Bereuungsrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich benötige ihre Hilfe in folgendem Fall:
Meine Mutter hat seit Ende 2018 eine gesetzliche Betreuuerin, da sie an einer psychischen Krankheit litt und ihre Geschäfte nicht mehr selbst tätigen konnte. Diese Betreuung wurde auch vor kurzem auf 2024 verlängert.
Meine Mutter und ich sind beide seit 2012 zu je 50% Eigentümer einer Immobilie, welche meine Großmutter väterlicherseits uns vererbt hat. Mein Vater hat das lebenslange Nießbrauchrecht in diesem Objekt. Mein Vater und meine Mutter sind geschieden.
Im Sommer 2020 waren meine Mutter und ich bei einem Notar. Wir unterzweichneten einen Übergabevertrag und sie schenkte mir ihre Hälfte der Immoblie und machte mich zum Alleineigentümer um das Haus in Sicherheit zu bringen, da sie hohe Schulden von ihrem Vater geerbt hat.
Kurz vor Weihnachten erhielt ich Post von der Betreuerin meiner Mutter. Sie teilte mir mit, sie habe von der notariellen Urkunde nichts gewusst. Außerdem würde meine Mutter von sozialhilfen und Wohngeld leben und unter diesen Voraussetzungen dieser Schenkungsvertrag nicht akzeptiert werden kann. Diesen Sachverhalt hat die Betreuerin an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Nun werde ich dazu aufgefordert einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen sonst würden rechtliche Schritte eingeleitet.
Wie soll ich mich verhalten? Ist es richtig was Betreuuerin und Amtsgericht fordern?
Mit freundlichen Grüßen
M.W
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich werde innerhalb der Deadline zu Ihrem Anliegen Stellung nehmen.
Dafür benötige ich aber noch Angaben darüber, wie diese Immobilie genutzt wird; insbesondere welchen Nutzen Ihr Vater daraus zieht.
Das ist für die Beurteilung von Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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die Immobilie wird ganz normal von meinem Vater bewohnt zusammen mit seiner neuen Frau.
Mit freundlichen Grüßen
M.W
danke für Ihre Mitteilung.
Die Auffassung, dass die Übertragung des Anteils der Mutter wegen des Bezuges der Sozialhilfe nicht möglich sein, halte ich für nicht zutreffend.
Die Immobilie ist mit dem Nießbrauchrecht des Vaters belastet und dieser nutzt diese aus diesem Grund auch.
Damit gehe ich auch davon aus, dass der Leistungsträger dieses Vermögen auch nicht angerechnet hat. Ihre Mutter wird nicht gehalten gewesen sein, dieses Vermögen einzusetzen, da dieses auch wegen des Nießbrauchrechts nicht möglich gewesen ist.
Sofern keine Besonderheiten bei der Bewilligung der Leistungen bestanden haben; z.B. eine Darlehensweise Bewilligung, steht der Bezug der Leistungen einer Eigentumsübertragung nicht entgegen.
Die Leistungsträger haben letztlich ohnehin kein Mitspracherecht. Die Übertragung konnte daher erfolgen.
Problematisch ist aber die bestehende Betreuung.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass die Einrichtung einer Betreuung nicht bedeutet, dass der Betreute geschäftsunfähig ist. Ihre Mutter konnte daher wirksam den Übertragungsvertrag abschließen.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Bereich der Vermögenssorge ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Nur dann hätte es eben der Einwilligung der Betreuerin erfordert.
Allein die Tatsache, dass die Betreuerin keine Kenntniss hatte, rechtfertigt auch keinen Aufhebungsvertrag.
Zudem ist zu beurteilen, welche Nachteile der Mutter durch die Übertragung enstanden sein könnten. Dieses ist so nicht erkennbar. Auch der Wert des halben Miteigentumsanteils der Mutter wird zu beurteilen sein.
Nur alleine die pauschalen Angaben der Betreuerin dürften nach meinem Dafürhalten nicht ausreichend sein.
Laden Sie doch noch bitte das Schreiben hoch, mit dem der Aufhebungsvertrag gefordert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
danke für ihre schnelle Antwort die Dokumente lade ich gleich hoch. Es ist vielleicht noch wichtig zu wissen, dass das Nießbrauchrecht für meinen Vaternur auf meinen Eigentumsanteil eingetragen war bzw ist.
Mit freundlichen Grüßen
M.W
danke für die Dokumente.
Die Beurteilung kann sich aber ändern, da das Nießbrauchsrecht nur auf Ihren Anteil eingetragen ist.
Gerade was die Leistungen betrifft, ist nun zu klären, ob Ihre Mutter auf Ihren Anteil eine Nutzungsentschädigung erhält. Ist dieses der Fall, kann zwar der Leistungsträger nichts gegen den Übertragungsvertrag einwenden, aber es können der Mutter weiterhin Zahlungen angerechnet werden.
Sie können erkennen, dass auch der Leistungsbezug zu klären ist.
Sie sollten mit allen Unterlagen vor Ort einen Anwalt zu beauftragen, der direkt auch das Gespräch mit dem Gericht suchen kann.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
ich danke ihnen für ihre Einschätzung in diesem Fall. Angenommen die Betreuuerin hat einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensvorsorge würden sie dann trotzdem empfehlen weiter dagegen vorzugehen? Oder wäre dann ein Zustimmen der bessere Weg um Kosten und Nerven zu sparen. Ich hatte nämlich darauf gehofft eine Lösung ohne rechtliche Schritte zu finden aber das scheint immer unwahrscheinlicher.
Mit freundlichen Grüßen
M.W
besteht ein Einwilligungsvorbehalt ist die Zustimmung der sinnvollste Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle