Besteuerung einer befristeten BU Rente
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
aufgrund einer längeren Krankheit habe ich 2013 eine höhere Zahlung an BU Rente erhalten. Diese war zeitlich befristet für die Dauer meiner Krankheit. Nach meinem Verständnis handelt es sich dabei um eine abgekürzte Leibrente, die normalerweise mit dem Ertragsanteil besteuert wird.
Nun hat das FA allerdings die Rente der vollen Besteuerung unterzogen. Der Versicherungsträger hat auch eine volle Besteuerung bescheinigt. Auf Nachfrage wurde mir der Grund genannt, dass die Beiträge zur Versicherung steuerfrei ausbezahlt werden (über Benefit Modell der Firma).
Wird dadurch die Besteuerung über den Ertragsanteil ausgehebelt?
Mit freundlichen Grüßen
M.H.
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Antwort des Experten
Sehr geehte(r) Ratsuchernde(r),
hinsichtlich Ihrer Anfrage vom 22. Juli 2014 möchte ich Ihnen nachfolgendes mitteilen.
Sachverhalt:
- Durch Ihren Arbeitgeber wird monatlich ein bestimmter Teil Ihres Arbeitslohns an eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge gezahlt.
- Die betrieblichen Altersvorsorge besteht aus einer Rentenzahlung im Alter und einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
-Die Beträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden durch Ihren Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei an die Direktversicherung gezahlt.
- Das Finanzamt hat die Beiträge aus der Berufunfähigkeitsversicherung vollständig besteuert.
Frage:
Ist die Besteuerung durch das Finanzamt korrekt oder muss die Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit dem Ertaganteil versteuer werden ?
Steuerliche Beurteilung:
Grundsätzlich werden Rentenzahlungen aus einer eigenständigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder aus einer eigenständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung steuerlich als abgekürzte Leibrenten behandelt, die mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert werden.
In Ihrem Fall handelt es sich aber um eine Kombination aus betrieblicher Altervorsorge und einer Berufsunfähigkeitsversicherung (Direktversicherung).
Davon ausgehend, dass Ihr Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, gilt für Ihre Beiträge zur Direktversicherung § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach sind Beiträge bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuer- und Sozialversicherungsfrei.
Wird nun - wie - in Ihrem Fall aus diesem "Kombivertrag" eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, ist diese nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit Ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Daher wurde aufgrund des vorgenannten die volle Versteuerung der Berufsunfähigkeitsrente seitens des Finanzamtes zurecht vorgenommen. Schließlich wurden die Beiträge in der Ansparphase nicht versteuert.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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um Ihre Frage zu beantworten bitte ich Sie folgende Fragen kurz zu beantworten:
1. Haben Sie schon vorher eine BU-Rente erhalten und aufgrund der Krankheit eine erhöhte Auszahlung?
2. Wer ist die Zahlstelle der BU-Rente? Eine Private Versicherung, eine berufständiges Versorgungswerk oder die gesetzliche Rentenversicherung?
3. Was bedeutet Benefit Modell der Firma?
Vielen Dank
Thorsten Damm
Steuerberater
Antwort zu
1) Bu Rente: Nein;
2) Zahlstelle ist eine private Versicherung
3) Benefit Modell: im Monat stehen ca 100 EUR zusätzlich zur Verfügung die für diverse Dinge eingesetzt werden können. Ich habe mich dazu entschieden über dieses Modell die Versicherungsbeiträge zu finanzieren.
Gruß
M. H.
nur noch einmal zum Verständnis.
Bei Ihnen wird ein Teil Ihres Gehalts steuerfrei gestellt und durch Ihren Arbeitgeber an eine Verischerung zur betrieblichen Altersvororge gezahlt.
MfG
Thorsten Damm
Steuerberater