Besteuerung von Ehepaar mit unterschiedlichem Hauptwohnsitz; in D und Ö
Fragestellung
Sachverhalt:
Deutsches Ehepaar, beide Rentner,
einziges Einkommen:
ER: deutsche Bundesrente 1390,- + deutsche Betriebsrente 1800,-
SIE: deutsche Bunderente 700,- + österreichische Rente 40,-
Mit einem Hauptwohnsitz für beide in Österreich und nach bestehendem Steuerabkommen werden die deutschen Bundesrenten in D versteuert, die Betriebsrente und die österreichische Rente in Österreich. Freibeträge, gemeinsame Veranlagung, sowie Ehegattensplitting entfallen.
Das führt in unserem Fall zu einem jährlichen Einkommensverlust von ca. 8.000,-
Das ist zu viel, wenn man kein allzu großes Einkommen hat.
Deshalb die Überlegung, wie verhält es sich, wenn:
SIE den Hauptwohnsitz in Österreich hat (unabdingbar wegen Anmeldung eines Fahrzeuges und Aufnahme eines Kleinkredites zur Renovierung eines gekauften kleinen Bauernhauses, welches danach bewohnt werden soll.
ER den Hauptwohnsitz in D hat?
Das gemeinsame Leben findet sowohl in D, als auch in Ö statt. Mit der Ausnahme, dass SIE mehr als 183 Tage im Jahr in Ö und ER mehr als 183 Tage in D verweilt.
Zusammengefasst sind wir Eheleute mit unterschiedlichem Hauptwohnsitz, aber gemeinsamem Leben. Mal hier…mal dort.
Fragen:
1.) Wie sieht dieser Fall gesetzlich aus?
2.) Wie würden dadurch die Renten in Deutschland veranlagt, bzw. besteuert? Sämtliche Renten würden in D versteuert werden, bis auf die 40,-Rente in Ö. Demnach könnten wir doch wieder alle Freibeträge, gemeinsame Veranlagung, sowie Ehegattensplitting geltend machen, oder?
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Antwort von Steuerberater Tomasz Malissa
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Grundsätzlich:
Sie haben Ihre steuerliche Situation bereits zutreffend beschrieben. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind Sie beschränkt steuerpflichtig mit Ihren inländischen Einkünften. Zu den inländischen Einkünften zählen die deutschen Leibrenten (§ 49 Abs. 1 Nr. Nr. 7 iVm. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Nicht zu den inländischen Einkünfte zählt die Betriebsrente. Die Höhe der Betriebsrente ist höher als 10% Ihrer gemeinsamen Einkünfte (auch mit steuerfreiem Anteil) und auch höher als der zusammengerechnete Grundfreibetrag. Somit entfällt die Möglichkeit der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG) und damit auch die Möglichkeit der Berücksichtigung des Grundfreibetrages bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Das DBA-Deutschland-Österreich sieht hier auch keinen Sonderregelung vor.
Frage 1:
Gem. § 1 Abs. 1 Satz. 1 EStG sind Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, ist nach § 8 AO zu beurteilen. Danach ist maßgeblich, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Kennzeichnend für eine Wohnung ist, dass es sich um Räume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind. Der Begriff des Wohnsitzes setzt nach ständiger Rechtsprechung zudem voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit als Bleibe zur Verfügung stehen. Zudem muss sie in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d.h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein. In dieser subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthalt in einer Wohnung und dem Wohnsitz.
Es ist möglich, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S.d. § 8 AO innehat. Diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein. Die Vorschrift geht von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus, da sie ohne Unterscheidung nur das Vorliegen “eines” Wohnsitzes verlangt. Die Norm enthält keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen einem “Hauptwohnsitz” und einem “Nebenwohnsitz”. Daher verbietet sich die Annahme, dass nur ein “qualifizierter” Wohnsitz zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führt. Maßgeblich ist einzig, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf einen Vergleich der Wohnung mit einer anderen nach Größe und Ausstattung an.
Auch § 1 Abs. 1 S.1 EStG ist nicht zu entnehmen, dass nur der Wohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, der zugleich den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person darstellt. Zudem gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von dem Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden darf, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Die Frage, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland besteht, ist somit von der Frage der Ansässigkeit im Sinne eines DBA zu trennen. (BFH Urteil v. 23.10.2018 – I R 74/16, Quelle NWB-Experten- Blog, Ralph Homuth v. 28.03.2019)
Begründen Sie somit in Deutschland einen gemeinsamen Wohnsitz, der den oben genannten Bedingungen standhält, sind Sie und Ihre Frau unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig davon, wo Sie wieviel Zeit verbringen.
Sollte die Ehefrau keinen Wohnsitz in Deutschland begründen, müsste Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegen, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nicht damit begründet, dass innerhalb eines Jahres mehr als 183 Tage im Inland verbracht wurden, sondern dass dies auch zeitlich zusammenhängend passiert. (Das nur zur Erörterung)
Sollte ihre Frau somit keinen Wohnsitz in Deutschland begründen oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wäre sie nur beschränkt Steuerpflichtig, mit den oben genannten Konsequenzen. (Ihre Sachverhaltsdarstellung)
Frage 2.
Mit der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland sind Sie mit Ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Für die Besteuerung der Einkünfte kommt es nun darauf an, in welchem Staat sie ansässig sind. Dazu Artikel 4 DBA-Deutschland-Österreich:
Ansässige Person (1)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
Für die Besteuerung der Leibrenten spielt der Ansässigkeitsstaat keine Rolle. Sie sind nur im „auszahlenden“ Land steuerpflichtig. Die Betriebsrenten hingegen sind im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (Art. 18 Abs. 1 DBA) und im anderen Staat unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.
Fazit:
Die Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland, der den oben genannten Bedingungen standhält, führt zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Damit wird der Grundfreibetrag und, wenn die Ehefrau ebenfalls einen Wohnsitz im Deutschland hat, die Zusammenveranlagung und das Ehegattensplitting gewährt.
Konkret:
Besteuerung in D bei Wohnsitz in D und AUT und Ansässigkeit in D:
Voll: Ehemann Leibrente, Betriebsrente; Ehefrau Leibrente
Progressionsvorbehalt: Ehefrau Leibrente
Besteuerung in D bei Wohnsitz in D und AUT und Ansässigkeit in AUT
Voll: Ehemann Leibrente, Ehefrau Leibrente
Progressionsvorbehalt: Ehemann Betriebsrente, Ehefrau Leibrente
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Tomasz Malissa
Steuerberater, Certified Internal Auditor (CIA)
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Guten Tag Herr Malissa!
Sie haben sich bei yourxpert.de auf meine Frage zur „Besteuerung von Ehepaar mit unterschiedlichem Hauptwohnsitz“ schnell gemeldet.
In Ihrem Schreiben haben Sie viele allgemeine Gesetzestexte zu diesem Thema zitiert, aber sind leider nicht wirklich konkret auf unseren Fall eingegangen.
Nach wie vor wissen wir nicht, ob diese Variante mit unterschiedlichen Hauptwohnsitzen (als Ehepaar) vom Gesetz her akzeptiert wird, sowohl in D als auch in Ö.
Und zur Besteuerung zeigen sie konkret 2 Fälle auf, die auch wieder eher allgemein gehalten sind, sich aber nicht direkt auf uns beziehen. Was z.B. sagt das österreichische Steuergesetz dazu?
Wir haben uns eine verständliche Antwort vorgestellt, die ganz genau auf unseren Fall eingeht. Das ist nicht geschehen. Wir wissen jetzt genau so viel (oder wenig) wie vorher.
Die Fragen sind nicht beantwortet, denn wir wissen immer noch nicht, ob wir die Bedingungen erfüllen.
Dafür 92,-€ zu kassieren ist meiner Meinung nach nicht in Ordnung.
Was schlagen Sie vor?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchende artines12
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne gehe ich ganz konkret auf die von Ihnen geschilderten Sachverhalt ein:
Bei dem Sachverhalt wie Sie in darstellen:
Deutschland:
Ehemann ist unbeschränkt steuerpflichtig und erhält den vollen Grundfreibetrag. Zu versteuern sind hier voll die deutsche Leibrente und die Betriebsrente. Die Ehefrau ist beschränkt steuerpflichtig mit Ihren deutschen Leibrenten. Sie erhält keinen Steuerfreibetrag und es ist kein Ehegattensplitting möglich. Die österreichische Rente unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
Österreich:
Die Betriebsrente unterliegt je nachdem wo der Lebensmittelpunkt liegt, bei einem Lebenmittelpunkt in Österreich der beschränkten Steuerpflicht in Österreich und die deutsche Leibrenten dann dem Progressionsvorbehalt in Österreich. Liegt der Lebensmittelpunkt in Deutschland ist für den Ehemann in Österreich nichts zu versteuern.
Die österreichische Leibrente der Ehefrau ist voll zu versteuern die deutsche Leibrente unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
Diese Vorgehensweise ist, wie bereits beschrieben, nicht sinnvoll. Die Begründung zweier gemeinsamer Wohnsitze in Deutschland und Österreich führe genau dazu, was sie beabchsichtigen, nämlich zur Gewährung der deutschen Grundfreibeträge sowie des Ehegattensplittings.
Ich hoffe, ich sind mit der Beantwortung Ihrer konkreten Frage sowie der umfassenden Handlungsempfehlung eine zufriedenstellen Antwort leisten.
Viele Grüße
Tomasz Malissa
danke für Ihre Antwort, die für mich leider immer noch Fragen offen lässt, die es zu klären gilt.
Ihre Antwort zur Besteuerung Deutschland bzw. Österreich bezieht sich auf welchen Fall? Den Fall, dass:
-Der Ehemann in Deutschland den Hauptwohnsitz hat und den Nebenwohnsitz in Österreich? Oder gar keinen Nebenwohnsitz, sondern nur 1 Hauptwohnsitz in D hat?
