Beurteilung meines Arbeitszeugnisses
Fragestellung
Ich habe eine Frage zu meinem Arbeitszeugnis, das ich nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bekommen habe.
Ich möchte Sie bitten zu prüfen, ob es ein gutes oder schlechtes Zeugnis ist, da ich die verklausulierte Sprache nicht genau deuten kann.
Ich selber erwarte ein Zeugnis mit der Note gut bis sehr gut, da mir sowohl von der Unterzeichnerin des Zeugnisses als auch von meiner Gruppenleitung und von den Kollegen, denen ich zuarbeitete in den 3 Jahren durchweg nur positive Feedbacks gegeben wurden. Immer wieder wurde mir gesagt, wie wertvoll ich für den Betrieb sei und dass ich für die Klienten eine wichtige Bezugsperson geworden sei. Als ich meine Kündigung aussprach sagten sowohl die Unterzeichnerin des Zeugnisses, alsauch die Gruppenleiterin alsauch die Kollegen, wie schade das sei und ob es noch eine Möglichkeit gäbe mich zu halten.Negative Kritik habe ich in den Jahren nie bekommen. Ich hatte keinerlei Anlass zu zweifeln, ein super Zeugnis zu bekommen.
Beim Durchlesen des Zeugnisses habe ich jedoch den Eindruck, dass es kein gutes Zeugnis ist :
Es fehlt meines Erachtens komplett der Beurteilugssatz " erfüllte ihre Leistungen zu unserer .........Zufriedenheit "
Es fehlt der abschließende Satz " wir Bedauern ihr Ausscheiden".
Bei dem Absatz mit der Frühstücksgruppe, die ich durchführte, wurde nur geschrieben , dass es
m i r Freude machte, eigentlich müßte doch da stehen, dass es den Klienten Freude machte
( was definitiv so war, das wurde immer wieder bestätigt von Klienten und allen Kollegen und Gruppenleitung )
Bei dem Satz "Kooperationspartner gegenüber zeigte sie sich stets angemessen zugewandt" bin ich mir auch nicht sicher, ob es im guten Sinn gemeint ist.
Kurzum, ich bitte Sie mir zu sagen, wie Sie dieses Zeugnis lesen , ist es eine (Schulnote 1-2 ) ?
oder welcher Schulnote würden Sie es zuordnen ? Welchen Anspruch habe ich auf Ausstellung eines besseren Zeugnisses ?
Ich gehe übrigens bei der Unterzeichnerin davon aus, dass sie ganz genau weiss, was Sie schreibt und es sich nicht um eine unerfahrene Zeugnisschreiberin handelt.
Vielen Dank im Voraus
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende, in Teil 1 Ihres Zeugnisses erfolgt eine Vorstellung des Arbeitgebers, sind Ihre Beschäftigungszeiten aufgeführt und wird ein umfassender Überblick über Ihre Aufgaben und Tätigkeitsbereiche gegeben. Diese Ausführungen gehören zwingend in jedes Arbeitszeugnisses und sind somit folgerichtig aufgeführt. Ob hier ggf. Tätigkeitsbereiche nicht aufgezählt wurden, kann nicht beurteilt werden. Falls der Arbeitgeber hier nicht „sauber“ aufgelistet hat, sollten Sie reklamieren und Korrektur bzw. Ergänzung fordern. Auffallend ist, dass der Arbeitgeber kaum Bewertungen vorgenommen hat. Weder Ihr Fachwissen, noch die Belastbarkeit, die Arbeitsbereitschaft usw. wurden angesprochen und bewertet. Bewertet wurde Ihre Arbeitsweise. Hier werden Sie mit einem „befriedigend“ eingeschätzt. Die Äußerung, dass Sie Freude an Ihrer Arbeit hatten, deutet darauf hin, dass man Ihnen aber keinen Erfolg zuspricht. Dies ist also trotz positivem Klang eine sehr schlechte Bewertung. Der Arbeitgeber bewertet zudem Ihr Sozialverhalten. Hierbei wird Ihr Verhalten gegenüber Externen (Kunden) mit Abstand vor den Internen (Vorgesetzten und Kollegen) genannt. Es gibt zwar bezüglich der Reihenfolge keine zwingenden Vorschriften, allgemein wird jedoch die Benennung der Kollegen oder der Kunden vor dem Vorgesetzten als negativ angesehen. Das Verhalten selbst zu den Kunden wurde mit einem „gut“ bewertet. Ebenfalls mit einem „gut“ bewertet man Ihr Sozialverhalten gegenüber den Internen. Dem Leser des Zeugnisses scheint, als ob es in der Vergangenheit Probleme mit Kooperationspartnern gegeben hat. Hier wird Ihr Verhalten als „angemessen“ bezeichnet, was einem „mangelhaft“ entspricht. Es fallen zwei weitere Dinge auf: Zum einen fehlt eine gesamte Leistungsbeurteilung (zur vollen, vollsten Zufriedenheit usw.). Eine solche sollte in keinem Zeugnis fehlen. Zum anderen wurde zwar eine Schlussformel aufgenommen, die auch Dank für die bisherigen Leistungen ausgedrückt. Man wünscht Ihnen ferner für die Zukunft beruflich und persönlich alles Gute. Was fehlt ist das Bedauern über Ihren Weggang. Dieses Fehlen wird allgemein als sehr schlechte (4) Bewertung gewertet. Man gibt damit zu verstehen, dass man eigentlich froh ist, dass Sie gehen. Auch fehlt der Wunsch, dass Sie weiterhin Erfolg haben. Diese deutet eindeutig darauf hin, dass man der Auffassung ist, dass Ihr bisheriger Werdegang, zumindest bei diesem Arbeitgeber , nicht vom Erfolg gekrönt war. Mit Ausnahme des Sozialverhalten (teilweise) handelt es sich bei dem Zeugnis um ein überwiegend negatives. Leider besteht nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Schlussformel kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Verfassung oder Abänderung einer Schlussformel. Das Fehlen oder die Ergänzung derselben würde sich also in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht durchsetzen lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 18.11.2014, AZ: 9 AZR 584/13) das Standardzeugnis einer Note „3“ entspricht. Würden Sie gerichtlich eine bessere Benotung durchsetzen wollen, müssten Sie den Beweis erbringen, tatsächlich besser gewesen zu sein. Da teilweise bei Ihnen jedoch ein mangelhaft steht, lässt sich arbeitsgerichtlich, falls der Arbeitgeber eine freiwillige Korrektur ablehnt, zumindest die Note 3 durchsetzen. Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Sollten sich Nach- oder Verständnisfragen ergeben, teilen Sie mir diese mit, ich werde dann versuchen, umgehend auf diese eingehen. Mit freundlichen Grüßen RA Grass
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wenn der Umfang der Prüfung der selbe sein soll, wie beim "alten" Zeugnis würden die gleichen Gebühren anfallen.
Es bestünde aber auch die Möglichkeit einer Basicprüfung für 19 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Viele Grüße
Eva Maria
in diesem Fall müssten Sie mit Yourxpert in Kontakt treten und diese Basicprüfung "beauftragen". Der Sachverhalt und auch das angehängte Zeugnis wird mir dann zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass