Beschluss aufheben
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Fragestellung
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. welche chancen habe ich, dass das gericht den beschluss aufhebt?
Ich nehme an, es handelt sich vorliegend um ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Ihre Frage lässt sich ohne Akteneinsicht leider nicht abschließend beantworten. Aufgrund Ihrer Schilderungen zum Sachverhalt sowie der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gehe ich jedoch davon, dass eine Aufhebung des Beschlusses durchaus in Betracht kommt. Grundsätzlich gilt, dass der Beschluss aufzuheben ist, sollte sich herausstellen, dass dieser auf falschen Tatsachen beruht oder dieser rechtsfehlerhaft erlassen worden ist. Für eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage müsste die Verfahrensakte eingesehen werden, was aus der Ferne natürlich nicht möglich ist. Ich bitte insoweit um Verständnis.
2. kann ich meine hohen kosten von der gegenseite widerbekommen bzw einfordern?
Ja, sofern in dem Verfahren zu Ihren Gunsten entschieden wird. Ich nehme an, es handelt sich um ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. In diesem Fall richtet sich die Kostenfolge nach § 81 FamFG. So kann das Gericht z. B. nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegen, wenn dieser zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat.
3. wie kann ich mich gegen die persönlichen angriffe wehren?
Gegen persönliche Angriffe im Schriftsatz der Gegenseite können Sie sich nur schwer wehren. Enthalten diese Angriffe Beleidigungen o. ä. kann über eine Strafanzeige nachgedacht werden. Sind die Angriffe unsachlich, könnte das Gebot der Sachlichkeit verletzt sein, zu dem jeder Rechtsanwalt nach der Berufsordnung verpflichtet ist, § 43a Abs. 3 BRAO. Unsachlich ist demnach ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.
4 darf ein anwalt eine freundin vor dem landgericht vertreten auch wenn er durch seine jahrelange freundschaft befangen ist?
Jeder Rechtsanwalt darf Bekannte, Verwandte und Freunde vertreten. Es spielt hierbei keine Rolle, in welcher Beziehung der Mandant und sein Rechtsanwalt zueinander stehen, da Rechtsanwälte sozusagen immer „befangen“ sind. Diese haben ausschließlich die Interessen Ihrer Mandanten zu vertreten und dürfen daher alles tun, was zur Interessenvertretung erforderlich ist, solange dadurch nicht die Berufspflichten verletzt werden.
5. kann ich einen gegnanzeige wegen prozessbetrug, etc machen?
Ja. Sollte die Gegenseite den Prozess aufgrund unwahrer Angaben gewinnen und Sie dadurch einen Schaden erleiden, ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt. Spätestens dann können Sie Anzeige wegen Betrugs erstatten. Allerdings werden die meisten Gerichte die Angelegenheit von sich aus an die Staatsanwaltschaft weitergeben, wenn sich Anhaltspunkte für einen Prozessbetrug ergeben.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
1. welche chancen habe ich, dass das gericht den beschluss aufhebt?
2. kann ich meine hohen kosten von der gegenseite widerbekommen bzw einfordern?
3. wie kann ich mich gegen die persönlichen angriffe wehren?
4 darf ein anwalt eine freundin vor dem landgericht vertreten auch wenn er durch seine jahrelange freundschaft befangen ist?
5. kann ich einen gegnanzeige wegen prozessbetrug, etc machen?
Worum geht es denn?
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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ich habe vor einem halben jahr ein beschluss erhalten, der es mir untersagt einer dame im umkreis von 50 m zu nähern und der mir vernietet, kontakt mit der dame auzunehmen. Grund der anschuldigung sind einige schreiben, die meinen nachnamen enthalten und drei fangschaltungen die meine rufnummer anzeigen.
nun konnte er der polize nachweisen, dass ich zu den angegebenen anrufzeiten nie zu hause war. belege von meiner arbeitsstelle, vom krankenhaus und von einem hotel. die schreiben beinhalten zwar meinen nachnamen, jedoch ist das nicht meine e-mailadresse oder meine faxnummer. ein faxgerät besitzen wir nicht!
der oberstaatsanwalt stellte das strafverfahren gegen mich ein, mangels tatverdacht! auch in der ermittlungsakte, die ich einsehen durfte, ich eindeutig zu ersehen, dass die ermittelnde polizistin mich für unschuldig hält.
