Besteuerung Abfindung: Fünftelreg. u. Progressionsvorbe.
Beantwortet von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir wurde ein Abfindungsangenot in Höhe von 111.000 EUR brutto vorgelegt. Mein Jahresgehalt beträgt 61.400 EUR brutto (inklusive 13. Monatsgehalt).
Im laufenden Jahr (2015) wurde mein Gehalt insgesamt 10 Monate lang durch Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz aufgrund verschiedener Wehrübungen ersetzt (netto ausgezahlt insgesamt 26.022 EUR). Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind wie etwa auch ALG I Leistungen steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
2016 werde ich voraussichtlich einen Masterstudiengang absolvieren und währenddessen in einer Transfergesellschaft angestellt sein. Auch wird Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III beantragt werden. Dieses wird dann durch meinen Arbeitgeber auf 80% meines bisherigen Nettoentgelts aufgestockt.
Meine Frage lautet nun: Ist es besser für mich wenn die Abfindung im laufenden Jahr 2015 oder im neuen Jahr 2016 nach der Fünftelregelung besteuert wird?
Da ich im Verlauf des heutigen Arbeitstages unterschreiben soll und muss (das Angebot ist befristet) wäre ich an einer schnellen Antwort interessiert. Eine verzögerte würde mir nicht mehr helfen.
Vielen Dank vorab und beste Grüße!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Die Fünftelregelung ist nur anwendbar, wenn die Einnahmen aus der Anstellung im Jahr der Auszahlung die Einnahmen des Vorjahres übersteigen.
Sie haben zwar keine Angaben über das Einkommen 2014 gemacht, ich gehe davon aus dass es auch bei ca. 61.000,00 € lag. Nur dann hätten wir bei Auszahlung in 2015 die Fünftelregelung anzuwenden.
Zu versteuern wäre in 2015 dann 172.400,00 € zuzüglich der Progressionsvorbehaltseinkünfte, so dass sich eine recht hohe Einkommensteuer ergibt.
In 2016 studieren Sie und haben 80% Ihrer Einnahmen (=48.800,00) zuz. Abfindung sind 159.800,00 € zu versteuern. Die Höhe der Progressionseinkünfte steht noch nicht fest.
Offensichtlich ist, dass die Versteuerung in 2016 die günstigere Alternative ist! Wenn zudem auch noch weniger Wehrübungen machen, macht sich das um so bemerkbarer, weil jede Einnahme und jeder Euro Werbungskosten wirken sich bei der Fünftelregelung im 5-fachen Hebel aus. Da kann es sein, dass eine Spende an Ihren Sportverein von 1.000,00 € zu einer Minderung der Einkommensteuer von 700,00 € führen kann, dass müsste in einem Programm individuell ausgerechnet werden.
Wenn Sie noch weitere Informationen benötigen fragen Sie bitte nach über den Button.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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vielen Dank für Ihre Antwort. Leider hat ein telefonisch konsultierter Steuerberater exakt das Gegenteil geraten, so dass ich nun mehr als verwirrt bin.
Woraus bitte folgt, dass die Fünftelregelung nur anwendbar ist, wenn die Einnahmen aus dem Jahr der Auszahlung die Einnahmen des Vorjahres übersteigen?
Und warum wären bei einer Auszahlung im Jahr 2015 172t zuzüglich der Vorbehaltseinkünfte zu versteuern?
Erhalten würde ich doch nur 111t Abfindung, plus zwei Monatsgehälter, also rund 121t.
Mit der Bitte um Überprüfung und rasche Antwort.
Vielen Dank!
M. F.
In Ihrer Frage hatten Sie angegeben, dass Ihr Jahreseinkommen 61.400,00 beträgt und Sie eine Abfindung von 111.000,00 € erhalten sollen. Macht dann also 172.400,00 €. Die Einkünfte aus dem Progressionsvorbehalt wirken sich nur auf den Steuersatz aus!
Die Fünftelregelung ist nur anwendbar, wenn sich die Einkünfte in einem Jahr zusammenballen, das heißt die Einkünfte über denen des Vorjahres liegen. Liegen diese darunter haben wir keine Zusammenballung, nach der Rechtsprechung.
Wenn Ihre Einkünfte nun in 2015 nur 123.000,00 € betragen, ist die Fünftelregelung nur anzuwenden, wenn Sie in 2014 weniger Bruttogehalt hatten.
Damit wir zum richtigen Ergebnis kommen müssten Sie mir sagen, was Sie in 2016 voraussichtlich verdienen werden!
