Besonderheiten bei Beschraenkter Steuerpflicht
Fragestellung
Muss die Fuenftel-Regelung bei einer Rentennachzahlung (fuer 6 Jahre) auch bei Beschraenkter Steuerpflicht angewandt werden? Werden Behindertenpauschale und Behinderten-Fahrtkosten auch bei beschraenkt Steuerpflichtigen beruecksichtigt? Wird der steuerliche Grundfreibetrag auch bei beschraenkt Steuerpflichtigen zusaetzlich zum Rentenfreibetrag (50 % wegen Renteneintritts 2004) beruecksichtigt? Kann die Haushaltshilfe bei Schwerbehinderten auch bei beschraenkter Steuerpflicht geltend gemacht werden? Falls der beschraenkt Steuerpflichtige keine Pflegekosten (Zusatz)Versicherung abschliessen kann (wegen mexicanischem Wohnsitz), muss dann nicht eine Kapitallebensversicherung anerkannt werden?
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Allgemeines zur beschränkten Steuerpflicht:
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland beziehen, sind sie sodann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
…..
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden; dies gilt entsprechend für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die Beiträge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden;
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
a) inländischen Grundstücken oder
b) inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
…..usw.
Jetzt gibt es für beschränkt Steuerpflichtige bestimmte Sondervorschriften im Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
(1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt bei Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in Höhe des diese Einkünfte abzüglich der nach Satz 4 abzuziehenden Aufwendungen übersteigenden Teils des Grundfreibetrags. 3§ 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht übersteigen. 5Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind…….
Auf Deutsch:
Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt steuerpflichtigen Rentenbeziehern nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Absatz 1 Satz 2 EStG). In der Grundtarif-Tabelle ist der Grundfreibetrag bereits für alle Steuerpflichtigen eingearbeitet. Für beschränkt Steuerpflichtige wird daher zur rechnerischen Ermittlung der zutreffenden Einkommensteuer zunächst das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht und dann auf dieses erhöhte zu versteuernde Einkommen der Grundtarif nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angewandt.
Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 Euro. Soweit die Zuwendungen an Parteien höher sind, werden sie bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt.
Freibeträge für Kinder, einschließlich Betreuungs- und Ausbildungskosten, sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können ebenfalls nicht gewährt werden.
Werbungskosten sind in nachgewiesener Höhe nur absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Bei Renteneinkünften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 mindestens der Werbungskostenpauschbetrag berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.
Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen möchten, ist der Vordruck ESt1C für die allgemeinen Angaben sowie die Anlage R für die Renteneinkünfte zu verwenden.
Die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen - so auch der Grundfreibetrag - gewährt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland. In der Regel führt daher die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu einer niedrigeren Steuer.
Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Einkünfte ganz oder zumindest überwiegend aus Deutschland bezogen werden und in Deutschland zu versteuern sind. Was unter „ganz oder zumindest überwiegend“ zu verstehen ist, definiert das Einkommensteuergesetz anhand von zwei Einkunftsgrenzen. Gemäß § 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, wer mehr als 90 Prozent seiner Welteinkünfte in Deutschland zu versteuern hat oder wenn die nicht in Deutschland zu versteuernden Welteinkünfte den Grundfreibetrag des jeweiligen Kalenderjahres nicht überschreiten (Grundfreibetrag 2013 8.130 Euro, 2014 8.354 Euro, 2015 8.472 Euro, 2016 8.652 Euro, 2017 8.820 Euro, 2018 9.000 Euro). Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
Hierzu noch zum Progressionsvorbehalt einige Ausführungen:
Dieser gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige mit steuerfreien ausländischen Einkünften. Umgekehrt gilt dies nach den jeweilig geltenden Steuergesetzen u. U. auch für Steuerpflichtige im Ausland.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Frage:
Muss die Fünftel-Regelung bei einer Rentennachzahlung (für 6 Jahre) auch bei beschränkter Steuerpflicht angewandt werden?
Antwort:
Besteuerung bei Zahlung:
Bei Einkünften aus der Rentenversicherung gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Das heißt, Einnahmen werden in dem Jahr besteuert, in dem Sie auf Ihrem Bankkonto gutgeschrieben werden. Eine Nachzahlung für mehrere Jahre wird also nur in dem Jahr der Zahlung besteuert. Die Jahre, für die Rente nachgezahlt wird, sind von der Nachzahlung nicht betroffen.
Steuerfalle Tarifverlauf:
Wenn allerdings mehrere Jahre betroffen sind (6), sieht die Sache anders aus. Wenn in einem Jahr Renten für mehrere Jahre nachgezahlt werden, spricht das Steuerrecht von einer Zusammenballung von Einkünften. Das ist bereits dann der Fall, wenn Sie im Januar eine Nachzahlung für den Dezember des letzten Jahres erhalten.
