Berechnung nachehelicher Unterhalt
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Steuerberater. Eine meiner Mandantinnen lebt in Scheidung. In diesem Zusammenhang haben sich Fragen zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts ergeben und zwar im Zusammenhang mit der Ermittlung des maßgeblichen Bruttogehaltes meiner Mandantin.
Ich habe verstanden, dass in dieses Bruttogehalt so gut wie alle Einkünfte einfließen, die meine Mandantin erzielt. Wie ist es aber mit den folgenden Spezialfällen:
1. Angenommen, meine Mandantin ist als Gewerbetreibende selbständig und ihr steuerlicher Gewinn beträgt im maßgeblichen Jahr 60 Teuro. Nun hat sie die Möglichkeit, diesen Gewinn durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in gem. § 7g EStG in Höhe von 150.000 Euro auf 0 Euro zu senken. Im entsprechenden Einkommensteuerbescheid wird also als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ausgewiesen: 0 Euro;
2. Weitere Gestaltungsmöglichkeit: meine Mandantin gründet eine GmbH, sie wird Alleinge-sellschafterin und Alleingeschäftsführerin. In dieser Position fällt sie nicht unter die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes, sie kann daher unentgeltlich für die GmbH tätig werden. Die GmbH erzielt einen körperschaftsteuerlichen Jahresüberschuss in Höhe von 60 Teuro. Dieser Jahresüberschuss wird zu 100 % thesauriert. D.h., meine Mandantin hat keine laufenden Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführerin.
Meine Frage: werden diese beiden Sachverhalte bei der Ermittlung des maßgeblichen Bruttolohnes meiner Mandantin berücksichtigt? Falls ja: wie?
Mit freundlichen Grüßen
H.K.
Steuerberater
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
da Sie auf meinen Hinweis hin nicht reagiert haben, werde ich Fragen unter Berücksichtigung des niedrigen Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu 1: Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Selbständigen wird auf der Basis der letzten 36 Monate berechnet, nocht auf Jahresbasis. Von daher stellt sich das von Ihnen geschilderte Problem nicht.
Zu 1 bis 3: Für die Berechnung des Unterhaltes ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen maßgebend, nicht das steuerrechtliche. Nicht alles, was steuerrechtlich abzugsfähig ist, wird auch unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd akzeptiert. Das gilt insbesondere für Rücklagen.
Auch die Möglichkeit, das Gehalt nicht auszuzahlen, führt unterhaltsrechtlich nicht weiter, weil nicht nur tatsächlich erzieltes Einkommen maßgebend ist, sondern auch fiktives Einkommen, welches schuldhaft nicht erzielt wurde.
Gleiches gilt für die Zinsen des Darlehens. Auch diese werden bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens so berücksichtigt, als würden sie monatlich bzw. jährlich zufließen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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3. meine Mandantin vergibt ein Darlehen, z.B. 100 Teuro, 5 % Zinsen. Die Zinszahlungen würden ja in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts mit einfließen. Nun vereinbart sie aber, dass die Zinsen nicht laufend gezahlt werden, sondern erst am Ende der Darlehenslaufzeit (z.B. 10 Jahre) in einer Summe. Wie ist hier die Lage?
Sie stellen insgesamt 3 verschiedene Fragenkomplexe zum Thema der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes.
Die Beantwortung dieser Fragen ist mit dem gebotenen Betrag von 51.- € nicht angemessen honoriert, weil es sich dabei um weitaus mehr handelt als um die schematische Berechnung des nachehelichen Unterhaltes.
Bitte erhöhen Sie das Honorar auf 149.- € und verlängern ggf die Bearbeitungszeit,, damit dieser Auftrag sachgerecht und zu einem angemessenen Honorar bearbeitet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Antwort, das reicht mir zunächst aus. Der guten Ordnung halber darf ich aber noch anmerken, dass ich auf Ihre Bitte, das Honorar zu erhöhen, per Kommentar geantwortet hatte; ich war bereit, Ihre vorgeschlagene Erhöhung zu akzeptieren. Anscheinend ist diese Antwort aber bei Ihnen nicht angekommen?
Aber, wie gesagt, kein Problem. Je nach weiterer Entwicklung der Angelegenheit komme ich ggf. nochmals auf Sie zu.
Viele Grüße
H.K.
Steuerberater