Beitragsrückstand nach Auslandsaufenthalt
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin gesetzlich krankenversichert und die Krankenkasse erhebt eine Forderung von derzeit ca. 7.000 EUR nach einem längeren Auslandsaufenthalt.
Hintergrund:
Zum 31.7.2015 hatte ich mein letztes Arbeitsverhältnis gekündigt und war danach länger im Ausland verreist (1.9.2015 bis 2.11.2015 sowie 1.12.2015 bis 5.5.2016).
Für den Zeitraum 1.8.2015 bis 31.10.2015 habe ich eine sog.
Karentzentschädigung i.H.v. 1.950,00 EUR (brutto) monatl. erhalten. Weitere Einkünfte bestanden nicht, vielmehr habe ich von Erspartem gelebt.
Nach meiner Rückkehr im Mai 2016 habe ich mehrere Briefe vorgefunden mit u.a. der Forderung. Ich habe meine Situation schriftlich dargelegt, jedoch besteht die Krankenkasse auf der Forderung. Darüber hinaus habe ich einen Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt. Dieser wurde jedoch nach ca. 1 Jahr abgelehnt. Leider habe ich die Frist für den Widerspruch zum Bescheid aus meinem Widerspruch versäumt, da ich inzwischen umgezogen war.
Ich verstehe, dass es auch bei längeren Aufenthalten im Ausland eine Versicherungspflicht gibt und ich hätte Beiträge zahlen müssen. Ich möchte die Krankenkasse nur dazu bringen, dass diese für die Zeiten im Ausland den Mindestbeitrag ansetzt, da ich keine Einkünfte hatte und von Erspartem gelebt habe. Jedoch setzt die KK den Höchstbeitrag an, da sie keine Nachweise der Einkünfte erhalten hat. Die KK besteht auf der Forderung mit dem Verweis darauf, dass ich nicht rechtzeitig nachgewiesen habe, dass ich für meine Zeit im Ausland keine Einkünfte haben werde.
Meine Fragen dazu:
1. Sehen Sie noch eine Möglichkeit, gegen den Bescheid der KK vorzugehen? Wenn ja, wie würden Sie vorgehen?
2. Wenn nein, können Sie beim Vorschlag eines Vergleichs unterstützen?
Mit freundlichen Grüßen
D. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Sehr gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
1. In der Tat bestand die Versicherungspflicht weiter und es ist natürlich nachvollziehbar, dass die Situation für Sie durch die aufgelaufenen Rückstände nunmehr finanziell untragbar geworden ist. Sie sollten daher in jedem Fall versuchen, eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit zu erzielen. Dies müssten Sie allerdings selbst in die Wege leiten und durch Vorlage von Belegen zu Ihrem aktuellen Verdienst und Ihren Vermögensverhältnissen nachweisen, dass Ihnen die Begleichung der Schulden nur im Rahmen von Ratenzahlungen möglich ist und welche Ratenhöhe für Sie dabei monatlich realistisch wäre. Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, kann ich mich zudem gerne im Rahmen einer ergänzenden Beauftragung an Ihrer Krankenkasse wenden und Ihnen bei den Verhandlungen helfen, ja.
2. Bevor Sie diesen Schritt gehen, würde ich Ihnen aber in der Tat anraten, einen letzten Versuch zu wagen, die Schulden auch der Höhe nach inhaltlich zu "drücken". Ich kenne den Bescheid nicht, den Sie erhalten haben und kann daher nur Vermutungen darüber anstellen. Sehr wahrscheinlich ist es aber so, dass Sie dort eine Rechtsmittelfrist genannt erhalten haben, die es unbedingt einzuhalten gilt. Verstreicht diese, kann ein Bescheid rechtskräftig werden, was dann unumstößlich wäre.
3. Basis meiner Einschätzung, dass ein letzter Versuch noch Sinn machen könnte, sind die folgenden rechtlichen Hintergründe:
Ich vermute, dass man Ihnen eine mangelnde Mitwirkungspflicht vorwirft. Sehr wahrscheinlich wird Ihre Krankenkasse während Ihrer Abwesenheit vergeblich versucht haben, Sie zu erreichen. Sofern Sie sich nicht abgemeldet haben, in dem Zeitraum also nach wie vor offiziell über einen Wohnsitz in Deutschland verfügt haben, ergibt sich hieraus ein Verstoß gegen § 60 SGB I, der wie folgt lautet:
"(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
[...]"
Auch bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten kann die Krankenkasse nun aber nicht einfach aktiv werden, ohne Sie zu informieren. Dies ergibt sich wiederum aus § 66 SGB I. Dort heißt es:
"(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. [...]
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist."
Es besteht also durchaus eine Verpflichtung der Krankenkasse, Sie über die Problematik und die aufgelaufenen Rückstände zu informieren. Ob man diesem Erfordernis nachgekommen ist, kann ich nicht beurteilen.
4. Hier hilft Ihnen nun § 67 SGB I weiter. Demnach ist die Krankenkasse zur nachträglichen Änderung verpflichtet, sobald Sie Ihren Nachweispflichten nachgekommen sind. Ich würde Ihnen nun empfehlen, schriftlich und per Einschreiben (zu Nachweiszecken) Kontakt zu Ihrer Krankenversicherung aufzunehmen. Dort sollten Sie die Situation noch einmal zusammenfassen und beschreiben sowie darauf verweisen, dass Sie über die rechtlichen Hintergründe nicht (rechtzeitig) informiert waren und Belege dafür einreichen, wie hoch Ihr Einkommen in diesem Zeitraum tatsächlich gewesen ist. Sofern Sie über solche Belege nicht verfügen können sollten, sieht die Lage allerdings leider schlecht aus.
Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
D.a Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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