Beteiligung an einer Firma - und Alternativen
Fragestellung
Guten Tag,
ich arbeite selbständig als Einzelunternehmer. Einer meiner Kunden bietet mir als Honorarmodell ein monatliches Fixum zzgl. Honorare an, die gezahlt werden, wenn des Unternehmen des Kunden (in geplant 5-7 Jahren) veräußert wird. Mich interessiert u.a., (a) ob dieses Modell für mich Vor-/Nachteile ggn.über einer Firmenbeteiligung haben, (b) wie so eine Auszahlung dann für mich steuerlich zu behandeln ist, (c) ob es weitere Vor-/Nachteile daraus für mich gibt, etc.
Mit dem Kunden arbeite ich bereits seit mehreren Jahre zusammen.
Danke vorab!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Vielmehr dient es der ersten steuerlichen Einschätzung.
Grundsätzlich kommt es bei der Besteuerung darauf an, ob Sie bilanzierender Steuerpflichtiger sind oder lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Bei der EÜR ist die Einnahme immer erst dann zu erfassen, wenn Ihnen diese zufließt. Das wäre dann erst im Jahr der Veräußerung des Unternehmens der Fall bzw. der Auskehrung des Ihnen zustehenden Erlöses.
Bei der Bilanzierung muss Ihre Leistung periodengerecht im Zeitpunkt der Erbringung bilanziert werden. Das heißt, es entsteht eine Forderung, die sich ergebniswirksam auf den Gewinn auswirkt. Ebenfalls fällt bei Leistungserbringung Umsatzsteuer an. Sie haben also über Ihre Leistung abzurechnen und entsprechende Gewinne zu besteuern und Umsatzsteuer abzuführen.
a) Auch der sofortige "Umtausch" in eine Firmenbeteiligung hätte diese Gewinnauswirkung. Denn Ihr Anspruch auf Honorar wird ja nur ineinen Firmenanteil getauscht. Es kommt hier sozusagen zu einer Gewinnverwendung im abgekürzten Zahllungsweg (Forderung gegen Anteil statt Forderung gegen Geld und Geld gegen Anteil). Die Beteiligung an der Firma würde ja auch nur sukzessive aufgebaut werden. Insofern müssten hier regelmäßige Anpassung/Vereinbarungen erfolgen, die ggfs. sogar notariell beurkundet werden müssen (zumindest bei einer Kapitalgesellschaft). Dieses kostet natürlich jedes mal Geld.
b) Wie bereits beschrieben ist die Auszahlung des Anspruchs bei einer Bilanzierung nur der Ausgleich einer Forderung. Das heißt, die Begleichung der Forderung führt nicht zu einer Gewinnauswirkung, es sei denn Sie bekommen den Nennwert der Forderung nicht ausgezahlt, weil der Veräußerungserlöse nicht ausreicht (Ihre Forderung ist also höher als der Zahlbetrag). In dem Fall müssten Sie ggfs. einen Teilausfall der Forderung gewinnmindernd buchen.
Bei der EÜR ist die Auszahlung voll im Jahr der Vereinnahmung zu erfassen. Hier kann es dann natürlich je nach Höhe des Betrages zu einem deutlichen Gewinnsprung in dem Jahr kommen, so dass auch Ihr persönlicher Steuersatz deutlich steigt (Progression).
c) Sie sollten auf jeden Fall darauf achten, dass Sie zumindest die entstehende Umsatzsteuer erstattet bekommen, damit Sie diese nicht über mehrere Jahre verauslagen müssen (bei Bilanzierung bzw. Soll-Besteuerung). Ein weitere Nachteil kann sein, dass Sie ein Risiko bzgl. der Werthaltigkeit Ihrer Forderung eingehen, weil nicht sicher ist, ob die Firma in 5-7 Jahren so veräußert wird, dass Ihre Forderung bedient werden kann. Auf jeden Fall sollten Sie hier ggfs. vertraglich dafür Sorge tragen, dass Ihnen ein Anspruch zusteht. Dieses könnte ggfs. mit einer persönlichen Verbürgung Ihres Kunden erfolgen.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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