Betriebsaufgabe - Entnahme PKW
Beantwortet von Steuerberaterin, Dipl. Finanzwirt Regina Joswig in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag, ich habe 2018 meinen Betrieb (Seminargeschäft und Raumvermietung für Firmenmeetings) verkauft (Geschäftsaufgabe im Ganzen). Den PKW habe ich ins Privatvermögen übernommen. Ich habe einen Aufgabegewinn ermittelt, in dem ich den geschätzten Verkaufspreis des PKW eingerechnet habe. Diesen Aufgabegewinn habe ich in der EÜR angesetzt. Da er den Gewinn erhöht, müsste ich darauf entsprechend Einkommenssteuer zahlen.
Das Finanzamt setzt die Entnahme des PKW jetzt allerdings als unentgeltliche Wertabgabe in der Umsatzsteuererklärung an, sodass ich daraufhin Umsatzsteuer für 2018 nachzahlen soll. Die Einkommenssteuererklärung wird von einem anderen FA bearbeitet (aufgrund meines Umzugs), sodass ich heute gar nicht weiß inwieweit der Aufgabegewinn (ebenfalls mit dem PKW) dann auch noch angesetzt wird. Ich habe das Gefühl, dass ich die Entnahme des PKW doppelt versteuern muss. Ist das korrekt so? Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe!
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Antwort von Steuerberaterin, Dipl. Finanzwirt Regina Joswig
Es ist korrekt, dass Sie Umsatzsteuer auf den Entnahmewert vom Pkw bezahlen müssen, wenn Sie beim Erwerb den Vorsteuerabzug hatten. Bitte prüfen Sie dies.
Die dadurch entstehende Umsatzsteuernachzahlung mindert den Aufgabgewinn.
Wurde in der Umsatzsteuererklärung der Nettobetrag des von Ihnen geschätzten Verkaufspreises angesetzt? Bitte prüfen.
Wurde der Aufgabegewinn ermässigt besteuert? Dies können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid entnehmen.
Wenn Sie das 55.Lebensjahr vollendet haben, erhalten Sie eventuell einen Freibetrag. Dies hängt von der Höhe Ihres Aufgabegewinns ab.
Freibetrag 45.000 bei einem Aufgabegeinn bis Euro 136.000
Gerne können Sie mir Ihre Rückfragen schicken.
Mit freundlichen Grüßen
Regina Joswig
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Antwort des Experten: Vielen Dank für die Bewertung.
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Guten Tag Frau Joswig,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Als unentgeltliche Wertabgabe wurde die PKW Nutzung Januar bis September 2018 (Zeitpunkt Verkauf Betrieb)) angesetzt und dann der geschätzte Netto-Verkaufspreis des PKW dazugerechnet. Das sollte dann entsprechend Ihrer Ausführungen korrekt sein.
Eine Frage habe ich noch dazu wie die Umsatzsteuernachzahlung den Aufgabegewinn mindert? (Leider habe ich die Einkommens-steuererklärung noch nicht vorliegen, müsste aber jetzt gegen den Ust-Bescheid Einspruch einlegen). Wird der Erlös Entnahme PKW dann im Aufgabegewinn gar nicht mehr angesetzt? Ich hatte den Netto Erlös Entnahme PKW angesetzt, der ja den Aufgabegewinn deutlich erhöht und für den ich ja nochmal Steuern zahlen muss. Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe!
MfG
Hatten Sie den beim Kauf des Pkw einen Vorsteuerabzug ?
Es wird tatsächlich der Entnahmegewinn des Pkw abzüglich der Umsatzsteuer darauf der Einkommensteuer unterworfen und der Nettoentnahmepreis der Umsatzsteuer.
Legen Sie vorsichtshalber gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein mit dem Hinweis „ Begründung folgt.“
Mit freundlichen Grüßen
Regina Joswig
Gerne beantworte ich ihnen für das bereits gezahlte Geld noch eine Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Regina Joswig
Mit freundlichen Grüßen