BGB-Gesellschaft / Immobilienverkauf / allstimmiger Beschluss erforderlich?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere in 1992 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus mehreren Privatpersonen, hat in 1992 zu Anlagezwecken Immobilien errichtet bzw. erworben. Nach nunmehr mehr als 25-jähriger Vermietung dieser Immobilien ist ein Teil der Gesellschafter daran interessiert diese Immobilien zu veräußern und den Erlös zur Begleichung der bestehenden Verbindlichkeiten sowie zur Ausschüttung an die Gesellschafter zu verwenden, mit der Folge der anschließenden Auflösung der Gesellschaft, da die Immobilien der einzige Vermögenswert der Gesellschaft sind. Da ein weiterer Teil unserer Gesellschafter sich aber gegen den Verkauf der Immobilien ausspricht, und sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht so ohne Weiteres ablesen lässt, welche Mehrheit für einen Verkauf der Immobilien erforderlich ist, bitte ich Sie um eine Auskunft, ob Ihrer Meinung nach für einen Verkauf der Immobilien eine einfache Mehrheit ausreicht, oder ob hierfür eine qualifizierte Beschlussfassung und wenn ja, mit welcher Mehrheit, erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
P.S.: Von der Möglichkeit einen Beirat zu bestellen hat die Gesellschaft derzeit keinen Gebrauch gemacht.
Anlage: Gesellschaftsvertrag
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage.
Ich habe mir den Gesellschaftsvertrag angeschaut. Wie Sie selbst sagen, ist ausdrücklich nichts zu dem Punkt des Immobilienverkaufs und einer erforderlichen Stimmenmehrheit erwähnt. Wenn etwas nicht ausdrücklich erwähnt ist, dann bedürfen Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB einer Auslegung.
Der Vertrag sagt zunächst in § 10, dass zu jedem Gesellschafterbeschluss eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und genügend ist, soweit das Gesetz oder dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Der Vertrag selbst sieht in § 10 lediglich vor, dass eine 3/4 –Mehrheit in den unter lit. a-d) genannten Fällen erforderlich ist. Darunter ist nicht der Verkauf der Immobilie genannt.
Aus der Regelung ist auch nicht ableitbar, dass es eine nicht abschließende Aufzählung ist und dass gleich schwerwiegende Entscheidungen ebenfalls die ¾- Mehrheit erforderlich machen.
Gesetzliche Vorschriften zur BGB-Gesellschaft sind nur rudimentär vorhanden, insbesondere gibt es keine Vorschriften zur Stimmenmehrheit bei Verlauf einer Immobilie.
Da also weder gesetzlich noch vertragliche nicht ausdrücklich „etwas anderes“ bestimmt ist, gilt der Grundsatz, dass die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und genügend ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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hat Ihre Meinung auch Bestand unter Berücksichtigung, dass mit dem Verkauf der Immobilien die Auflösung der Gesellschaft verbunden ist, d.h. die einfache Mehrheit von z.B. 60 % der abgegebenen Stimmen bzw. z.B. 48 % der Stimmberechtigten (bei einer Anwesendheit von 80 %) über die Auflösung der Gesellschaft entscheiden kann.
Mit freundlichen Grüßen
die GbR ist regelmäßig nicht mit deren Auflösung beendet. Hierzu muss grundsätzlich zunächst das Vermögen auseinandergesetzt werden, bis es zur vollständigen Beendigung kommt. ein Beschluss über den Verkauf einer Immobilie auf der einen Seite sowie ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft andererseits sind zunächst zu unterscheiden. Der Beschluss über den Verkauf der Immobilie muss nicht unbedingt automatisch zur Auflösung der Gesellschaft führen. Grundsätzlich haben Sie im Gesellschaftsvertrag aber ein Kündigungsrecht der Gesellschafter vereinbart. Da ich bislang aber keine Regelung gesehen habe, dass die Gesellschaft bei Kündigung fortgeführt wird, würde die Kündigung zur Auflösung führen, die wiederum die Auseinandersetzung zur Folge hat. Ein Beschluss wäre unter Umständen nicht einmal notwendig. Durch die Regelung der einfachen Mehrheit für die nicht im Vertrag oder Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Umstände reicht daher für den Verkauf die einfache Mehrheit aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn noch Unklarheiten bestehen, fragen Sie gerne weiter nach.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)