Bewässerungssystem des Nachbarn
Fragestellung
Sehr gehrter Herr Hesterberg,
wir sind im Februar 2017 in unsere Eigenheim gezogen, leider haben wir mit unserem Nachbarn nicht soviel Glück.
Er hat sich ein Rasenbewässerungssystem einbauen lassen, das ständig unser Grundstück mitbewässert. Zur Zeit ist es dort nur gepflastert, weil wir in näherer Zukunft ein Schuppen errichten wollen. Wir haben schon öfters versucht mit Ihm zu reden, dass er seine Regenbewässerungsanlage so einzustellen hat, sodass kein Wasser auf unser Grundstück gelangt, da wir es auch nicht wünschen oder dulden.
Zwischen Haus und Grundstücksgrenze liegen jeweils 3m (Haus zu Haus 6m)
Bitte helfen Sie uns, wie können wir jetzt weiter verfahren?
Mit freundlichen Grüßen
T. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Dieses Geschehen müssen Sie nicht dulden.
Sie können auf Grundlage von §§ 903, 906 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) andere von der Einwirkung auf Ihr Eigentum ausschließen und haben ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB.
Des Weiteren haben Sie auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823, 249 ff. BGB, also den Ausgleich Ihres finanziellen Schadens, der durch die ungewollte und nicht verhinderte Bewässerung entstanden ist, wobei die Situation auch im Rahmen des oben erwähnten Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB wieder in den Ursprungszustand zurückzusetzen ist.
Ich sehe auch nicht, dass es sich nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 906, Zuführung unwägbarer Stoffe, vor:
“(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. [...].“
Aber so eine Ausnahme kann der Nachbar hier nicht für sich beanspruchen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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