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
noch einmal in klaren Stichpunkten:
Nach meinem Arbeitsvertrag steht mir ein Bruttojahresgehalt von 61.400 EUR zu.
Dieses habe ich jedoch 2015 nur für drei Monate erhalten (zwei Zeitmonate und ein 13. Monatsgehalt).
10 Monate wurden ersetzt, in Höhe von netto 26.000.
2014 hatte ich ebenfalls ein Bruttogehalt von 61.400, also definitiv sowohl unter 123 als auch unter 172. Wenn die Abfindungssumme selbst "mitzählt", bei der Berechnung der für den Jahresvergleich relevanten Summen.
Verstehe ich sie auf dieser Grundlage richtig, dass wenn ich 2014 nur fünfstellig verdient habe, die Fünftelregelung 2015 jedenfalls anzuwenden wäre?
Für 2016 kenne ich meinen Bruttoverdienst noch nicht. Der Dreiseitige Vertrag sieht vor dass ich Kurzarbeitertransfergeld nach § 111 SGB III become, dass dann auf 80% meines bisherigen Nettos aufgestockt wird.
Jedenfalls wird es also weniger als 61.400 sein, jedoch mehr als die drei zu versteuernden Monatslöhne in 2015.
Mit besten Grüßen
MF
Ja genau, die Fünftelregelung haben Sie so richtig verstanden.
So ist nun der Sachverhalt ein ganz anderer!
Für die Entscheidung, ob die Abfindung in 2015 oder 2016 auszuzahlen ist, sind die übrigen Einkünfte von Bedeutung.
In 2015 betragen die übrigen Einkünfte nach Ihren Angaben ca. 10.000,00 € und in 2016 mindestens 15.000,00 € oder mehr.
Unter den nun geänderten Gehaltsangaben ist die Auszahlung für 2015 zu empfehlen!
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
auch mit etwas Abstand und wiederholtem Lesen kann ich ihre Ansicht nicht teilen, dass meine Sachverhaltsbeschreibung unzutreffend war.
Auch habe ich dem telefonisch konsultierten Berater den hier eingestellten Text praktisch vorgelesen, worauf dann eben die genau entgegen gesetzte Empfehlung kam.
Hätte ich diese Vorsichtsmaßnahme nicht ergriffen und wäre ihrem Rag gefolgt, wäre ich jetzt 10.000-11.000 Euro ärmer.
Daher werden sie verstehen, dass ich mit der Beratung absolut nicht zufrieden bin.
Viele Grüße und
dennoch schöne Feiertage.
MF
Sie hatten eindeutig geschrieben, dass Ihr Jahreseinkommen 61.400,00 € beträgt.
Da wir mittlerweile Dezember haben musste ich logischer weise davon ausgehen, dass es sich um das Jahresgehalt 2015 handelt.
Des weiteren ist es logisch wenn Personal in eine Transfergesellschaft ausgegliedert wird die Arbeitsverhältnisse unmittelbar anschließen.
Dritten sprachen Sie von mehreren Wehrübungen, das heißt für mich, dass Sie Ihre Arbeit immer wieder für einige Tage unterbrochen haben, aber hauptberuflich selbstverständlich weiterarbeiten.
Ich habe Ihnen sodann alle meiner Empfehlung zugrunde liegenden Zahlen offengelegt. Die bei entsprechendem Gehalt auch Plausibel sind.
Ich bin aber selbstverständlich bemüht meine Kunden zufrieden zu stellen am Telefon hat man ganz andere Möglichkeiten nachzufragen.
Wenn Sie nicht zufrieden sind erhalten Sie selbstverständlich das Geld zurück!
dennoch besinnliche Feiertage
sb
das entscheidende Wörtchen war "ersetzt". Ein Gehalt das im laufenden Jahr 10 Monate ersetzt wurde wird natürlich nicht zusätzlich zur Ersetzung ausgezahlt. Auch wenn das alle Bezieher von Elterngeld und sonstigen Ersatzleistungen sehr freuen würde...
Für Ihr Geld-zurück-Angebot bedanke ich mich und habe die Garantie entsprechend in Anspruch genommen.
Viele Grüße und frohes Fest
MF
bei der nächsten Anfrage bitte ich nur mit aktuellen Zahlen zu arbeiten, es gibt in meinem Mandantenstamm tatsächlich Arbeitnehmer, die in 3 Monaten das von Ihnen genannte Gehalt bekommen!
sb