Lehrgangskosten von dem Arbeitgeber übernommen wurden, alle anderen Kosten aber von Ihnen zu tragen waren wie die Kosten für die Übernachtung und Verpflegung und die Anreise. Zudem mussten Sie hierfür auch Urlaub nehmen, sofern das Guthaben des AZ-Kontos für eine Freistellung nicht ausreichte. in Anbetracht der Gseamtumstände ist daher von einer unangemessen langen Bindungsfrist auszugehen. Folgt man der Rspr. des BAG, wäre hier allenfalls eine Bindungsfrist von einem halben Jahr noch als angemessen anzusehen.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt haben, um eine neue Stelle anzutreten. Der Grund für die Kündigung ist vielmehr die konkrete burnout-Gefahr. Auch dies ist zu berücksichtigen. Sollte der Arbeitgeber die reinen Lehrgangskosten einklagen wollen, gehe ich nicht davon aus, dass er hiermit durchdringen würde. Der Arbeitgeber könnte hier ohnehin nur noch 5/12 des Betrages von 1.125 EUR einklagen, somit nur noch den Betrag von 468,75 EUR. Es ist fraglich, ob er wegen dieses Betrages überhaupt Klage erheben wird.
Falls noch Fragen bestehen, melden Sie sich gern.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
ganz vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, ich werde gerne eine hervorragende Bewertung schreiben.
In der Zwischenzeit hat sich ergeben, dass mein Arbeitgeber die komplette Ausbildungssumme von über 5000 euro eingefordert hat, ich aber von den dort enthaltenen 54 Ausbildungstagen innerhalb von drei jahren nur 12 in diesem Jahr besucht habe.
Durch meinen Erschöpfungszustand hatte ich einfach nicht die Kraft mich weiter damit zu beschäftigen und habe darum gebeten, das Ganze zu einem späteren Zeitpunkt klären zu können.
Daraufhin habe ich ein Schriftstück und meine Gehaltsabrechnung bekommen, in denen mein Gehalt nicht ausgezahlt wurde sondern mit meinen "Schulden" verrechnet.
Wie kann ich jetzt vorgehen?
Falls ich zu spät dran bin mit meiner Rückfrage und ein neues Angebot abgeben muss, melden Sie sich gerne in jedem Fall!
vielen Dank und freundliche Grüße, P. S.
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin gerade noch zu auswärtigen Terminen unterwegs und vsl morgen Nachmittag wieder im Büro. Ich würde mich dann nochmals bei Ihnen melden und hoffe, dass dies zeitlich für Sie noch ausreichend ist.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
vielen Dank für Ihre Nachricht. Hinsichtlich der ersten Vereinbarung können Sie sich - wie in meiner Stellungnahme ausgeführt - auf den Standpunkt stellen, dass die Bindungsfrist unangemessen lang ist und die Vereinbarung aus Ihrer Sicht daher unwirksam ist. Es ist sehr wahrscheinlich, dass ein Arbeitsgericht diese Rechtsauffassung teilen wird. Den insoweit vorgenommenen Abzug sollten Sie in jedem Fall beim Arbeitgeber beanstanden und sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen. Damit hätte der Arbeitgeber dann auch keinen Rückerstattungsanspruch und dürfte mangels eines solchen Anspruchs diesen Betrag auch nicht vom Gehalt abziehen.
Die zweite Vereinbarung, die eine Fortbildung über mehrere Jahre vorsieht, liegt mir im Wortlaut noch nicht vor, so dass ich hierzu auch noch keine genaue rechtliche Einschätzung geben konnte. Könnten Sie mir diese Vereinbarung hier noch hochladen, damit ich diese prüfen kann. Ich würde dann noch ein kleines gesondertes Honorar hierfür berechnen und Ihnen ein Zusatzangebot übermitteln, sobald mir auch diese Vereinbarung vorliegt.
Freundliche Grüße
Uta Ordemann
leider finde ich die zweite Vereinbarung als Schriftstück einfach nicht, sie war aber genauso aufgebaut wie die dich Ihnen geschickt hatte, nur dass die Ausbildung über drei Jahre geht und insgesamt einen Wert von 5300 Euro hatte.
Eine Aufstellung was passiert wenn man die Ausbildung gar nicht zu Ende absolviert oder wie ich nur ein Jahr davon besucht, gab es nicht.
Das bedeutet ja eigentlich dass sie noch weniger den Anforderungen nach Transparenz und Klarheit entspricht als die andere Erklärung.
Obwohl ich eben nur dieses eine Jahr teilgenommen habe, fordert mein Arbeitgeber in einem Schreiben den gesamten betrag von 5300 Euro zurück.
Ich bin mir sicher, dass das rechtlich nicht durchkommen wird. Ich habe eine Mail verschickt und mein Gehalt zurückgefordert, habe aber bisher nichts mehr von meinem Arbeitgeber gehört.
Es ist so, dass ich weil ich das geahnt habe, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe, die aber erst ab 15.1 in Kraft tritt. Sollte ich meiner Firma eine Mail schreiben, in der ich mein Gehalt bis Ende des Jahres zurückfordere- und dann angebe, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn ich es bis dahin nicht bekommen habe und wirklich vor Gericht gehen müsste?
Was ich sie auch noch fragen wollte, ob ich auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht klagen kann, da ich z.b nach meiner letzten Krankheitsphase sehr von meiner Chefin angegriffen wurde und zusätzlich Mehrarbeit leisten musste, um meine Kollegin zu entlasten, obwohl ich sehr erschöpft war. Sie habe von der Geschäftsführung sinngemäß die Aussage zu hören bekommen "es sei Ihnen egal, wer verheizt würde, Hauptsache die Abteilung würde laufen".
Eine dritte Frage wäre, ob mein Arbeitgeber mir meine Urlaubstage auszahlen muss, wenn ich bis Ende des Jahres, also bis Ende meines Vertrages krank geschrieben bin?
Schicken Sie mir gerne ein Angebot, da sich jetzt noch mehr Fragen ergeben haben, das angemessen ist. Zeitlich eilt Ihre Antwort nicht so sehr, da ich sowieso krank geschrieben bin und vor dem 15.1 sowieso nicht klagen kann.
Vielen Dank und freundliche Grüße, P. S.
ganz herzlichen Dank für Ihre schöne Bewertung, über die ich mich sehr gefreut habe. Ich hoffe, dass sich die noch offenen Punkte ganz bald in Ihrem Sinne klären und Sie damit alles abschließen können.
Falls noch einmal Fragen auftreten sollten, melden Sie sich immer gern.
Ich wünsche Ihnen erst einmal ein schönes und erholsames Weihnachtsfest!
Freundliche Grüße
Uta Ordemann