aus rechtlichen gründen rat die polizisten der anzeigerin, einen beschluss gegen mich zu erwirken, da ich erstmal mit tatverdächtig war. die wohnung von wo die stalkinganrufe abgingen gehört meinem vater. ein zweitschlüssel liegt in dessen haus und dort haben drei personen zugang zum schlüssel.
auf anraten der polizei sollte ich das schloss auswechseln lassen und den router des telefons, welches ich umgehend nachweislich tat.
ein zivilprozess ist noch anhängig, wo der beschluss von der amtsrichterin erstmal aufrecht erhalten wurde, trotz meiner beweise.
der verfahrenswert wurde von 5000€ auf 1000€ runtergesetzt und beide parteien teilen sich die kosten. in dem beschluss werden mir ebenfalls tägliche nächtliche anrufe bei der antragstellerin zu last gelegt, für die die antragsstellerin bis heute keine beweise vorgelegt hat!
Inzwischen liegt die angelegenheit beim landgericht und der anwalt der gegenseite schreibt immer wieder schreiben an das gericht mit nachweislichen lügen. der qnwalt hat bis heute, nachweislich über 40 widersprüche getätigt und das gericht mehrfach, nachweislich, belogen. mein anwalt mein nun wir müssen uns nicht zu den neuen lügen äußern und er sei der meinung, dass das gericht von hause aus einstellen muss.
der anwalt der gegenseite ist mit seiner mandantin seit über 40 jahren privat befreundet und scheint in seiner freundschaftshandlung jeglichen bezug zur realität verloren zu haben.
im letzten schreiben behauptet er, ich würde seit jahren keinen kontakt zu meiner familie haben und diese möchte auch keinen kontakt mehr zu mir haben.
gegenbeweise meiner familie wurden erbracht, dass das nicht stimmt.dann wird mir von dem anwalt vorgeworfen, dass ich mich nicht um mein kind kümmer,etc.
1. welche chancen habe ich, dass das gericht den beschluss aufhebt?
2. kann ich meine hohen kosten von der gegenseite widerbekommen bzw einfordern?
3. wie kann ich mich gegen die persönlichen angriffe wehren?
4 darf ein anwalt eine freundin vor dem landgericht vertreten auch wenn er durch seine jahrelange freundschaft befangen ist?
5. kann ich einen gegnanzeige wegen prozessbetrug, etc machen?
Ich hätte gern noch eine zweite meinung!
vielen dank
oder muss ich die antragstellerin anzeigen?
was kann der grund sein, dass der gegenstandswert herabgesetzt wurde?
reicht die aufhebung der strafsache bereits aus, damit der beschluss vom amtsgericht nun vom ksmmergericht aufgehoben wird?
vielen dank
Da kann man Rechtsmittel einlegen.
2. kann ich meine hohen kosten von der gegenseite widerbekommen bzw einfordern?
Wenn sich der erste Beschluss als unwirksam erweist, dann ja.
3. wie kann ich mich gegen die persönlichen angriffe wehren?
Durch eine Strafanzeige und einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch.
4 darf ein anwalt eine freundin vor dem landgericht vertreten auch wenn er durch seine jahrelange freundschaft befangen ist?
Bie Anwälten gibt es keine Befangenheit. Das geht also.
5. kann ich einen gegnanzeige wegen prozessbetrug, etc machen?
Ja.
kann ich den gegnerischen anwalt umgehend anzeigen oder erst nach ende des rechtstreit?
Das geht auch schon jetzt.
oder muss ich die antragstellerin anzeigen?
Beide.
was kann der grund sein, dass der gegenstandswert herabgesetzt wurde?
Um die Kosten gering zu halten.
reicht die aufhebung der strafsache bereits aus, damit der beschluss vom amtsgericht nun vom ksmmergericht aufgehoben wird?
Nein.
zu 3. wie müsste die strafanzeige lauten?
Hier kann man Beschwerde einlegen.
Ganz abschließend kann ich das nicht beurteilen; nach Ihrer Schilderung aber recht gut.
zu 3. wie müsste die strafanzeige lauten?
Im Detail kann ich Ihnen das hier leider nicht vordiktieren.
Dann noch § 185 StGB - Beleidigung.