Beantragung von Freistellung zur Arbeit
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Wöhler,
meine Lebenspartnerin hatte bei Ihrem Arbeitgeber beantragt, sie für zwei Tage von der Arbeit freizustellen, weil sie beabsichtigte, an einer kulturellen Veranstaltung teilzunehmen.
Diese Veranstaltung ist verbunden mit einer längeren Anreise und der Notwendigkeit, eine Übernachtung zu buchen.
Seitens des Arbeitgebers wurde in Aussicht gestellt, dass diese Freistellung möglich wäre.
Darauf hin wurde seitens meiner Lebenspartnerin ein Ticket für die betreffende Veranstaltung käuflich erworben ( Ticketpreis 180,-€) und eine Hotelreservierung vorgenommen. ( Preis ca. 120,-€) Für beide gibt es kein Rückgaberecht.
Am heutigen Tag wurde meiner Lebensgefährtin mitgeteilt, dass sie leider aus betrieblichen Gründen diese zwei Tage nicht freigestellt werden kann, und sie deshalb zur Arbeit zu erscheinen habe.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist oder, ob es eine Möglichkeit gibt, die zugesagte Freistellung trotzdem durchzusetzen.
Bei der betreffenden Veranstaltung handelt es sich um eine einmalige und nie wieder kehrende.
Es ist für meinen Lebenspartnerin als auch für mich persönlich von großer Bedeutung.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre fachkundige Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Landmann
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für Ihre Anfrage.
Man muss zunächst den Anspruch auf Urlaub von dem Anspruch auf unbezahlte Freitstellung unterscheiden. Wenn Ihre Partnerin noch Urlaubsansprüche hat dann wäre der Antrag als Urlaubsantrag zu verstehen gewesen. Diesen kann der AG nur aus dringenden betrieblichen Belangen ablehnen, wobei es für die Frage ob schon eine Gewährung vorlag auf die übliche Handhabung im Betrieb ankommt. Ob wirklich dringende betriebliche Gründe wie hoher Krankenstand oder wichtige Aufträge mit Frist vorliegen kann ich nicht beurteilen. Notfalls kann man im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Urlaub vor dem Arbeitsgericht beantragen. Bei der Abwägung der Interessen spielt es dann auch eine Rolle das der AG zunächst seine Zustimmung in Aussicht gestellt hat, wobei es ja wohl noch keine endgültige Zusage gab. Anders wäre es bei unbezahlter Freistellung, also ohne Urlaubsantrag. Hier gibt es im Gesetz einige Fälle die einen Anspruch begründen, wie etwa Pflege eines Angehörigen oder Weiterbildung.
Ansonsten kann sich der Anspruch aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wobei ich davon ausgehe, dass bei Ihrer Partnerin nichts im Vertrag steht. Auch ein Bildungsurlaub liegt nicht vor. Einen generellen Anspruch auf Freistellung gibt es leider nicht. Hier könnte man allenfalls aus § 242 BGB Treu und Glauben einen Anspruch herleiten weil der AG zunächst seine Zustimmung in Aussicht gestellt hat und Ihre Partnerin daraufhin auch die Buchungen vorgenommen hat. Die privaten Gründe sind rechtlich nicht von wesentlicher Bedeutung, was wichtig wäre ist die Frage ob Ihre Partnerin dem AG im Gespräch gesagt hat, dass Sie die Buchung der Tickets und des Hotels vornehmen wird. Letztlich wäre natürlich das Problem den Inhalt des Gesprächs zu beweisen falls keine Zeugen zugegen waren. Der einzige Weg wäre den AG per Anwalt anzuschreiben oder direkt über das Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Ob man allerdings durchkommt ist zumindest offen. Wenn der AG gute nachvollziehbare und sachliche Gründe hat wird es schwer werden die Freistellung durchzusetzen. Höher liegen die Chancen beim Urlaub weil dieser gewährt werden muss, es sei denn es stehen die betrieblichen Erfordernisse entgegen.
Bei Bedarf kann ich Sie natürlich weiter unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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