Besteuerung deutscher Einkünfte nach Wohnsitzverlagerung innerhalb / außerhalb E
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich plane, meinen Wohnsitz aus D heraus dauerhaft zu verlagern. Nachfolgende Frage bitte ich Sie jeweils einmal unter dem Aspekt einer Verlagerung innerhalb als auch außerhalb der EU zu beantworten. Wie werden in diesem Falle weiterhin in Deutschland vereinnahmte Einkünfte (VuV, Versorgungswerksrente, Auszahlungen aus Unterstützungskasse, Kapitalerträge, evtl. GF-Gehalt) künftig im Herkunfts- und neuem Sitzstaat besteuert? Wie sähe eine Steuerstundung im Falle einer non-EU Verlagerung konkret aus (in Bezug auf VuV und einen späteren Verkauf meiner Immobilien)? Vielen Dank. PS: Ich bitte um Beantwortung nur durch einen Steuerberater für internationales Steuerrecht.
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Antwort von Steuerberaterin Angelique Staudte
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
bei einer Verlagerung des Wohnortes in das Ausland (EU oder Drittland) sind die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) des jeweiligen Landes anzuwenden.
Innerhalb der EU sind die DBA einheitlich verfasst wurden. Entsprechend sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiterhin in Deutschland zu versteuern und unterliegen in der Regel in dem EU-Auslands-Staat dem Progessionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die Einkünfte als solches steuerfrei sind, jedoch für die Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte mit einbezogen werden.
Die Rente aus dem Versorgungswerk ist weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, unterliegt jedoch im EU-Auslands-Staat dem Progressionsvorbehalt.
Die Rente aus der Unterstützungskasse unterliegt zwar dem Lohnsteuerabzug, ist aber in dem EU-Auslands-Staat zu versteuern, wobei die Lohnsteuer angerechnet wird.
Kapitalerträge sind grundsätzlich im Wohnsitzstaat zu versteuern. Sollte hier bereits Steuer einbehalten wurden, gibt es hier Tabelle von nwb, welche Höhe der (falls vorhanden) einbehaltenen Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet werden darf.
Beim GF-Gehalt wäre hier entscheidend, aus welchem Staat die Tätigkeit ausgeführt wird und ob ggf. eine ausländische Betriebsstätte das Gehalt wirtschaftlich trägt. Sofern 183 Tage im Jahr nicht im Tätigkeitsstaat gearbeitet werden, ist die steuerliche Behandlung analog zur Rente aus der Unterstützungskasse anzuwenden.
Ein späterer Verkauf der Immobilie unterliegt der Besteuerung im Belegenheitsstaat, in Ihrem Fall Deutschland. Hier ist (zumindest derzeit noch) weiterhin die 10-Jahres-Grenze zu prüfen, inwieweit der Verkauf sogar steuerfrei sein kann.
Beim Wegzug in das Ausland ist zudem darauf zu achten, dass keine Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorliegen, da diese bei einem Wegzug wie ein Verkauf behandelt werden.
Sofern ein Umzug in ein nicht EU-Land vorgesehen ist, ist hier das jeweilige Land entscheidend. Länder wie Schweiz, Türkei und USA haben DBAs, welche mit denen der EU-Länder vergleichbar sind. Bei übrigen Drittländern können die DBAs vereinzelt abweichen und ist im Einzelfall zu prüfen. Sofern ein Umzug in ein Drittland geplant ist, mit welchem kein DBA vereinbart ist, wird in der Regel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode angewandt. In dem Fall wird z.B. erst in Deutschland die Steuererklärung erstellt und hier gezahlte Steuern bei der Steuererklärung im Wohnsitzstaat in Abzug gebracht. Sofern Sie hier bereits ein genaues Drittland im Ausblick haben, geben Sie dies gerne als Rückfrage an.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberaterin Angelique Staudte
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es gibt mittlerweile eine Fortbildung zum Fachberater für internationales Steuerrecht, welchen ich noch nicht erworben habe. Dennoch wäre ich in der Lage, Ihre Frage zu beantworten, da ich mich gut im internationalen Steuerrecht auskenne und viele Mandanten mit genau Ihrem Problem seit geraumer Zeit betreue. Wenn Sie dennoch auf einen Fachberater Wert legen, verstehe ich das natürlich.
Mit freundlichen Grüßen
Steuerberaterin Angelique Staudte