-Die Ehefrau den Hauptwohnsitz in Österreich hat und den Nebenwohnsitz in Deutschland? Oder gar nicht in D gemeldet ist? Ein Nebenwohnsitz in Deutschland geht offenbar nur dann, wenn man auch den Hauptwohnsitz ebenfalls in D hat.
Worauf bezieht sich nun ganz genau Ihre Antwort zur Besteuerung in Deutschland und Österreich? Für welche Situation genau?
Für die Situation mit den unterschiedlichen Hauptwohnsitzen? Mit, oder ohne Nebenwohnsitz?
Wird es gesetzlich (Steuer) überhaupt akzeptiert, wenn das Ehepaare unterschiedliche Hauptwohnsitze hat? Muss man ggf. dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass man das Leben trotzdem gemeinsam verbringt
Dann zu Ihrem Passus „gemeinsamer Wohnsitz“:
Sie schreiben, die Begründung zweier gemeinsamer Wohnsitze in Österreich und Deutschland, führt zur Gewährung der deutschen Grundfreibeträge und Ehegattensplitting.
Was bedeutet gemeinsame Wohnsitze?
Hauptwohnsitz sowohl in D als auch in Ö für jeden von uns beiden?
Ist es erlaubt, mehrere Haupt-Wohnsitze zu haben? Oder wird dann automatisch einer der beiden zum Nebenwohnsitz?
Und ist man nicht an jedem Hauptwohnsitz steuerpflichtig?
Das würde ja bedeuten, dass wir in beiden Ländern Steuern zahlen. Also noch mehr.
Und kommt dann evtl. wieder das Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen?
Wir hätten halt sehr gerne gewusst, mit welcher Lösung wir am wenigsten Steuern bezahlen müssen.
Vielleicht ein komplizierter Fall, vielleicht auch nicht. Deshalb sind genaue Details wichtig, die es zu verstehen gilt. Und deshalb die Fragen, bevor Fehler gemacht werden.
Inwieweit sind Ihre Antworten für uns verbindlich?
Mit freundlichen Grüßen
Artines
Was passiert steuerlich in Österreich?
vielen Dank für Ihre zweite Rückfrage.
1. Es gibt keinen Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz im Steuerrecht. Nur "einen" Wohnsitz. Der Rest ist evtl. Zivilrecht. Dazu die ausführlichen Ausführungen in der ersten Antwort.
2. Die für Sie beste Lösung habe ich bereits in der ersten Antwort skizziert. In beiden Staaten einen Wohnsitz.
3. Die Besteuerung bei Wohnsitzen in zwei Staaten regelt das DBA. Auch das habe ich bereits erläutert.
4. Was in Österreich passiert habe ich ebenfalls erläutert - unter dem Stichwort "Österreich"
Mit freundlichen Grüßen
Tomasz Malissa
das Thema ist sicherlich komplex und für Jemanden, der kein Steuerexperte ist, relativ kompliziert. Es fängt schon beim Begriff „Wohnsitz“ an, denn wir wussten nicht, dass es steuerrechtlich keinen Haupt- und Nebenwohnsitz gibt.
Wie schon erwähnt, fällt es uns nicht unbedingt leicht, Ihr Schreiben zu verstehen. Wir interpretieren so manches, sind aber dann nicht sicher, ob dieses dann auch richtig ist.
Deshalb fassen wir noch einmal zusammen, was wir aus Ihren Schreiben entnommen haben:
Wenn mein Ehemann und ich einen gemeinsamen Wohnsitz, sowohl in Deutschland, als auch in Österreich angemeldet haben, und wir uns gewöhnlich in beiden Staaten gleich aufhalten, würden wir, gem. DBA, Artikel 4 / Pkt.c, als deutsche Staatsangehörige, steuerlich in Deutschland ansässig sein.
Demnach würden in Deutschland die gesetzl. Rente meines Mannes, sowie seine Betriebsrente und meine deutsche gesetzl. Rente voll versteuert werden.
Mit den Vorteilen der Freibeträge und des Ehegattensplittings.
Progressionsvorbehalt: Ehefrau Leibrente…? Welche meinen Sie?
Ist damit meine österreichische Rente gemeint?
Und ich, als Ehefrau, müsste dann noch zusätzlich in Österreich meine österreichische Rente (40,-) voll versteuern, wobei meine deutsche Rente dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Mein Mann müsste in Österreich gar nichts versteuern.
Ist diese Zusammenfassung für unsere Situation so richtig aus Ihrem Schreiben entnommen?
Mit freundlichem Gruß
Artines
aus südlicheren Gefilden, (mit Zeitverschiebung) wo ich wegen Corona noch immer festsitze.
kein Problem, insbesondere mit Auslandsbezug kann das Steuerrecht kompliziert werden.
Ja, damit ist die österreichische Rente gemeint, die in D dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ja, Ihre Zusammenfassung ist richtig meinem Schreiben entnommen.
Viele Grüße
Tomasz Malissa