Besteuerung Abfindung
Fragestellung
Guten Morgen,
Ich,Jahrgang 1954, habe Steuerklasse 3 Jahresbrutto 2017: ca. 64200,-€; meine Frau, Jahrgang 1956, im Vorruhestand mit Jahresbrutto ca. 22.400,-€ mit Steuerklasse 5. Sind zusammenveranlagt. Habe Angebot meiner Firma erhalten am 01.11.17 mit Abfindung in Höhe von 46.500,-€ in der Vorruhestand zu gehen mit dauerhafter Minderung der Pension um 2,1%. Welche Beträge sind für die Ermittlung der Besteuerung der Abfindung relavant. Was bleibt Netto übrig.
Vielen Dank und beste Grüße,
J. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Versteuerung der Abfindung erfolgt unterjährig direkt durch Ihren Arbeitgeber im über das Lohnsteuerabzusgsverfahren. Hier kommt bzgl. der Abfindung die besondere Lohnsteuertabelle zur Anwendung, in die eine ermäßigte Besteuerung bereits integriert ist. Dies ist jedoch nicht die endgültige Steuerbelastung auf die Abfindung. Dies erfolgt über die Einkommensteuererklärung des Jahres 2017. Die Anwendung der Steuerklasse III oder V spielt dann keine Rolle mehr. Durch den Lohnsteuerabzug auf die Abfindung kommt es somit nicht zu einer exakten Berechnung. Sofern Ihr "normales" Jahresbrutto (für 12 Monate) 64.200 Euro betragen würde, würde wohl der Arbeitgeber auf den sonstigen Bezug eine Lohnsteuer inkl. Solidaritätszuschlag von ca. 15.000 Euro einbehalten.
Ich habe Ihnen ein Bild mit einer Berechnung beigefügt, anhand derer Sie die fiktive Steuerbelastung auf Basis einer heute vorweggenommenen Einkommensteuerberechnung erkennen, wobei ich hier zwischen Grundtarif (Einzelveranlagung) und Splittingtarif (gemeinsame Veranlagung) unterschieden habe. Ich habe hier hilfsweise 10.000 Euro für Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen abgezogen und gehe davon aus, dass die Einkünfte Ihrer Frau in Höhe von 22.400 Euro auch vollständig steuerpflichtig sind. Kirchensteuer habe ich außen vor gelassen.
Demnach würden Ihnen bei Einzelveranlagung von der Abfindung ca. 25.896 Euro und bei gemeinsamer Veranlagung 28.850 Euro verbleiben.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
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