Besteht hier ein Mietvertrag mit Kündigungsfrist?
Fragestellung
Ich habe 2011 eine Garage angemietet. Der Mietvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Die Miete (30 € pro Monat) habe ich dem Besitzer bar gezahlt. Zum 01.09.2016 hat der Besitzer sein Haus inklusive Garage an eine Ausländerin verkauft. Der vorherige Besitzer meinte er habe beim Verkauf geklärt, ich könne die Garage weiter zum selben Preis nutzen. Seit September 2016 zahle ich die monatlichen 30 € per Überweisung an die Hausbesitzerin ohne jeglichen Kontakt zu ihr oder zum eingesetzten Hausverwalter. Das Haus wird von einer Immobilienmaklerin verwaltet. Die Miete zahle ich immer für 2 Monate. Mal am Anfang, mal in der Mitte dieser 2 Monate. Die Miete für September und Oktober 2017 habe ich am 02.10.2017 überwiesen. Besteht hier ein Mietvertrag? Mündlich oder konkludent? Eine Wohnung im gleichen Haus zu dem die Garage gehört wird nun an Bekannte von mir vermietet. Ihnen wurde die von mir genutzte Garage versprochen. Das weiß ich nur von den Bekannten, durch die Hausbesitzerin/den Hausverwalter wurde ich bisher nicht in Kenntnis gesetzt. Muss man mir die Garage kündigen (schriftlich oder mündlich)? Gibt es eine Frist?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Mietvertrag dann anzunehmen, wenn sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer nicht notwendig beweglichen Sache gegen Entrichtung eines Entgelts zu gewähren.
Diese Voraussetzungen liegen in Ihrem Fall vor. Der Mietvertrag wurde mündlich geschlossen.
Wenn das Garagenmietverhältnis beendet werden soll, bedarf es insoweit einer Kündigung.
Die Kündigungsfrist ergibt sich hier aus § 580a Absatz 1 BGB:
"Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1.
wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs."
Nach diesseitiger Auffassung greift in Ihrem Fall § 580a Absatz 1 Nr. 3 BGB.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen. Einer positiven Bewertung sehe ich entgegen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Mit der Beratung konnte ich mein Problem mit dem Vermieter lösen.
Vielen Dank für die Hilfe!
Nochmal zu der Kündigung:
Würde es in meinem Fall bedeuten, dass wenn ich eine Kündigung bis zum 03.11.2017 erhalten würde, ich die Garage noch bis 31.12.2017 nutzen dürfte?
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Wagner
die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
MfG
RA K. Roth
Das Mietverhältnis wurde mündlich geschlossen, obwohl ich selber ausschließlich zum Vorbesitzer Kontakt hatte?
Würde ich eine schriftliche Kündigung bis zum 03.11.2017 erhalten, wäre die Kündigung zum 31.12.2017 oder zum 31.01.2018?
MfG
RA K. Roth
Ist es ein mündliches Mietverhältnis, obwohl ich zum Verwalter oder zur Besitzerin selber nie Kontakt hatte?
Der Vorbesitzer hat das ja quasi mündlich für mich geregelt...
MfG
RA K. Roth