Bestattung Vater
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider ist es gerade nicht möglich persönlich mit einem Anwalt zu sprechen, da sich sämtliche Anwälte in Berlin im Urlaub befinden. Nun versuche ich es über diesen Weg, um einen Rat zu erhalten.
Am 21.07.2016 ist mein Vater verstorben, dies wurde mir per SMS von seiner Lebensgefährtin (unverheiratet) mitgeteilt.
Im Februar 2014 lernte ich ihn erstmals kennen, da meine Schwägerin den Kontakt suchte und ein Treffen ausmachte. Zu diesem Zeitpunkt war es schon nicht mehr möglich sich mit ihm zu unterhalten, da er schon mehrere Schlaganfälle erlitt. Bis zu seinem Tod habe ich ihn 4 mal in seinem Wohnort (Dähre) besucht. Ich möchte noch hinzufügen, dass mein Vater nie für meinen älteren Bruder da war, geschweige denn einen Pfennig für uns gezahlt hatte.
Seine Lebensgefährtin hat nun bei dem Bestatter vor Ort alles in Auftrag gegeben. Der Bestatter suchte nun Kontakt per E-Mail zu mir auf und fordert mich dazu auf sämtliche Vollmachten und Aufträge zu unterschreiben.
Ich bin der Meinung, dass die Auftraggeberin das längst getan hat, aber der Bestatter gerne höhere Kosten in Rechnung stellen möchte, die ich übernehmen müsste. Auftraggeberin ist Sozialhilfeempfängerin.
Im Anhang übersende ich Ihnen die Formulare, die ich unterschreiben soll.
Ich hoffe, dass Sie mir in irgendeiner Form weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Julia Haake
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst danke ich Ihnen für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich sind die Angehörigen eines Verstorbenen für dessen Bestattung und die Leichenschau verantwortlich. Dies ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Länder, so unter anderem bei Ihnen aus den §§ 10 und 16 Bestattungsgesetz für das Land Sachsen Anhalt.
Danach ist nach § 10 Abs. 2 eine bestimmte Reihenfolge der Angehörigen, die verantwortlich sind, aufgeschrieben, wonach zunächst der Ehegatte und dann die leiblichen Kinder für die Bestattung und Leichenschau verantwortlich sind.
Sie finden die entsprechenden Vorschriften hier:
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/199m/page/bssahprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BestattGSTrahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint
Von daher ist nicht gänzlich falsch, dass Sie hier die Bestattung beauftragen und auch entsprechend vornehmen. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass Sie hier nicht ohne weiteres Bestattungsaufträge auslösen, sondern zunächst sich informieren und abklären, welche Kosten hier auf Sie zukommen. Dies sollten Sie im übrigen auch nicht der Lebensgefährtin überlassen, sondern gegebenenfalls auch selbst steuern und nun dies unterzeichnen, mit dem Sie auch einverstanden sind.
Sofern die Lebensgefährtin hier Aufträge auslöst, haftet diese gegebenenfalls hierfür Ihnen gegenüber, wenn entsprechende zu hohe Kosten ausgelöst werden. Und müssten dafür aufkommen.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie das Erbe ausschlagen. Es gilt dann, dass der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und die gesetzliche Erbenhaftung für Beerdigungskosten nicht eingreift (§ 1953 Abs. 1 BGB).
Allerdings könnte dann im Rahmen der Unterhaltspflicht ein Anspruch auf Übernahme der Beerdigungskosten bestehen und zwar gemäß § 1615 Abs. 2 BGB. Hiernach hat im Fall des Todes eines „Unterhaltsberechtigten“ der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen. Unterhaltsverpflichtet sind Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft zu tun. Diese schützt nicht vor der Pflicht die Beerdigungskosten zu übernehmen.
Als Kind sind sie grundsätzlich unterhaltsverpflichtet.
Sie sollten also weiterhin prüfen, als er berechtigte, ob eine positive Erbmasse vorhanden ist, was den gegebenenfalls die Beerdigungskosten bezahlt werden können. Sie würden allerdings auch dann, wenn Sie das Erbe ausschlagen würden, mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Beerdigungskosten haften. Sie können dann bei den weiteren Verwandten und Unterhaltspflichtigen bzw. den Erben, wenn Sie das Erbe annehmen, eine Beteiligung an den Beerdigungskosten einfordern.
Da Sie alle also mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Beerdigungskosten haften, wäre es sicherlich wichtig für Sie zu wissen, welchen Umfang hier Kosten entstehen.
Sie sollten sich daher durchaus um eine entsprechende Kommunikation bemühen und gegebenenfalls im Vorfeld mit ihrem Bruder oder anderen Geschwistern in Kontakt setzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße.
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