Befristete Miete eines Hauses in München
Fragestellung
Wir sind in einem 3 Jahres Mietvertrag bis September 2021, wollen nun aber in diesem September ausziehen, meine Anfrage auf die Erlaubnis zur Untervermietung wurde ich abgewiesen und habe einen Vorschlag bekommen Miete bis Ende Oktober zu bezahlen und eine Abschlagszahlung zu machen. Muß ich nun doch einen Nachmieter suchen dieses offiziell an der Vermieter melden und kann dann bei Ablehnung mit 3 Monaten kündigen?
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Antwort von Rechtsanwalt Samet Sen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne anwaltlich wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich darf der Vermieter eine Untervermietung nur dann ablehnen, wenn konkrete sachliche Gründe gegen eine Untervermietung sprechen. Diese können zum Beispiel in der Person des Untermieters liegen. Die pauschale Begründung, dass das Haus abgenutzt werden würde, reicht rechtlich nicht aus. Das ist daher rechtlich äußerst problematisch. Dies hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich so entschieden (BGH VIII ZR 349/13). Nur wenn zwingende Gründe gegen eine Untervermietung sprechen, darf der Vermieter die Untervermietung verweigern. Andernfalls ist das rechtlich nicht zulässig.
In ihrem Mietvertrag findet sich zwar keine sog. (echte) Nachmieterklausel. Das bedeutet aber auch, dass Sie jederzeit einen Nachmieter suchen und diesen dem Vermieter vorschlagen können. Auch hier braucht der Vermieter sachliche Gründe, wenn er Ihre vorgeschlagenen Nachmieter nicht anerkennen will. Diese Gründe können in der schlechten finanziellen Lage des Nachmieters u.a. liegen. Jedenfalls muss er die Ablehnung triftig begründen.
Deshalb empfehle ich hier, dass Sie erneut mit dem Vermieter sprechen über die mögliche Untervermietung unter dem nun dargelegten rechtlichen Aspekt. Wenn er die Untervermietung weiterhin strikt ablehnt, können Sie ihm einen beziehungsweise mehrere geeignete Nachmieter stellen, damit Sie innerhalb von 3 Monaten aus der Wohnung ausziehen können. Denn dann gilt die 3- Monatsfrist für die Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute!
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Sen
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