Besteuerung bei Verschmelzung einer GmbH auf eine Einzelperson
Fragestellung
Sehr geehrter Damen und Herren
ich möchte eine (nicht mehr genutzte) GmbH (GmbH-Allein-Gesellschafterin) auf mich selbst verschmelzen, der Betrieb soll dann als Gewerbe (Einzelperson, nicht im Handelsregister eingetragen) fortgeführt werden. Grund für die Verschmelzung ist die im Vergleich zur Liquidation schnellere Abwicklung.
Die GmbH verfügt zum Bilanz-Stichtag der Verschmelzung über ca. 23.000 Euro Barvermögen, das Stammkapital betrug/beträgt 25.000 Euro, d.h. insgesamt ist über die Dauer der Geschäftstätigkeit ein geringer Verlust entstanden. Grundbesitz, Anlagevermögen oä. besteht nicht, keine offenen Verbindlichkeiten.
Frage:
1) Kommt es durch die Verschmelzung zu irgendeiner außergewöhnlichen Art der Besteuerung (abgesehen von den regulär anfallenden Steuern im Rahmen der Abschlussbilanz etc.).
a) auf der GmbH Seite
b) auf der Seite meiner privaten Einkommenssteuer? (logisch würde ich davon ausgehen, dass keine Besteuerung entstehen darf, da ja lediglich das von mir eingezahlte Stammkapital wieder in meinen Besitz übergeht?)
2) Welche Angaben (falls Angaben zu machen sind) muss ich bei meiner privaten Einkommenssteuererklärung machen? / Wo sind diese Angaben zu machen? Spezieller Anhang?
3) Muss ich das übertragene Vermögen im fortgeführten Gewerbe irgendwie ausweisen / erscheint das dort in irgendeiner Weise oder fällt es einfach wieder in mein Privatvermögen zurück?
Bei einer Liquidation würde das noch in der GmbH vorhandene Stammkapital ja ohne Besteuerung an den Alleingesellschafter zurückfallen, meine Frage zielt darauf ab, ob es bei einer Verschmelzung steuerliche Fallstricke gibt.
im Voraus herzlichen Dank
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu den einzelnen Frage:
1 a) Besteuerung GmbH
Gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG ist es auf Antrag möglich, die Buchwerte lt. Übertragungsbilanz auf ein Einzelunternehmen (d.h. eine natürliche Person) zu übertragen. Dabei entsteht auf Ebene der GmbH kein Veräußerungsgewinn in der Folge der Übertragung der Vermögenswerte.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Buchwertansatz nur auf Antrag gewährt wird, der von der übertragenden GmbH gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim für sie zuständigen Körperschaftsfinanzamt zu stellen ist. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form (BMF, Schreiben vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314 [Umwandlungssteuererlass 2011], Rn. 03.29 Satz 1), sollte in der Praxis jedoch aus Nachweisgründen schriftlich gestellt werden.
Weitere Voraussetzungen für den Buchwertansatz sind zudem, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen des übernehmenden Einzelunternehmens werden, das deutsche Besteuerungsrecht des Gewinns aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter beim Übernehmer nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist und eine nicht in Form von Gesellschaftsrechten bestehende Gegenleistung nicht gewährt wird. Diese Voraussetzungen werden in der Praxis regelmäßig gegeben sein.
Bei Ihnen scheint dies auch der Fall zu sein.
Verfügt die GmbH über steuerliche Verlustvorträge, gehen diese nach § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG unter, so dass zu prüfen ist, ob ggf. ein Zwischenwertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz vorteilhaft ist.
1 b) Ebene der natürlichen Person
Der Einzelunternehmer führt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die in der steuerlichen Bilanz angesetzten (Buch-)Werte fort und tritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden GmbH, insbesondere bezüglich der Absetzung für Abnutzung, ein (sog. Fußstapfentheorie, vgl. § 4 Abs. 2 UmwStG).
Offene Rücklagen scheint die GmbH nicht auszuweisen. In diesem Fall (Ausweis von u.a. Gewinnrücklagen) würde es zu einer Besteuerung in Form von Einkünften aus Kapitalvermögen kommen. Die zuzurechnenden offenen Rücklagen ermitteln sich dabei aus der Höhe des in der Schlussbilanz der GmbH ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i. S. des § 27 KStG. Diese Bezüge gem. § 7 UmwStG unterliegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug, wobei die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Verschmelzung entsteht und von der natürlichen Person als übernehmendem Rechtsträger anzumelden und abzuführen ist ( Umwandlungssteuererlass 2011, Rn. 07.08).
Zudem erfolgt auf Ebene des übernehmenden, den Betrieb fortführenden Einzelunternehmens die Ermittlung des Übernahmeergebnisses gem. § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG. Bei einer Buchwertfortführung würde dieses Ergebnis grundsätzlich 0,-- betragen (vorbehaltlich der Rücklagen oder Verlustvorträge).
