Beschädigung von Straßenlaterne durch Mietfahrzeug
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Im Jahr 2014 mietet sich A ein Transportfahrzeug für Umzüge bei Mietunternehmen X. Daraufhin hilft A seinem Freund B beim Umzug und schrammt beim Rückwärtsfahren an einer Laterne entlang. A bemerkt eine leichte Schiefstellung der Laterne. Etwas Farbe von der Laterne bleibt auf dem Mietfahrzeug, welche durch A entfernt wird. Zurück bleiben nur ein paar kaum merkliche Kratzer. Am gleichen Abend bringen A und B das Mietfahrzeug an das Mietunternehmen X zurück. Mietunternehmen X meldet sich nicht aufgrund irgendwelcher aufgefundenen Beschädigungen. 3 Jahre später, plagt A das Gewissen und stellt sich die Frage, ob er sich aufgrund von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Beschädigung des Mietfahrzeuges schuldig gemacht hat, und ob er noch einer Meldepflicht unterliegt.
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Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage richtet sich nach der Strafbarkeit.
Als Straftatbestand kommt zunächst § 142 StGB in Betracht:
Dieser lautet wie folgt:
"§ 142
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann."
Der objektive und der subjektive Tatbestand sind erfüllt. A hat die Schiefstellung der Laterne bemerkt und hat sich auch dieses ignorierend mit Wissen und Wollen vom Unfallort entfernt.
Die Frage ist, wann die Tat verjährt, sprich, ob diese schon nach den drei Jahren, die vergangen ist, verjährt sein könnte.
Maßgebend ist hier § 78 StGB:
Dieser lautet wie folgt:
" § 78
Verjährungsfrist
(1) 1Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2§ 76a Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind."
Einschlägig ist hier Nr. 4, denn das Höchstmaß bei § 142 StGB ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, also mehr als ein Jahr. Die Verjährung beträgt daher fünf Jahre. Diese Zeit ist noch nicht abgelaufen.
Die Verjährung stellt ein Strafverfolgungshindernis dar. Dieses ist noch nicht gegeben.
Weiterhin kommt noch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, § 303 StGB in Frage.
Dieser lautet wie folgt:
§ 303
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Objektiver Tatbestand ist erfüllt, es liegt zumindest eine Beschädigung durch die Kratzer vor. In subjektiver Hinsicht stellt sich die Frage des Vorsatzes, denn die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Hier muss abgegrenzt werden zwischen billigendem Inkaufnehmen als Eventualvorsatz und Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt als Fahrlässigkeit. Das kann man von außen niemals sicher beurteilen, denn es ist der innere Wille des Täters maßgeblich. Eher wird man im Zweifel in dubio pro reo von Fahrlässigkeit ausgehen.
Zudem wäre noch zu denken an § 315 b StGB, gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr und § 315 c, Gefährdung des Straßenverkehrs, welche aber beide ausscheiden dürften.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
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