Besteuerung UG - Reisebüro
Fragestellung
Ein deutsches Reisebüro (UG) kauft in Brasilien, Amerika, Schweden und anderen Ländern Kreuzfahrten ein, weil sie teilweise dort günstiger angeboten werden.
Steht ein deutscher Kunde bereit, wird die jeweilige Kreuzfahrt direkt über ein Reisebüro in einem der Länder (also nicht über die jeweilige Ländervertretung der Reederei) eingekauft.
Wie üblich in der Branche steht auf der Rechnung des ausländischen Reisebüros nur der Name des Buchenden (in diesem Fall der Geschäftsführer der UG) sowie die Namen der Reisenden.
Die UG taucht also auf der Rechnung nicht auf.
Die UG verkauft die Reisen zum Preis X an die Reisenden, die sich über ein gutes Angebot freuen.
Es stellt sich nun die Frage nach dem Betriebsausgabenabzug. Wie bekommt man das vernünftig hin?
Vom ausländischen Verkäufer bzw. Reisebüro wird es definitiv keine Rechnung geben, auf der die UG in irgendeiner Weise erscheint.
Der Geschäftsführer der UG kauft die Reisen quasi als Privatperson ein und verkauft sie über die UG weiter.
Wäre es eine Möglichkeit, dass der UG-Geschäftsführer als „Privatperson X“, der die Leistungen im Ausland einkauft, Rechnungen mit einem kleinen Aufschlag an die UG schreibt, damit die die Kosten geltend machen kann? Welche andere Lösung gibt es?
Wie sieht dann die Besteuerung von Geschäftsführer X sowie der UG aus? Stichwörter, die eventuell eine Rolle spielen: „Gestaltungsmissbrauch“ + "Scheinselbstständigkeit".
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin Ines Witt-Rachuba
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Geschäftsführer würde bei dieser Gestaltung selbst zum Unternehmer, mit allen steuerlichen Folgen und Pflichten. Er selbst wäre ein sogenannter Wiederverkäufer, B2B-Besteuerung. D.h. er kauft die Leistung vom ausländischen Reisebüro (ggf. mit Übergang der Steuerschuldnerschaft nach Reverse-Charge-Verfahren) und verkauft diese - als Wiederverkäufer umsatzsteuerpflichtig (Ort der sonstigen Leistung = Deutschland) an seine UG weiter. Diese wiederum kann sich die Vorsteuer nicht ziehen, da sie die Margenbesteuerung zu beachten hat, denn die Kreuzfahrt wird an den Endkunden=Privatkunden verkauft.
Die Frage ist, ob die UG nicht doch direkt als Kunde/Besteller der im ausländischen Reisebüro eingekauften Kreuzfahrt auftreten kann, ggf. mittels ergänzender Vertrags-/Auftrags-/Bestellunterlagen, welche die Rechnungspapiere ergänzen. Das ausländische Reisebüro darf keine ausländische Mehrwertsteuer ausweisen, muss aber die Regelungen des Reverse Charge beachten und dies auf der Rechnung vermerken, denn die Leistung (eingekaufte Kreuzfahrt) ist auf jeden Fall in Deutschland steuerpflichtig, da der Abnehmer -sei es der Geschäftsführer selbst oder eben auch die UG - Unternehmer sind. Dem ausländischen Reisebüro muss klar sein, dass der Geschäftspartner Unternehmer ist. Unternehmer ist jeder, der mit Wiederholungsabsicht Reisen einkauft und sie weiterverkauft.
Somit stellt sich nicht die Frage nach Scheinselbständigkeit. Der Geschäftsführer wäre selbst - kauft er auf eigene Rechnung ein - Unternehmer. Auch wenn der einzige Kunde die UG ist.
Ich hoffe Ihnen mit der Antwort eine Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ines Witt-Rachuba
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