Betriebsaufgabe mit 55 Jahren
Beantwortet von Steuerberater Steffen Becker in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich möchte meinen Berrieb aufgeben und beginne im Februar 2019 mit dem Verkauf. Die Berriebsaufgabe muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Frage : Muss die Mitteilung der Bertriebsaufgabe an das Finanzamt mit dem Beginn des Verkauf oder erst nachdem alle Teile des Betriebs Verkauf sind und die Aufgabebilanz erstellt wird gemeldet werden. Wann muss die Meldung der Betriebsaufgabe an das Finanzamt erfolgen?
Danke für Ihre Antwort.
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Antwort von Steuerberater Steffen Becker
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Betrieb gilt nach § 16 Absatz 3b EStG solange als nicht aufgegeben, bis Sie die Betriebsaufgabe gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären oder dem zuständigen Finanzamt die Tatsachen bekannt werden, dass zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat.
Die Aufgabe ist rückwirkend für den von Ihnen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt beim zuständigen Finanzamt abgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der von Ihnen gewählte und innerhalb der Drei-Monatsfrist liegende Aufgabezeitpunkt in einem zurückliegenden Kalenderjahr liegt. Zur Berechnung der Drei-Monatsfrist gelten die Vorschriften der §§ 187, 188 BGB. Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem von Ihnen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Betrieb erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt (Eingangsstempel) eingeht. Der von Ihnen i. S. v. § 16 Absatz 3b Satz 2 EStG rückwirkend bis zu drei Monate gewählte Zeitpunkt ist nicht anzuerkennen, wenn der Betrieb zu diesem Zeitpunkt die aktive werbende Tätigkeit noch nicht beendet hat. In diesem Fall kann frühestens mit Einstellung der aktiven Tätigkeit die Betriebsaufgabe angenommen werden, sofern die aktive Tätigkeit vor der Abgabe der Aufgabeerklärung beendet wurde.
Erklären Sie dem Finanzamt daher dann die Betriebsaufgabe, wenn Sie die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert haben und die Tätigkeit eingestellt haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater
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