Ein Übernahmeverlust ist bei der Einkommensteuer des Alleingesellschafters zu 60 % zu berücksichtigen, höchstens jedoch in Höhe von 60 % der Bezüge i. S. des § 7 UmwStG. Ein danach verbleibender Übernahmeverlust bleibt außer Ansatz (§ 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG). Soweit der Alleingesellschafter die Anteile an der GmbH innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben hat, bleibt ein Übernahmeverlust steuerlich ganz außer Ansatz (§ 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG).
Der Verlustvortrag würde sich folglich in Höhe von 60 % bei der Einkommensteuer auswirken (als Verlustabzug, der das zu versteuernde Einkommen mindert).
2) Angaben gegenüber dem Finanzamt
Es ist die Übertragungsbilanz dem Finanzamt gegenüber einzureichen. Dadurch wird der Antrag auf Buchwertfortführung verbunden. Diese Bilanz muss spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung der GmbH eingereicht werden. Sie sollten dies jedoch zeitlich früher erledigen. In der privaten Steuererklärung wäre lediglich zu beachten, dass eine Wertverknüpfung zwischen der steuerlichen Übertragungsbilanz der GmbH und der Fortführung durch das Einzelunternehmen besteht. Daraus folgt, dass bei einer Neugründung eine steuerliche Eröffnungsbilanz zu erstellen ist. Diese Bilanz ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Abgesehen von einer dann notwendigen Erstellung eines Schlussbilanz durch das Einzelunternehmen und elektronischen Übermittlung als E-Bilanz ergeben sich nur noch Angaben hinsichtlich des Übernahmeverlusts (oder-gewinns) bezüglich der Verschmelzung. Dies erfolgt in der Anlage G. Genauere Hinweise dazu könnten gemacht werden, wenn Sie einmal die Bilanz der GmbH zur Verfügung stellen.
Die GmbH muss natürlich in Ihrer letzten Steuererklärung angeben, dass Sie sich durch Verschmelzung/Umwandlung aufgelöst hat.
3) Fortführung des übernommenen Vermögen
Aus der Verpflichtung zur Übernahme der Wertansätze aus der Übertragungsbilanz der GmbH folgt zunächst eine Fortführung in einer Bilanz. Diese Frage ist glaube ich bereits unter 2) beantwortet worden.
Wenn Sie das übernommene Vermögen ins Privatvermögen überführen möchten, kommt es zu einer Entnahme bei der der gemeine Wert (oder Verkehrswert) anzusetzen ist. Solange es sich nur um Bankguthaben oder Kassenbestände handelt, wird der Buch- und Verkehrswert identisch sein. Sollten jedoch auch Vorräte, Betriebsausstattung oder ähnliches übertragen werden, würde eine Überführung ins Privatvermögen zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führen.
Wenn Sei den Betrieb der GmbH fortführen, dürften Sie dies genau nicht beabsichtigen, oder? Dann verbleiben die Vermögenswerte im Betriebsvermögen, in der Bilanz des Einzelunternehmens. Die Entnahme von Geldmitteln, würde wohl zu einer Privatentnahme führen. Diese ist jedoch mit dem entsprechenden Geldbetrag zu bewerten, wodurch kein Entnahmegewinn entsteht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Sollten Sie weitere Rückfragen haben, können Sie sich gerne an mich per Kommentarfunktion wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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bitte haben Sie Verständnis, dass zu Kosten von 56,-- Fragen zur Verschmelzung/Ausgliederung auf eine natürliche Person nicht möglich ist. Ich schlage Kosten i. H. v. 100,-- vor.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Ich bitte nochmals kurz um ihre Hilfe, um sicherzugehen, das ich alles richtig verstanden habe.
Die GmbH hat keine Gewinnrücklagen, Verlustvortrag ist unerheblich, lediglich Bankvermögen vorhanden, keine Wirtschaftsgüter vorhanden, keine Abschreibungen. Der Betrieb soll NICHT fortgeführt werden.
Aus Ihrer Erläuterung habe ich folgende Schritte herausgelesen:
1) schriftlichen Antrag Buchwertansatz beim Körperschaftsfinanzamt stellen (muss ich ein Ok vom Finanzamt zurückbekommen, oder reicht einfach nur der Antrag)?
2. Schlussbilanz der GmbH wird mit der Verschmelzung zeitgleich abgegeben.
3. Übertragungsbilanz einreichen -> ist das nochmals eine separate Bilanz zur Schlussbilanz aus Punkt 2. oder dieselbe Bilanz??? (VOR der Körperschaftssteuererklärung abzugeben)
4. "Steuerliche Eröffnungsbilanz des neuen Unternehmens": das neue Gewerbe soll ein Einzelunternehmen sein, das ich möglichst schnell und ohne Aufwand schliessen möchte --> gibt es hier die PFLICHT, erneut zu bilanzieren, d.h. erneut eine Eröffnungsbilanz und die schlussbilanz zu erstellen? Einnahmen/Überschussrechnung ist nicht möglich?
5. Ich habe jetzt entnommen, dass bei Befolgung obiger Schritte dann das übertragene Vermögen aus dem Einzelunternehmen ins Privatvermögen übernommen werden kann, ohne dass eine Besteuerung entsteht?
Herzlichen Dank