Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Überbauung?
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
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agenus@freenet.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Als Eigentümer mehrerer Gebäude musste vor Jahren eine Vereinigungsbaulast zum Teilen in drei Grundstücke eingetragen werden. Ein Nachbar hat nun begonnen, eine Terassenüberdachung an seinen Anbau in der Größe von ca. 5,80 x 7,20 m zu bauen, wobei seine Hauswand die eine Seite dafür ausmacht, und die andere Seite direkt auf der Grenze ausbildet, die im Abstand von 90 cm zu meiner Hauswand eingetragen ist. Wie er befindet, hat er mir diesen Abstand „gewährt“, da sich mein Küchenfenster direkt innerhalb dieses Konstrukts befindet, und mir so die Möglichkeit gegeben wird, überhaupt noch Licht von außen zu haben. Allerdings ist er direkt links daneben an meine Hauswand versprungen und hat dadurch die Grenze um ca. 2,50 m in der Länge überbaut. Da dem Grundstückseigentümer aber bewusst war, dass er im Bereich der Grenze baut, handelte er grob fahrlässig, überdies wurde unmittelbar Widerspruch nach der Grenzüberschreitung eingelegt. Diesen hat er damit abgetan, dass er das dürfe, da er mit dem Bauamt gesprochen habe, und die ausführende Firma der Meinung ist, dass das Regenwasser auch besser ablaufen könne. Er hat somit die Bauarbeiten fortführen lassen. Nach Rücksprache mit dem Bauamt teilte man mir mit, dass keine Baugenehmigung vorliegt, und aus baurechtlicher Sicht sei auch kein Einschreiten erforderlich. Die Baumassnahme erfordere zwar ein Baugenehmigung (Standort NDS), aber man habe gar keine Zeit, sich darum zu kümmern. Der Einwand, dass auch für eine gerade beendete Carport-Anlage eine Baugenehmigungspflicht, wegen fast doppelter Größe, besteht, brachte das gleiche Resultat, verbunden mit der Frage, was ich davon hätte….
Meine Frage: Habe ich einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 985 und 1004 BGB)?
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Ihr Angebot:
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne zu den oben genannten Konditionen beantworte, wenn Ihnen mein Angebot zusagen sollte. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Meines Erachtens haben Sie den Unterlassungs und Beseitigungsanspruch nach Maßgabe von § 1004 BGB. Warum hier das Baurechtsamt nicht einschreitet, ist mir allerdings schleierhaft, denn Sie haben einen Anspruch als Nachbarn darauf, dass das ermessensfehlerfrei geprüft und eingeschritten wird. Das sollte gegebenenfalls nochmals mit Nachdruck verfolgt werden.
Sie haben wie gesagt diesen vorerwähnten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch.
§ 912 BGB - Überbau; Duldungspflicht - bestimmt dazu:
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Hier kann ich schon keine Duldungspflicht Ihrerseits erkennen, da nicht im Wege einfacher Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut wurde.
Dann besteht auch zusätzlich eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB.
Das wäre dann noch zu beziffern.
Wenn Sie jetzt einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten, der dieses geltend macht, dann können auch die Anwaltskosten als weiterer Schadensersatz mit angesetzt werden und vom Nachbarn verlangt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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§ 23 Abs. 2 NRG regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Absatz 1 genannten Bauteil zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von 2,5 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selbst baut. Eine besondere Form wird auch hier für die nachbarliche Zustimmung nicht verlangt. Aus Beweisgründen ist auf jeden Fall die Schriftform zu empfehlen.
Sehr geehrter Fragesteller, vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Diesen von Ihnen nunmehr angesprochenen Sachverhalt konnte ich aus der bisherigen Frage so nicht herauslesen beziehungsweise dem entnehmen.
Aber aufgrund Ihrer Darstellung sehe ich das genauso Wie in dem von Ihnen genannten Paragrafen, wenn jedenfalls dessen Voraussetzungen so vorliegen und damals mit Zustimmung des Nachbarn oder Rechtsvorgänger das so erfolgte.
Wie gesagt ist das ein Grund mehr, dass die Baurechtsbehörde einschreitet.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg Rechtsanwalt