Betriebsübergabe ohne Auflösung der stillen Reserven
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mein Mandant ist Einzelunternehmer und beabsichtigt, sein Unternehmen unentgeltlich auf seine Ehefrau zu übertragen. Hierbei soll die Auflösung stiller Reserven unbedingt vermieden werden. Dies ist zunächst einmal unproblematisch, da die Übertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG erfolgen kann.
Allerdings:
Mein Mandant ist alleiniger Eigentümer eines Hauses. Dieses Haus wird teilweise vom Ehepaar eigengenutzt, teilweise sind die Räumlichkeiten notwendiges Betriebsvermögen des Ein-zelunternehmens. Dieses Haus soll auf jeden Fall im Eigentum meines Mandanten bleiben, also keinesfalls (ganz oder teilweise) mit übertragen werden. Damit wären die Anforderungen des § 6 Abs. 3 EStG – soweit ich das sehe - nicht erfüllt, da wesentliche Bestandteile des Betriebes nicht mit übertragen werden würden.
Meine Frage: gibt es trotzdem eine Möglichkeit, das Unternehmen ohne Auflösung der stillen Reserven auf die Ehefrau zu übertragen?
H.K.
Steuerberater
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Frage möchte ich gerne wie folgt beantworten.
Aus meiner Sicht wäre eine Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven nur dann möglich, wenn Ihr Mandant die Ehefrau ins das Einzelunternehmen aufnimmt und somit eine Personengesellschaft gegründet wird. Die Anteile des Ehemannes könnten hier ggfs. klein gehalten werden. Die Immobilie könnte der Ehemann dann der Personengesellschaft weiterhin zur Nutzung überlassen und in seinem Sonderbetriebsvermögen halten (§ 6 Abs. 3 S. 2 EStG). Die Übertragung der Immobilie bzw. des restlichen Mitunternehmeranteils könnte dann ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern dieses gewünscht ist. Um die Aufdeckung der stillen Reserven nicht zu gefährden, darf allerdings die Ehefrau den übernommenen Mitunternehmeranteil für einen Zeitraum von mind. 5 Jahren nicht veräußern.
Eine andere Möglichkeit bzgl. der Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven sehe ich leider nicht. Die Immobilie muss zwingend weiterhin zum Betriebsvermögen gehören.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Sie sind aber schnell :-).
Ja, an MU dachte ich auch, das ist allerdings vorliegend keine Lösung, da mein Mandant seine Selbständigkeit auf jeden Fall komplett aufgeben möchte (das hat außersteuerliche Gründe, insbesondere möchte er aus der PKV in die GKV wechseln). Das wäre mit einer MU ja nicht möglich.
Sehen Sie eine Chance, die Betriebsvermögensteile der Immobilie per "wirtschaftlichem Eigentum" steuerlich wirksam i.S. 6/3 zu übertragen?
Viele Grüße
H.K.
Steuerberater
Das ist in der Tat dann schwierig bzw. aus meiner Sicht nicht möglich. Es muss hier meiner Kenntnis nach für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums eine Übertragungsvereinbarung geschlossen werden, eine Auflassungsvormerkung auf den Erwerber eingetragen werden und Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten übergehen. Das würde also heißen, dass hier in notarieller Form eine Übertragung vorgenommen werden muss. Wenn ich Sie aber richtig verstanden habe, ist gerade das nicht gewollt.
Viele Grüße!
vielen Dank für Ihre zusätzlichen Ausführungen.
Mit freundlichen Grüßen
H.K.
Steuerberater