Berechnung unterhaltsrelevantes Einkommen
Fragestellung
Sehr geehrte Fr. Vetter,
folgender Sachverhalt:
Ich habe drei Kinder (12-15-22) für die ich unterhaltpflichtig bin (derzeit Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle.
Kind, 22 Jahre, ist Student und zieht jetzt aus. Damit hat er einen Anspruch auf 735€ (abzgl. Kindergeld) für den Vater und Mutter anteilig aufkommen müssen.
Ich habe eine Frage zur anteiligen Berechnung. des Unterhalts.
Welches Gehalt wird in diese Berechnung eingesetzt? Ist es das reine steuerechtliche Nettoeinkommen lt. Gehaltsbescheinigung, oder ist es unterhaltsrelevante Einkommen?
Sollte es das Unterhaltsrelevante Einkommen sein, werden dann folgende Positionen abgezogen?
* private Kranken und Pflegeversicherung
* berufbedingte Aufwendungen, max. 150€
* Berufsunfähigkeitsversicherung --> --> OLG Saarbrücken Az. 6UF132/09
* Risikolebensversicherung
* Der Unterhalt der beiden minderjährigen Kinder (Der Stundent ist ja volljährig mit eigenem Hausstand und somit nachrangig ) --> Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Naumburg Zif. 10.5
Es herrscht in dieser Frage Uneinigkeit da die KM argumentiert, dass das reine Nettogehalt lt. Verdienstbescheinigung zur Berechnung der Verteilung verwendet wird. Insbesondere der Vorabzug des Kinderunterhalts für die Minderjährigen Kinder (vorrangig) wird bestritten.
Vielen Dank für die Bearbeitung meiner Frange
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Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne beantworte. Ich bitte Sie zu beachten, dass ich Ihre Fragen nur anhand Ihrer Angaben beantworten kann und insbesondere bei Hinzutreten unbekannter Fakten die Antwort anders ausfallen könnte.
In Bezug auf Ihre Fragen möchte ich diese nun wie folgt beantworten.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie im Bezirk des Oberlandesgerichtes Stuttgart wohnen, weshalb auch die entsprechenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Stuttgart zur Anwendung kommen.
Bei der Berechnung des Kindes Unterhaltes ist aufgrund der genannten Leitlinien von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten aus zu gehen. Das bedeutet, dass von Ihrem Nettoeinkommen noch weitere Abzüge gemacht werden können. Diese betreffen vor allem Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, Vorsorgeaufwendungen für beispielsweise eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung sowie auch die Berücksichtigung von Schulden. Bei der Zahlung von Aufwendungen für die private Altersvorsorge ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese lediglich bis zu einer Höhe von 23 % des Bruttoeinkommens zu berücksichtigen sind. Es können daher unter Umständen nicht die vollen Beträge berücksichtigt werden.
In Bezug auf die Frage, ob Ihr erwachsener Sohn als Student mit einem eigenen Haushalt seinen Geschwistern gleich zu setzen ist, kann ich Ihnen hierzu sagen, dass zunächst der Unterhalt der minderjährigen Kinder in Abzug zu bringen ist.Es ist hierbei zu beachten, dass ein volljähriges Kind nur dann minderjährigen Kindern gleichzustellen ist, wenn sich das Kind noch in einer allgemeinen Schulausbildung befindet. Das bedeutet, dass ein volljähriges Kind mit seinen minderjährigen Geschwistern gleich zu setzen ist, wenn es sich noch in einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses befindet.
Solange daher das Kind noch eine Schule besucht und damit das Ziel eines Schulabschlusses verfolgt, ist es privilegiert. Bei einem Studenten, der über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt ist dies nicht mehr der Fall, weshalb er gegenüber seinen minderjährigen Geschwistern auch nachrangig bezüglich des zu bezahlenden Unterhaltes ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Antworten behilflich sein konnte. Sollten Sie noch Rückfragen haben können Sie sich gerne an mich wenden.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit meine Antwort zu bewerten, wofür ich mich vielmals bedanke.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
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danke für Ihre schnelle Antwort. Ich hab nur eine Rückfrage.
Diese Berechnung gilt dann auch für die Bestimmung des Unterhaltsrelevanten Einkommens dass dann in die Verhältnisrechnung eingesetzt wird um die Aufteilung des Unterhalts zu bestimmen?
Die Höhe des Unterhaltsanspruches ist ja vorgegeben
DANKE!
ja das Einkommen jedes Elternteiles wird bereinigt. Und anhand dieses bereinigten Einkommens der Unterhalt des Studenten (Ihres Sohnes) anteilmäßig für jeden Elternteil berechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin