Besteuerung durch FA wegen 1/5 Regelung der Abfindung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluf,
ich beziehe mich auf das soeben geführte Telefonat wegen der Besteuerung meines zu versteuernden Einkommens wegen zwei unterschiedlicher Steuersätze (24,14 und 39,7) gemäß §34 Abs 1 EstG. Die beiden Steuersätze wurden auf mein zu versteuerndes Einkommen angewendet, warum 39,7 % auf 31,37% (=€ 21.649) meines zu versteuernden Einkommens, dass nur aus meinem Bruttogehalt besteht. Dachte dies wird immer mit einem Steuersatz aus der Grundtabelle versteuert und da komme ich nie und nimmer auf 39,7%.
Zudem kann man im Steuerbescheid nicht erkennen, wo die 9%-ige Abfindungszahlung sich niederschlägt und sollte sich diese in den 39,7% des zu versteuernden Teil des Einkommens von € 21.649 sich befinden, warum ist der Steueranteil so hoch, es wird doch immer gesagt, über die 1/5-Regelung wird ein ermäßigter Steuersatz in Ansatz gebracht. Oder verbirgt sich nur dahinter, dass ohne die 1/5-Regelung die Gesamtsteuer viel höher wäre, als wenn man sie auf 5 Jahre verteilt?
Die gesamte Abfindung betrug € 258.000,-, davon 9% wurden in 2017 gezahlt, der Rest in 2018.
Mit freundlichen Grüßen
J.B.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst erfolgt in solchen Fällen, die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Dies ist in unabhängig davon, welche Teile des Einkommens ermäßigt, nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert werden.
Vorliegend ergibt sich das ermäßigt zu besteuernde Einkommen wie folgt:
Abfindung 258.000 € x 9 % = 23.220 €
./. Anwaltskosten (direkter Zusammenhang) 1.571 €
= 21.649 €
Das laufende Einkommen, dass normal besteuert wird ist:
zu versteuernde Einkommen (insgesamt) 68.430 €
./. Einkünfte aus Abfindung 21.649 €
= 46.781 €
Auf diese beiden Einkommensteile sind unterschiedliche Steuersätze anzuwenden (lfd. = Grundtarif; ermäßigt = § 34 Abs. 1 EStG).
Die detaillierte Berechnung habe ich hochgeladen. Der Steuerbescheid entspricht diesem Berechnungsergebnis.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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ich schaffe es leider nicht bis 16.00 Uhr die Berechnung fertigzustellen. Könnten Sie die Frist bis morgen verlängern?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Hauptsache wir wissen dann, was das FA gemacht hat, auch vor dem Hintergrund, dass in 2018 ja die eigentliche Abfindung erst zur steuerlichen Abrechnung kommt.
MfG
B.
Sie müssten die Frist auch offiziell verlängern. Derzeit kann ich die Antwort im Auftrag nicht bearbeiten.
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Björn Balluff
habe die Deadline nochmal auf 22.02.19, 16 Uhr verschoben.
MfG
B.
eigentlich ist mir alles klar, die Berechnung ect., das einzige was ich nicht nachvollziehen kann ist, Sie rechnen mit 66.885,00 lfd. Arbeitslohn, (hiervon ab: 23.220 € Bruttoabfindung), aber der Arbeitslohn lt. elektr. Lohnsteuerbescheinigung betrug, 82.981, und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn w/Abfindung 23.220,. Wieso nur 66.885 als Ausgangsbruttolohn und nicht 82.981, also das was als Bruttolohn lt.monatlicher Abrechnung verdient wurde, oder blicke ich gerade etwas überhaupt nicht?
MfG
B.
MfG
B.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
ich habe die beiden Lst.Bescheinigungen hochgeladen,
mfg
B.
Sollten die Lohnsteuerbescheinigungen korrekt ausgestellt worden sein, hat das Finanzamt sich bei der Steuerbelastung verrechnet. Dies liegt daran, dass schließlich 90 TEUR + 23 TEUR als Einnahmen zu berücksichtigen sind und nicht insgesamt 90 TEUR. Dies erklärt auch die außerordentlich hohe Erstattung i.H. v. rd. 15 TEUR.
Entscheidend ist somit wie hoch der Bruttoarbeitslohn einschließlich Abfindung war: 113 TEUR?
Das FA hätte dann eigentlich bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit 113 TEUR als Arbeitslohn starten müssen.
Da man dort nur mit 90 TEUR begonnen hat, wurden bei der Aufteilung zwischen Tarif- und ermäßigter Besteuerung bei der lfd. Besteuerung ein zu niedriges Einkommen berücksichtigt.
Sind die LSt-Bescheinigungen korrekt ausgestellt?
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff