Beendigung einer Schriftsteller / Verlegertätigkeit
Fragestellung
Seit 2014 bin ich als Schriftsteller tätig und auch als Eigenverleger. Hierdurch sind bis zum Jahre 2016 nur Verluste zu verzeichnen von ca. 30.000 € in 3 Jahren.
In 2017 aber ein kleiner Gewinn von 1.215 €.
In der ESt-Erkl. 2018 jedoch hat mein Stb die Schriftsteller /Verlegertätigkeit nicht mehr erwähnt. Ich sagte ihm, ich möchte diese Tätigkeiten von mir aus aufgeben, bevor das Finanzamt sagt, das war ja nur Liebhaberei.
FRAGE: Wie erklärt man dem Finanzamt gegenüber die Aufgabe der Schriftstellerei ? Durch einen Brief mit einem Satz?
Ich habe meinen Stab schon gefragt, er hat nicht geantwortet
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
die Aufgabe eines gewerblichen Betriebs (Verleger) genauso wie einer freiberuflichen Arbeit (Schriftsteller) erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage G (Gewerbebetrieb) bzw. S (Selbständige Arbeit). Hier ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln (der z.B. durch Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen entsteht, beispielsweise eines betrieblichen Fahrzeugs oder der Rechte an den Texten). Die Ermittlung des Aufgabegewinns ist für steuerliche Laien eher schwierig, da vorher auf Bilanzierung umgestellt werden muss.
Für Zwecke der Umsatzsteuer macht man die entsprechende Angabe in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Hier ist ggf. eine Berichtigung von Vorsteuerbeträgen für Gegenstände des Anlagevermögens vorzunehmen, wenn diese vorher geltend gemacht worden sind.
Bei Bagatellfällen, bei denen kein erwähnenswertes Betriebsvermögen vorhanden ist, ist das Finanzamt häufig mit einer formlosen Mitteilung einverstanden. Der "Brief mit einem Satz" würde dann ausreichen.
Eine Änderung der alten Bescheide aufgrund Liebhaberei droht jedoch nur, wenn die "alten" Bescheide entweder vorläufig in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht waren (sollte vorab durch einen Vorläufigkeitsvermerk in Verbindung mit den Erläuterungen erkennbar sein) oder wenn ein Vorbehalt der Nachprüfung in den Bescheid aufgenommen wurde (andere Änderungsmöglichkeiten wären denkbar, aber im genannten Kontext sehr unüblich).
Ihren Steuerberater sollten Sie hierbei nicht aus der Pflicht entlassen. Diese Aufgaben sind im Rahmen der Steuererklärung mitzubearbeiten (auch wenn dadurch natürlich eine zusätzliche Gebühr entsteht).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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