Beendigung des Gewerbes als Kleinunternehmer
Fragestellung
Hallo,
Mit Steuer Wiso mache ich die EinnahmenÜberschussrechnung. Jetzt zum Ende des Jahres 2018
habe ich mein Gewerbe als Dartautomatenaufsteller aufgehört, wegen zu wenig Umsatz.
Die Automaten habe ich dann angegeben als Entnahme mit 800,-€ , weil die gehen jetzt ins Private
über. Habe bis jetzt keinen Gewinn gemacht.Verlust habe ich mit 200,-€ angegeben bei dem Fragebogen vom Finanzamt.
Jetzt die Frage.
Auf welches Konto und Gegenkonto muss ich das jetzt buchen
Ausgabe ? Einnahme?
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Sie haben Ihr Gewerbe als Dartautomatenaufsteller eingestellt/aufgegeben, für das Sie bisher den Gewinn gem. § 4 (3) EStG ermittelt haben.
Es ist in der Tat so, dass auch dann, wenn zum Aufgabetag wenig oder kein Betriebsvermögen mehr da war, die Finanzverwaltung die Abgabe einer Aufgabebilanz fordert. Unabhängig davon, ob Sie Unternehmer, Kleinunternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler waren, ist eine Aufgabebilanz zu erstellen. Selbst zuvor nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen wie bei Ihnen sind verpflichtet, bei Unternehmensaufgabe zur Bilanzierung zu wechseln.
Gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 EStG ist bei einer Betriebsaufgabe der Wert des Betriebsvermögens durch eine Aufgabebilanz zu ermitteln. Ein evtl. erzielter Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust muss dabei im Jahr der Aufgabe der Einkommenssteuer unterzogen werden.
Das Finanzamt will sich also in jedem Fall ein Bild darüber verschaffen ob Aufgabegewinne entstanden sind. Das ist halt so in unseren Steuergesetzen geregelt.
Nachstehend füge ich zur weiteren Erläuterung einmal in gekürzter Fassung die einschlägigen Rechtsvorschriften bei.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 16 Veräußerung des Betriebs
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung ....
2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs .....
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
(1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen......
Zitat Ende.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
Die Automaten sind mit dem Teilwert zu bewerten. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber den Betrieb fortführt ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ).
Die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG also mit dem Teilwert zu bewerten. Dadurch soll eine Versteuerung der in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven wie im Fall einer Veräußerung oder Betriebsaufgabe sichergestellt werden. Diese Regelung ist nicht nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG anzuwenden, sondern auch bei denjenigen im Wege der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG unterjährig anwendbar. Ist der Teilwert also 800 € ist dieser Wert als Erlös anzusetzen.
Wenn Sie im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gem. § 19 UStG Kleinunternehmer waren, wird hier keine Umsatzsteuer fällig. Anders als regelbesteuerter Unternehmer, dann kostet Sie dieser Vorgang Umsatzsteuer. Sie müssen nun den Buchwert der Automaten als Aufwand erfassen (SKR 03 Kontenklasse2) und den Entnahmewert als Erlös ( SKR 03 Kontenklasse 8). Der Saldo ist dann aus diesem Vorgang der Aufgabegewinn.
Um den Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln, werden die Erlöse aus der Betriebsaufgabe sowie der Wert der ins Privatvermögen überführten Güter mit den Aufgabekosten und dem Buchwert des Betriebsvermögens verrechnet.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
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