Beabsichtigte Trennung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Draudt,
meine Frau und ich beabsichtigen, uns zu trennen. Sie bleibt im gemeinsamen Haus wohnen, ich möchte eine Wohnung mieten. Die Trennungszeit soll erst im Jahr 2018 beginnen, um das steuerliche Ehegattensplittung für das Jahr 2018 noch in Anspruch nehmen zu können.
Nun habe ich aber bereits zum 1.11.2017 eine Wohnung in Aussicht, die ich nur ab diesem Zeitpunkt oder gar nicht mieten kann.
Meine Fragen dazu: Wann genau beginnt rechtlich und steuerrechtlich die Trennung? Bereits dann, wenn ich einen Mietvertrag unterschrieben habe, oder erst, wenn ich tatsächlich ausgezogen bin? Und gibt es eine Möglichkeit, doch bereits zum 1.11.2017 umzuziehen und die Trennung dennoch erst zu Beginn des Jahres 2018 offiziell einzuleiten (im gegenseitigen Einvernehmen)? Etwa, indem ich mich zwischenzeitlich (also zwischen 1.11.2017 und etwa Mitte Januar 2018) immer wieder mal vorübergehend im gemeinsamen Haus aufhalte, und ansonsten in der neuen Wohnung wohne?
Ich danke im voraus für Ihre Antwort und verbleibe
mit freudlichen Grüßen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Es sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:
In rechtlicher Hinsicht beginnt die Trennung mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft im häuslichen Bereich. Es darf keine gemeinsame Lebensführung mehr geben. " Trennung von Tisch und Bett".
Wenn Sie zum 1.11. die Wohnung mieten, aber noch in der ehegemeinschaftlichen Wohnung sich aufhalten, zumindest teilweise, so kann man noch vertreten, dass die Trennung noch nicht vollzogen ist.
Im Scheidungsantrag ist ein Trennungsdatum anzugeben, denn die Voraussetzung für eine Scheidung der Ehe ist das Trennungsjahr. Hier müssen die Angaben der Parteien übereinstimmen. Beim Scheidungstermin werden Sie beide in der persönlichen Anhörung hierzu auch befragt und sollten das gleiche Datum angeben.
Wenn hier wirklich zwischen Ihnen insoweit Einvernehmen herrscht, so kann man das Trennungsdatum ab 2018 angeben.
Hierbei sollte man aber auch bedenken, dass oftmals am Anfang einer Trennung noch vermeintlich Einigkeit hierüber herrscht, aber im Laufe einer Trennung sich dies auch ändern kann. Das sind mehr tatsächliche Aspekte, die jedoch auch mit bedacht werden sollten, wie die Erfahrung zeigt.
In steuerrechtlicher Hinsicht ist für die Nutzung des Splittingtarifs Voraussetzung, dass man als Ehepaar mindestens an einem Tag im Jahr nicht dauerhaft getrennt lebt. Ist dies nicht der Fall, so muss die steuerlich nachteilige Einzelveranlagung vorgenommen werden.
Eine dauerhafte Trennung liegt immer dann vor, wenn sowohl die räumliche, geistige als auch persönliche Einheit durchbrochen wurde.
Die räumliche Trennung ist abgeschlossen, wenn ein Ehepartner ein volles Jahr nicht mehr der Haushaltsgemeinschaft angehört. Dann erst kann nicht mehr der Splittingtarif genutzt werden. Sollte also an mindestens einem Tag im Jahr die räumliche Trennung durchbrochen worden sein, so kann man den Splittingtarif nutzen.
Die Angaben im Scheidungsantrag und beim Finanzamt müssen übereinstimmend sein.
Nach alledem könnten Sie theoretisch schon die Wohnung mieten, sollten aber die tatsächliche Trennung dann erst 2018 vollziehen, ein Tag muss aber mindestens ein Zusammenleben stattgefunden haben.
Zu falschen Angaben kann ich Ihnen als Anwältin nicht raten.
Ein Risiko besteht aber wie gesagt schon, wenn im Laufe der Trennung eine Partei nicht mehr bereit ist, entsprechend Angaben zu machen. Und auch noch ein weiteres:
Wenn dem Finanzamt gegenüber erklärt wird, dass man trotz unterschiedlicher Haushalte trotzdem eine Lebensgemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft führt, so muss dies das FA auch glauben, bzw. fragt ggf. nach. Bewusst falsche Angaben sollte man keinesfalls machen. Wenn das Finanzamt hier näher nachfragt, was durchaus passieren kann, so besteht auch die Gefahr, dass man Ihnen hier Steuerstraftaten vorwerfen könnte. Ein Trennungszeitpunkt etwa am 2.1. und eine bereits gemietete Wohnung ab 1.11. des Vorjahres können das FA schon zu Nachfragen veranlassen.
Es stellt sich auch die Frage, ob man hier den Fokus nur auf das Ehegattensplitting legen sollte. Ein Hinauszögern des Trennungszeitpunkts kann auch bedeuten, dass mehr an Versorgungsausgleich auszugleichen ist und ggf. länger Trennungsunterhalt bezahlt werden muss.
Eine umfassende anwaltliche Beratung zu allen Themen macht hier sicher Sinn. Sie müssen für den Scheidungsantrag ohnehin einen Anwalt beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Draudt
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