Bedrohung mit einer Schreckschusswaffe und Morddrohungen
Fragestellung
Hallo,
ich habe vergangen Freitag einen Riesen Fehler gemacht und bräuchte rechtlichen Rat bevor ich mir so oder so einen Anwalt nehmen werde.
Der Sachverhalt ist folgender, ich bin kurz nach dem Tod meiner Frau mit meiner Nachbarin zusammengekommen , wir führten eine 8 monatige Beziehung. Die Letzten 2 Wochen merkte ich das es zu Ende geht und es brodelten schon die Gefühle in mir. Als meine kleine Tochter Freitags ihren Übernachtungstag bei meinen Eltern hatte, habe ich sehr viel Schnaps getrunken und es eskalierte. Ich ging rüber und klingelte , sagte im Wortlaut "Ich schlitze dir die Kehle auf" "Ich bringe alle Männer die sie in Zukunft hat um" Ohne Waffe bei ihr zuhause und nur Verbal. Danach hat sie mich rausgeschmissen und ich bin mit einer Schreckschusspistole zurück vor ihrer Tür und Ruf weitere Drohungen aus bis die Polizei kam und mich verhaftete und über Nacht in Gewahrsam nahm. Dazu sei zu sagen ich hätte ihr nie körperlichen Schaden zugefügt, ich wollte in meinem Trauma und alkoholisierten Kopf nur das sie dasselbe fühlt wie ich in den letzten Monaten nach dem Tod meiner Frau, Hass, Wut, Trauer und Angst... Nun weiß ich, das von der Polizei etwas kommt wegen illegalen Waffenbesitz und meine Nachbarin schrieb mich an und fragte ob ich eine Mediation möchte oder es vor Gericht gehen soll mit einer zusätzlichen Klage von ihr. Ich weiß, das ich komplett verbal durchgedreht bin und habe mir schon selbst im Januar einen Termin bei einer Psychotherapeutin gemacht , weil ich mit dem Verlust meiner Frau wohl doch nicht alleine zu recht komme wie ich es dachte und ich auf gar keinen Fall der Mensch sein will der ich an dem Abend war.
Die Frage kurz und knapp, was wäre nun ein geeigneter Weg das zu beenden, mit welcher Strafe kann ich Strafrechtlich und Zivilrechtlich rechnen?
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Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag und die damit verbundene Fragestellung an mich. Bevor ich Ihre Fragen beantworte, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung zulässt und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, eventuell auch noch unbekannter Umstände die Antworten anders ausfallen könnten.
Nun möchte ich auf Ihre Fragen eingehen.
Zunächst möchte ich auf die strafrechtliche Seite Ihres Verhaltens zu sprechen kommen.
Ihr Verhalten gegenüber Ihrer Nachbarin dürfte zunächst zweimal den Straftatbestand der Bedrohung erfüllt haben. Zunächst dürfte durch Ihre Aussage, der Nachbarin "die Kehle auf zu Schlitzen" und "alle Männer, die sie in Zukunft hat umzubringen"den Straftatbestand der Bedrohung erfüllt haben. Durch Ihre zweite Aktion mit der Schreckschusspistole nochmals zu Ihrer Nachbarin zu gehen und weitere Drohungen auszusprechen ist mit Sicherheit nochmals der Straftatbestand der Bedrohung erfüllt worden. Möglicherweise könnte auch hier eine Nötigung in Betracht kommen, wenn es sich erweisen lässt, dass Sie Ihre Nachbarin durch diese Aktion daran gehindert haben ihre Wohnung zu verlassen.
Des weiteren wird auch mit Sicherheit der Straftatbestand des unerlaubten Waffenbesitzes verwirklicht worden sein. Denn eine Schreckschusspistole fällt unter das Waffengesetz und der Besitz ist nicht per se erlaubt.
Vor diesem Hintergrund dürfte nun gegen Sie aufgrund zweier begangener Bedrohungen und wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt werden.
Hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Strafe kann ich lediglich Antwort geben. Zunächst ist zu sagen, dass der Straftatbestand mit entweder mit einer Geldstrafe oder auch mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird. In der Regel ist es so, dass bei Ersttätern eine Geldstrafe verhängt wird. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich zunächst danach, welcher Straftatbestand verwirklicht worden ist, welcher Schaden bzw. welche Folgen die Tat für die oder das Opfer hatte und auch danach, wie hoch das Nettoeinkommen des Täters ist. Denn eine Geldstrafe setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Einerseits die Anzahl der sogenannten setze. Diese werden wie bereits gesagt dadurch festgelegt, welche Tat begangen wurde und welche Folgen bei dem Opfer entstanden sind. Zudem wird die Tagessatzhöhe durch das Nettoeinkommen des Täters bestimmt. Die Tagessatzhöhe entspricht daher dem monatlichen Nettoeinkommen dividiert durch 30 Tage.
Wie bereits erwähnt ist zu beachten, ob der Täter bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ob bzw. falls dem so wäre, ob die frühere Straftat gleich gelagert war wie die jetzt begangene.
Vor diesem Hintergrund dürfte bei Ihnen hinsichtlich der begangenen Bedrohungen sicherlich eine Strafe in Betracht kommen, die nicht mehr im unteren Bereich anzusetzen ist. Denn die von Ihnen ausgesprochenen Bedrohungen mit dem Töten der Nachbarin sowie dem Töten von fremden Männern sowie auch die Bedrohung durch die Mitführung der Schreckschusspistole dürften zu Ihren Lasten ins Gewicht fallen. Daher dürfte in Bezug auf die Bedrohungen sicherlich eine höhere Geldstrafe in Betracht kommen.
Hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist das Gleiche zu sagen. Auch hier müssten Sie mit einer Geldstrafe rechnen.
Nachdem von Ihnen mehrere Straftatbestände erfüllt worden sind, dürfte eine Gesamtstrafe in Betracht kommen. Gesamtstrafe bedeutet, dass für die einzelnen Taten eine Geldstrafe festgesetzt wird und nachdem sich die Taten in einem engen zeitlichen Rahmen ereignet haben im Rahmen einer einzelnen Strafe zusammengeführt werden.
Zu Ihren Gunsten dürfte sicherlich die bei Ihnen vorliegende psychische Belastung durch den Tod Ihrer Ehefrau sprechen. Zudem wird auch zu Ihren Gunsten zu beachten sein, dass Sie sich nun in eine Therapie begeben haben bzw. eine solche durchführen wollen.
Wie bereits erwähnt, dürfte auch der Umstand, dass Sie wovon ich ausgehe bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ebenfalls zu Ihren Gunsten sprechen.
Insgesamt gesehen müssten Sie daher mit einer Geldstrafe rechnen, deren Höhe ich jedoch mangels der Kenntnis von den weiteren genauen Umständen wie etwa Ihrem Nettoeinkommen nicht sagen kann.Ich gehe davon aus, dass Sie einen sogenannten Strafbefehl erhalten werden, in welchem gleich die Strafe gegen Sie festgesetzt wird. In diesem Wort dann wahrscheinlich auch der Einzug der Schreckschusspistole als Folge beinhaltet sein, sodass Sie diese nicht mehr zurück erhalten werden.
Nun möchte ich auf die zivilrechtliche Seite eingehen.
Durch die von Ihnen ausgesprochenen Bedrohungen unter Verwendung der Schreckschusspistole haben Sie einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt, die wiederum dazu führen, dass Ihre Nachbarin gegen Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld hätte. Denn durch Ihre Handlung haben Sie den Körper und die Gesundheit Ihrer Nachbarin gefährdet, weshalb diese berechtigt wäre von ihnen ein Schmerzensgeld zu verlangen.
Auch hier ist es so, dass die Höhe des Schmerzensgeldes sich danach bemisst, welche genauen Umstände zu Ihren Handlungen führten und welche Folgen dies für Ihre Nachbarin hatte.
Zu meinem Bedauern kann ich Ihnen auch hier keine genauen Beträge benennen, da ich nicht weiß, wie Ihre Nachbarin auf die Handlungen von Ihnen reagiert hat und welche Folgen hier für Ihre Nachbarin entstanden sind. Es dürfte hier mit Sicherheit jedoch lediglich ein Schmerzensgeld im unteren Bereich in Betracht kommen.
Der von Ihrer Nachbarin bereits vorgeschlagene Weg der Mediation ist ein gutes Angebot, zu dessen Annahme ich Ihnen raten würde. Denn durch die Mediation kann beiderseits die Situation nochmals besprochen und aufgearbeitet werden und eine gemeinsame Lösung gefunden werden. Zudem ist es auch so, dass die Mediation vertraulich ist. Zudem hat die Mediation den Vorteil, dass die mit einem zivilgerichtlichen Verfahren oftmals verbundene zusätzliche psychische und physische Belastung der Parteien und der Eindruck durch das gerichtliche Verfahren, daher einem hoheitlichen Akt, nicht gegeben ist. Bei der Durchführung von einem zivilgerichtlichen Verfahren dürften zudem auch entsprechende weitere Kosten hinzu kommen, die Sie zu bezahlen hätten.
Insofern würde ich Ihnen dazu raten das Angebot der Mediation von Ihrer Nachbarin anzunehmen und auf diesem Weg die Angelegenheit auch zu bereinigen. Mit Sicherheit dürfte Ihre Nachbarin im Zusammenhang mit der Mediation auch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes durch Sie zu sprechen kommen.
Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens würde ich Ihnen zunächst raten keine Angaben zu machen und sich zunächst über einen Rechtsanwalt eine Akteneinsicht nehmen zu lassen. Der Rechtsanwalt kann bzw. sollte dann auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abgeben und anregen, dass das Verfahren gegen Sie eingestellt wird. Ich gehe davon aus, dass die Schreckschusspistole von der Polizei beschlagnahmt worden ist.Insofern wäre es auch sinnvoll, wenn Sie auf die Rückgabe der Schreckschusspistole freiwillig verzichten. Denn ich gehe davon aus, dass die Einziehung der Waffe auch durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden dürfte und auch durch das Gericht bestätigt würde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Antworten und Ausführungen behilflich sein konnte. Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich merke hierzu jedoch an, dass ich aufgrund der anstehenden Feiertage vermutlich nicht zeitnah auf Ihre Anfrage reagieren werde, was ich bereits jetzt zu entschuldigen bitte.
Ich bitte Sie darum die Möglichkeit der Bewertung meiner Antwort zu nutzen, wofür ich mich vielmals bei Ihnen bedanke.
An dieser Stelle wünsche ich Ihnen alles Gute und wünsche Ihnen zudem schöne Weihnachtsfeiertage und einen guten Start in das Jahr 2021!
Mit freundlichen Grüßen
Bianca Vetter, Rechtsanwältin
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