Beendigung Dienstverhältnis
Fragestellung
Ich beabsichtige mein Dienstverhältnis bei der Diakonie Sachsen aufzulösen. Ich bin allerdings ein wenig verunsichert bezüglich der Kündigungsfrist meinerseits.
Laut AVR Diakonie beträgt die Kündigungsfrist bei mind. 5 Jahren 3 Monate für beide Vertragspartner. Ich habe gelesen, dass die Erhöhung der Frist nur für Arbeitgeber gilt? Stimmt das?
Und zweitens weiß ich nicht, ob auch mein unbefristeter Vertrag da schon mitzählt.
Mein persönliches Ziel ist, so schnell als möglich, aus dem Vertrag zu kommen
Hier vielleicht nochmal im Überblick mein Dienstverhältnis in der Historie:
1. 01.03.13 - 28.02.15 befristet mit Auflage
2. 06.09.2013 - befristeter Arbeitsvertrag wird befristet verlängert bis 31.05.2015
2. 24.02.2015 - das bis zum 31.05.2015 befristete Dienstverhältnis wird unbefristet fortgesetzt
Im Anhang sende ich die AVR Sachsen mit. Bitte §30 anschauen.
Im Voraus vielen Dank.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
1.
Bei den übersandten AVR Diakonie handelt es sich um Richtlinien, die nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber der Diakonie Deutschland angeschlossen ist und die Anwendung dieser Richtlinien im Dienstvertrag mit dem Mitarbeiter vereinbart worden ist. (Art. 1a der Richtlinien - Geltungsbereich)
Falls die Anwendung dieser Richtlinien in Ihrem Vertrag vereinbart worden ist, würde eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gemäß § 30 Abs. 1 der AVR gelten. Die Kündigung müsste daher dem Arbeitgeber in diesem Fall spätestens am 31. Juli 2018 zugehen, damit sie zum 31.12.2018 wirksam wird.
Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB gelten die längeren Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB zwar grundsätzlich nur für den Arbeitgeber. Es kann im Arbeitsvertrag aber vereinbart werden, dass die längere, im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gilt. Es darf für den Arbeitnehmer nur keine längere Frist als für den Arbeitgeber vereinbart werden. Damit ist die Regelung, dass die längere Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gilt, rechtlich zulässig.
Gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 a der AVR ist auch die Beschäftigungszeit aus der vorherigen Befristung anzurechnen. Als Beschäftigugnszeit wird die bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit angesehen, auch wenn sie unterbrochen worden ist. Damit ist die gesamte Zeit seit März 2013 zu berücksichtigen, immer vorausgsetzt, dass in Ihrem Dienstvertrag auch die Anwendung der AVR vereinbart worden ist.
2.
Falls in Ihrem Dienstvertrag keine Bezugnahme auf die Anwendung der AVR enthalten ist, gelten entweder die im Vertrag enthaltenen Kündigungsfristen oder - falls es solche Regelungen im Vertrag nicht gibt - die gesetzlichen Fristen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB verlängern sich die Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur für den Arbeitgeber, es sei denn, dass im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die längeren Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Gibt es eine solche Regelung im Vertrag nicht, bleibt es in diesem Fall bei der gestzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats für den Arbeitnehmer gemäß § 622 Abs 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 2 Jahre besteht.
Entscheidend ist somit in Ihrem Fall, ob die Anwendung der AVR in Ihrem Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ist dies nicht der Fall und enthält der Arbeitsvertrag auch keine Regelung zur Kündigugnsfrist, würde die gesetzliche Regelung gelten. Danach könnten Sie dann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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