Berechnung Abfindungzahlung / Füntelregelung / Auszahlung 2 Raten?
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Fragestellung
Guten Abend.
Ich benötige eine Berechnung für die Abfindungzahlung.
In 2017 erhalte ich lediglich ca. 120 Euro ALG (für einen Tag) und das Gehalt von 31559,31 Euro.
In 2018 erhalte ich kein Gehalt und kein ALG.
Macht eine Auszahlung in zwei Raten Sinn? Oder würde dann die Fünftelregelung nicht mehr greifen?
Ich habe die Wahl der Auszahlung von 209171,59 Euro
- 1x in 2017
- in 2017 und 2018
- 1x in 2018
Folgende Frage - wie ist die günstigste Auszahlung der Abfindung?
Danke im Voraus!
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Antwort von Steuerberater Dipl. Betriebswirt Günther Grießhaber
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eine exakte Berechnung ist auf Basis Ihrer Angaben leider nicht möglich. Es können nur tendenzielle Aussagen gemacht werden.
Zunächst müssten auch die Vorraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt sein, was ich im Folgenden annehme.
Grundsätzlich steht eine Aufteilung in Raten der Inanspruchnahme der Fünftelregelung entgegen.
Aber: Auf Basis des Urteils des BFH v. 13.10.2015 - IX R 46/14 vertritt das BMF nunmehr die Auffassung, dass eine unschädliche geringfügige Zahlung dann anzunehmen ist, wenn diese nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt oder, wenn die Teilzahlung niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung.
D.h. Sie können bis 10% der Hauptleistung "verschieben". Da Sie in 2017 Einkünfte haben und 2018 nicht mehr, dürften TEUR 19 in 2017 und den Rest in 2018 zu erhalten, oder die Abfindung vollständig in 2018 zu versteuern in Summe eine ähnliche Belastung zur Folge haben.
Eine volle Versteuerung in 2017 ist in Ihrer Beispielkonstellation die ungünstigste Variante.
Aber: Jede Gestaltung birgt ein Risiko, denn die wirtschaftliche und steuerliche Situation ist im Voraus schwer zu beurteilen. Ihre Einkünfte im Jahr 2018 sind noch unbekannt. Ebenso ist nicht sicher, ob der ehemalige Arbeitgeber im Folgejahr noch fähig ist die Zahlung zu leisten.
Es sind also eventuelle wirtschaftliche Nachteile gegen steuerliche Vorteile abzuwägen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich bin überrascht, dass keine exakte Berechnung möglich ist. Was genau fehlt, um eine exakte Berechnung durchzuführen?
Ich werde in 2018 keine Einkünfte haben - ebenso gehe ich davon aus, dass mein Arbeitgeber auch im nächsten Jahr zahlen kann (großer Konzern).
Ich verstehe den Absatz:
D.h. Sie können bis 10% der Hauptleistung "verschieben". Da Sie in 2017 Einkünfte haben und 2018 nicht mehr, dürften TEUR 19 in 2017 und den Rest in 2018 zu erhalten, oder die Abfindung vollständig in 2018 zu versteuern in Summe eine ähnliche Belastung zur Folge haben.
So, dass ich von der Abfindung 19.000 EUR in 2017 erhalten kann und den Rest in 2018. Ist das richtig?
Was genau bedeutet:
.... wenn die Teilzahlung niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung?
Ich brauche Sicherheit, dass die Aufteilung der Abfindung 10% in 2017 und 90 % mit Fünftelregelung in 2018 vom Finanzamt anerkannt wird. Ich bitte Sie mir zu sagen, ob das der Fall ist.
Vielen Dank.
Mit besten Grüßen,
S. H.
Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer
wie ich in meiner Anfrage schrieb, benötige ich die Berechnung der Zahlung.
Ich bitte Sie umgehend darum - bis 14:30 Uhr. So wie die Beantwortung meiner Anfrage ist, ist sie für mich nicht verwendbar.
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß, S.H.
Bis 14h30 kann ich jedenfalls leider nicht qualifiziert antworten.
Ein paar Erläuterungen kann ich Ihnen heute bis am späten Abend machen.
Nutzen Sie die Geld zurück Funktion, falls Sie nicht warten können. Meine bisherige Arbeit kostet Sie dann nichts.
Für exakte Berechnungen müsste man praktisch eine Prognose-Steuererklärung für 2017 und für 2018 machen. Es ist also immer eine Prognose und nicht exakt, egal mit welchen Daten man rechnet.
Beim Vergleich Steuerentlastung/Teilzahlung wird der Vorteil der Fünftelrechnung der Teilzahlung gegenüber gestellt. Falls die Fünftelregelung wegen der Teilzahlung nicht anzuwenden wäre, würde dem Steuerpflichtigen ein Nachteil enstehen, der höher als die Teilzahlung sein könnte. Im zitierten Fall ging um ca. 10%.
Sie optimieren nach derzeitiger Rechtslage nahezu optimal, wenn Sie es schaffen die Zahlung der Abfindung und Anwendung der Fünftelregelung auf 2018 zu verschieben. Dies natürlich nur unter Berücksichtigung Ihrer Angaben bzw. keinen weiteren Einkünften (auch keine, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen) in 2018.
Eine Teilversteuerung mit bis zu 10% in 2017 macht nur wenige hundert EUR Unterschied. Dazu würde ich in Anbetracht der schwachen Datenlage nicht raten. Denn: Grundsätzlich ist eine Aufteilung für die Anwendung der Fünftelregelung schädlich und 10% sind nicht gesetzlich geregelt. Je nach Zeitpunkt Ihres Ausscheidens und Einkünften danach könnte es eventuell auch nachteilig sein.
Bitte beachten Sie, dass dies eine Einschätzung ausschliesslich auf Basis Ihrer Angaben ist. Ich empfehle tiefergehende Beratung, zugeschnitten auf Ihre persönliche Situation, falls Ihnen diese erste Einschätzung nicht ausreicht. Auch die Abfindungsvereinbarung wäre für eine optimale Beratung zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
Dennoch ist es für mich schwierig nachzuvollziehen, welche Daten noch benötigt werden, um konkrete Antwort mit Ja oder Nein zu erhalten.
Im Prinzip bin ich so schlau wie vorher. Ich weiss nicht, ob ich die Abfindung nun in 10% und 90 % aufteilen kann. Wo genau ist der Knackpunkt?
Sie schreiben " ... Sie optimieren nach derzeitiger Rechtslage nahezu optimal, wenn Sie es schaffen die Zahlung der Abfindung und Anwendung der Fünftelregelung auf 2018 zu verschieben. Dies natürlich nur unter Berücksichtigung Ihrer Angaben bzw. keinen weiteren Einkünften (auch keine, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen) in 2018."
Wie schaffe ich das nun? Hm. Es gibt keine weiteren Einkünfte in 2018. 2017 bin ich 6 Monate beschäftigt.
Mit freundlichem Gruß,
S.H.
Wie schaffen Sie es? Eine entsprechende Vereinbarung mit Auszahlung und Erklärung in 2018. Ihre beabsichtigte Vereinbarung kenne ich nicht, eventuell können Sie gar keine Fünftelregelung geltend machen. Aber selbst dann dürfte meine Empfehlung günstig sein.
Lassen Sie sich detailliert beraten, wenn Sie unsicher sind und mehr Erläuterung der steuerlichen Zusammenhänge benötigen.
Auf Basis Ihrer Angaben habe ich eine Empfehlung ausgesprochen. Mehr kann ich nicht tun, insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nicht.
Ich danke für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
G. Grießhaber
Ihren Wunsch auf Rückzahlung kläre ich.
Grüße