Betriebsübernahme / Neuer Arbeitsvertrag für langjährige Angestellte
Fragestellung
Guten Tag,
der Fall stellt sich wie folgt dar:
Ein Geschäft im Textileinzelhandel wird vom Inhaber zum 30.09.2016 aus gesundheitlichen Gründen geschlossen. Den Mitarbeiterinnen (A: 27 Jahre im Betrieb) , (B: 4 Jahre im Betrieb) wird unter Einhaltung aller Fristen ordnungsgemäß im Januar 2016 gekündigt. Mittlerweile verstirbt der Inhaber.
Die Angestellt A ist ab 01.10.2016 arbeitslos.
Es ist geplant das Geschäft zum 01.10.2016 unter einem neuen Inhaber weiterzuführen und die Mitarbeiterin A neu einzustellen.
Nun stellt sich heraus, dass es sich um eine Betriebsübernahme handeln wird.
Diese führt dazu, das der neue Betreiber in alle Rechten und Pflichten des Vorbesitzers treten wird.
Aus diesen Umständen würde eine 6 Monatige Kündigungssperre sowie eine 7 Monatige Kündigungsfrist für die Mitarbeiterin A resultieren.
Das Risiko, bei nicht gelingen des Geschäftsvorhabens, die Angestellte A mind. 13 Monate bezahlen zu müssen, ist wirtschaftlich für den Inhaber nicht vertretbar.
Ohne die Angestellt ist das Vorhaben nicht umseztbar.
Die Angestellte und der neue Arbeitgeber suchen jetzt einen Lösungsweg, um rechtssicher einen neuen Arbeitsvertrag mit Probezeit und normaler Kündigungsfrist abschließen zu können.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich beantworte Ihr Anliegen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
Hier kann von Arbeitnehmerseite ein Wiedereinstellungsanspruch bestehen, da es trotz der wirksamen Kündigung später zu einer Betriebsübernahme gekommen ist.
Den Anspruch aus § 613 a Abs.4 BGB, nämlich, dass die Kündigung unwirksam und der neue Betriebsinhaber in alle Arbeitsverträge einsteigt und diese wie bisher weiterbestehen.
Wiedereinstellung bedeutet, dass die Kündigung wirksam bleibt und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages hat, indem der besitzstand der früheren Arbeitsvertrages übernommen wird. Ein Wiedereinstellungsanspruch führt nicht zu einer Fortsetzung, sondern einer Neubegründung des Arbeitsverhältnisses, allerdings mit allen Rechten, die auf der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit beruhen und eventuellen Zusagen der betrieblichen Altersversorgung.
Der nun zu schließende Vertrag muss also die bisherige Betriebszugehörigkeit mit berücksichtigen, was schlussendlich Auswirkungen auf gesetzliche Kündigungsfristen hat. Wichtig ist also, dass im Arbeitsvertrag gleich am Anfang steht, dass die im Betrieb xy erworbene Betriebszugehörigkeit anerkannt und übernommen wird.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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