Bewertung von Sacheinlage Grundstück handelsrechtlich und steuerrechtlich
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage zur Bewertung nach Handelsrecht und Steuerrecht:
Zum 01.07.18 wurde ein privates Grundstück in das Betriebsvermögen übernommen. Das Grundstück wurde am 20.08.2015 privat erworben. Die Anschaffungskosten betrugen damals 126.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Einlage beträgt der Teiwert 152.000,- Euro. Können Sie mir bitte mit angabe der jeweiligen Rechtsquelle sagen, wie das Grundstück zum Einlagezeitpunkt handelsrechtlich und Steuerrechtlich zu bilanzieren wäre?
Wie wäre die Einlage zu bewerten, wenn der Einlagezeitpunkt nicht der 01.07. 2018 sondern zum 01.03.2019 erfolgt wäre.
Ich bedanke mich für Ihre rasche Stellungnahme
Danke
A. L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte.
Steuerlich betrachtet ist die Einlage gem. § 6 Abs. Nr. 5 mit dem Teilwert zu bewerten. Allerdings sind max. die Anschaffungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt wurde. Da Sie das Grundstück am 20.08.2015 angeschafft haben und bis zur Einlage am 01.07.2018 keine vollen drei Jahre vergangen sind, ist die Einlage also steuerlich mit dem Anschaffungswert von 126.000 EUR zu bewerten.
Wenn Sie das Grundstück erst am 01.03.2019 eingelegt hätten, wäre ein Ansatz mit dem Teilwert = 152.000 EUR geboten.
Nach Handelsrecht gilt nach § 253 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 255 Abs. 1 und 2 HGB. Allerdings ist hier grundsätzlich von Anschaffungskosten die Rede, die aber nicht den früheren Anschaffungskosten entsprechen müssen. Demnach kann auch mit dem Teilwert bewertet werden. Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass Vermögensgegenstände grundsätzlich vorsichtig bewertet werden müssen. Die Wertsteigerung bzw. der Teilwert ist ggfs. anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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