Bebauung eines ideell geteilten Grundstücks
Fragestellung
Wir beabsichtigen zusammen mit einem weiteren Paar ein Baugrundstück in Hamburg zu kaufen. Uns wurde gesagt, dass aufgrund der Gesamtgröße von 1060m2 nur eine ideelle Teilung möglich ist, womit wir auch einverstanden sind.
Es gilt der B-Plan Hamburg Rahlstedt 92: WR I0, 2W, GRZ 0,2, GFZ 0,3 und F mind. 600m2!!
Und genau diese Mindestgrösse des Baugrundstücks vom 600m2 stellt jetzt die Frage in den Raum ob wir dort überhaupt zwei EFH bauen dürfen, selbst wenn alle Mindestabstände eingehalten werden??
Dürfen auf diesem ideell geteilten Grundstück ( nach WEG) zwei EFH gebaut werden? Vorder- und Hinterbebauung.
Mit freundlichen Grüßen,
A.Harnisch
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die angeführten Angaben bedeuten Folgendes:
WR I0 Reines Wohngebiet, I bedeutet ein Vollgeschoss
2W, 2 Wohneinheiten pro Haus
GRZ 0,2, 20 % der Grundfläche darf bebaut werden
GFZ 0,3 und F die fläche aller Vollgeschosse darf 30 % der Grundstücksfläche nicht überschreiten
F ist die Mindestgröße der Grundstücke
Wenn nur die Bebauung mit einem Einfamilienhaus zulässig ist, ist in dem Bebauungsplan ein Dreieck mit einem E vermerkt, was hier offensichtlich der Fall ist.
2. Die Bebauung ist nur mit einem Gebäude zulässig. Eine Bebauung mit zwei getrennten Häusern, die rechtlich in Form einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Wohnung anzusehen sind, ist aus folgenden Gründen nicht möglich:
- die zulässige Bebauung ist nur mit einem Gebäude möglich. Zwei freistehende Häuser sind aus meiner Sicht nicht möglich.
- Die Vorgaben mit nur einem Vollgeschoss, der Beschränkung auf ca. 300 m² als Vollgeschoße sowie eine maximale Bebauung von ca. 200 m² des Grundstückes schließt das Vorhaben rein tatsächlich schon aus. Allenfalls über Teilgeschoße könnte eine auskömmliche Bebauung erfolgen.
Aus meiner Sicht ist eine Bebauung vorstellbar in Form eines Doppelhauses, welche aber in Wohnungseigentum aufgeteilt ist und somit ein Gebäude mit zwei Wohnung darstellt.
3. Zur Klärung wäre aus meiner Sicht eine Bauvoranfrage zu stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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