Die Zusammenballung von Einkünften kann dazu führen, dass bei einer Nachzahlung mehr Steuer anfällt als bei höheren Zahlungen von Anfang an. Das liegt am progressiven Verlauf des Einkommensteuertarifs. Dabei wird von höheren Einkünften ein höherer Anteil an Steuern einbehalten.
Begünstigung durch Fünftel-Regelung:
Rentennachzahlungen für mehrere Jahre können mit der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert werden. Dabei werden die normalen Rentenzahlungen nach den normalen Regeln besteuert.
Die Nachzahlung wird jedoch besonders behandelt. Es wird zuerst ermittelt, wie hoch die Einkommensteuer auf ein Fünftel der Nachzahlung ist. Dieser Betrag wird anschließend wieder mal Fünf genommen und ergibt dann die Einkommensteuer auf die Nachzahlung. So sollen die Auswirkungen des progressiven Steuertarifs abgemildert werden.
Nicht dazu gehören z. B. Abfindungen eines in die Schweiz verzogenen und zuvor in Deutschland tätigen Arbeitnehmers. Dies entschied der BFH in seinem Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. I R 79/13; veröffentlicht am 30. September 2015). In dem Fall war entscheidend, dass in Artikel 15 Absatz 1 Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung vorgesehen ist.
Der ermäßigte Steuersatz bzw. die Progressionskappung des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte ist bei beschränkt Stpfl. anwendbar. Dies gilt für alle Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG. Abfindungen, Rentennachzahlungen, etc.)
Ursprünglich war die Tarifermäßigung des § 34 EStG im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur auf Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG anwendbar, für die übrigen Tatbestände aber ausgeschlossen. Soweit der beschr. Stpfl. die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staats besitzt, lag in dieser Benachteiligung gegenüber unbeschränkt Stpfl. eine Diskriminierung und Beschränkung der Grundfreiheit der Freizügigkeit (Art. 18 EGV a. F. – Allgemeine Freizügigkeit; Art. 39 EGV a. F. – Arbeitnehmerfreizügigkeit; Steinhäuser, IStR 2003, 589). Durch G. v. 20.12.2007 wurde die Einschränkung auf Veräußerungsgewinne daher gestrichen und der gesamte § 34 EStG bei der beschr. Steuerpflicht für anwendbar erklärt, und zwar nicht nur für Staatsangehörige der EU und des EWR, sondern für alle beschr. Stpfl. Jedoch differenziert die Anwendungsregelung zwischen EU- bzw. EWR-Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Drittstaaten. Für Angehörige der EU- und EWR-Staaten, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt die Neuregelung nach § 52 Abs. 58 EStG auf Antrag für alle offenen, d. h. noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Für Angehörige von EU- und EWR-Staaten, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben, und für Angehörige von Drittstaaten gilt die Neuregelung ab Vz 2007.
Es wäre nun also zu ermitteln, in welchem Land Sie wohnen und was sagt das entsprechende DBA.
Frage:
Werden Behindertenpauschale und Behinderten-Fahrtkosten auch bei beschränkt Steuerpflichtigen berücksichtigt?
Antwort:
Lt. § 50 EStG ist § 33 B EStG nicht anwendbar, insoweit ist der Behinderten Pauschbetrag nicht absetzbar, das Gleiche gilt für die Behinderten Pauschbeträge.
Fahrtkosten sind in tatsächlicher Höhe im Zusammenhang mit der jeweiligen Einkunftsart Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Frage:
Wird der steuerliche Grundfreibetrag auch bei beschränkt Steuerpflichtigen zusätzlich zum Rentenfreibetrag (50 % wegen Renteneintritts 2004) berücksichtigt?
Antwort:
Gem. § 50 (1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird;
Frage:
Kann die Haushaltshilfe bei Schwerbehinderten auch bei beschränkter Steuerpflicht geltend gemacht werden? Falls der beschränkt Steuerpflichtige keine Pflegekosten (Zusatz)Versicherung abschließen kann (wegen mexikanischem Wohnsitz), muss dann nicht eine Kapitallebensversicherung anerkannt werden?
Antwort:
Auch hier § 50 EStG einschlägig. § 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die §§ 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden.
Also keine LV Beiträge und keine Pflegekosten durch eine Haushaltshilfe. Bitte lassen Sie von einem Experten, der Ihre gesamte Einkommens- und Vermögenssituation kennt prüfen, ob nicht ein Antrag auf unbeschränkte Steuerplicht (s.o.) Sinn macht. Dann sind alle nachgefragten Absetzungsmöglichkeiten gegeben.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
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E-mail: info@ingo-kneisel.de
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wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung von Ihnen freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Wären Sie so nett, noch an eine Bewertung für mich zu denken? Ich würde mich freuen. Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater vBP
zur Erinnerung: würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP