Besteuerung von Kapitalvermögen von einem nach China entsendeten Expat
Fragestellung
Hallo,
folgende Informationen zu meiner Person:
- Seit 01.01.2016 als Expat in China tätig mit Entsendungsvertrag von meinem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber
- Gehalt wird in Euro vom deutschen Arbeitgeber bezogen
- In Deutschland seit Ende 2015 abgemeldet, Fester Wohnsitz ist in China
- Einkommenssteuer wird monatlich in China abgeführt
- Nach Antrag DBA Steuerfreistellung in Deutschland von der Einkommensteuer befreit
- Einkommen aus Arbeit sowie Kapitalvermögen (Aktien, Kryptowährungen)
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage. Mitte 2017 habe ich zum ersten mal Kryptowährungen gekauft, zwischenzeitlich auch wieder mit Gewinn verkauft und weitere Währungen gekauft. Seit Ende letzten Jahres habe ich auch Aktien gekauft, auch hier wurden Aktienanteile mit Gewinn verkauft sowie weitere neue Anteile gekauft.
Weder für Aktien oder Kryptowährungen wurden bis zum jetzigen Tag von meiner Seite Steuern gezahlt, für dieses Thema gibt es in China leider keine Anlaufstelle. Können Sie mir sagen in welchem Land Steuern für die Aktien sowie Kryptowährungen fällig werden? Laut DBA Abkommen verstehe ich das ich von der Einkommenssteuer befreit bin, zwecks den Kapitalvermögen und wo diese versteuert werden müssen, bin ich mir aber nicht sicher.
Ich hoffe Sie können mir bei meiner Frage helfen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich gehe ich aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass Sie seit dem Jahr 2016 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und daher nur beschränkt steuerpflichtig wären, wenn Sie Einkünfte in Deutschland erzielen. Dieses scheint aber grundsätzlich nicht der Fall zu sein, da das Finanzamt Sie ja von der Einkommensteuer befreit hat.
Die Besteuerung der einzelnen Einkünfte ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und der Volksrepublik China geregelt. Die Veräußerung von Aktien (bzw. Vermögen) ist in Artikel 13 des DBA geregelt. Dort heißt es in Absatz 5:
Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht – mit Ausnahme von Gesellschaftsanteilen, die in großem Umfang und regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt werden, und sofern die Summe der von der ansässigen Person veräußerten Gesellschaftsanteile in dem Steuerjahr, in dem die Veräußerung erfolgt,3 Prozent der börsennotierten Anteile nicht übersteigt – können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die erstgenannte ansässige Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Veräußerung mindestens 25 Prozent der Anteile der betreffenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten hat.
Da die Aktien sicher in großem Umfang an anerkannten Börsen gehandelt werden und die anderen Ausnahmen nicht zutreffen, wären diese Gewinne in China zu besteuern, also in dem Staat, in dem Sie ansässig sind.
Was die Besteuerung der Kryptowährungen betrifft ist in Absatz 6 folgendes geregelt:
Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1 bis 5 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Das heißt auch diese Gewinne wären in Ihrem Ansässigkeitsstaat zu versteuern.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Doppelbesteuerung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen