Besteuerung von Kursgewinnen bei Wegzug in die Schweiz
Fragestellung
Sehr geehrte Steuerberaterinnen und -Berater,
folgender Sachverhalt: bis Ende Oktober lebte/wohnte/arbeitete ich voll steuerpflichtig in Deutschland. Seit 1. November wohne und arbeite (unbefristet) ich in der Schweiz - meinen deutschen Wohnsitz habe ich per 31.10.2015 abgemeldet und mich in der Schweiz entsprechend angemeldet. Aus meiner Zeit in Deutschland weist mein Depot noch unrealisierte Kursgewinne auf Aktien und Finanzterminkontrakten auf.
Die konkrete Frage ist nun ab wann ich diese Gewinne theoretisch realisieren kann ohne dabei der deutschen Abgeltungssteuer zu unterliegen? Ist dies der 01.11.2015 oder doch erst nach Ablauf des Kalenderjahres oder gibt es andere Regelungen die zu beachten sind?
Vielen Dank vorab für Ihr Angebot und die kompetente Beantwortung der Frage.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
es gibt eine Vorschrift im Außensteuergesetz in § 2 AStG, wonach Sie noch zehn Jahre lang wie ein unbeschränkt steuerpflichtiger behandelt werden.
Voraussetzung ist es, dass Sie die letzten zehn Jahre vor Ihrem Wegzug wenigstens fünf Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Somit kommt es noch bis 2025 zu einer Besteuerung als hätten Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Vielen Dank zunächst für Ihre Antwort. Ich hätte jedoch noch Rückfragen dazu. Ich habe den Paragraphen angeschaut und nach meinem -Verständnis muss zusätzlich die Voraussetzung wesentlicher wirtschaftlicher Interessen nach -abs3 gegeben sein? Relevanz könnte hier Satz 2 haben - inwiefern würden unrealisierte!! Gewinne auf Futureskontrakten, die an einer ausländischen Börse gehandelt werden (zudem über einen ausländischen Broker) dort berücksichtigt werden? Besten Dank vorab für Ihre Klarstellung.
Ein schönes WE,
BvH
ich habe Ihre Anfrage bisher so verstanden, dass Sie in Deutschland ein Depot haben, worin Aktien und Finanzerminkontrakte liegen. Diese u.a. Aktien sind noch nicht veräußert worden. Deshalb liegen unrealisierte Kursgewinne vor.
Dies lässt sich auch auf Futurekontrakte übertragen.
Im § 2 AStG wird u.a. auch auf wesentliche wirtschaftliche Interessen abgestellt. Diese wären in Ihrem Fall wahrscheinlich erfüllt, wenn das Vermögen in dem deutschen Depot mehr als 154.000 € ausmacht. Es wäre hier auf den aktuellen Kurswert der Wertpapiere abzustellen.
Falls Ihr Vermögen niedriger ist, entfiele eine Besteuerung. Jedoch würde Kapitalertragsteuer zunächst einbehalten werden, sobald ein inländisches Kreditinsitut in die Verkaufstransaktion eingebunden ist.
Diese Steuer müssten Sie sich auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern wieder zurückholen.
Ich hoffe, ich konnte die verbleibenden Fragen nun klären.
Beste Grüße,
Björn Balluff
Es kommt langsam Licht ins Dunkel. Ein Depot im Ausland mit Futures, die an einer ausländischen Börse gehandelt werden, würden demnach nicht von §2 AStG erfasst werden? Angenommen $2 AStG greift nicht, dann würden nach meinem Verständnis Gewinne, die nach Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht (nach Umzug und Abmeldung) realisiert werden, nicht mehr von der deutschen Besteuerung erfasst - richtig?
Danke nochmals vorab! Dies wäre dann auch die letzte Rückfrage :)
Mfg BvH
wenn die Futures in einem ausländischen Depot liegen (außerhalb BRD), der Verkauf durch ein ausländisches Kreditinstitut abgewickelt wird und auch sonst nur Ausländer in der Transaktion involviert sind:
greift § 2 AStG nicht ein.
Die Gewinne würden dann nicht erfasst, wenn nicht noch der Sonderfall des § 6 AStG vorliegen würde. Ich nehme an, dieser ist bei Ihnen nicht anwendbar. Dazu müsste es sich zudem um Anteile an Kapitalgesellschaften handeln, die mindestens 1 % des Stammkapitals der Gesellschaft ausmachen.
Wenn Sie somit außerhalb der Futures nur Streubesitzaktien halten und die Aktien in einem ausländischen Depot liegen und wie oben kein Inländer einbezogen ist (weder Bank noch Erwerber) dürfte Deutschland keinen Zugriff haben.
Beste Grüße,
Björn Balluff