Bausparvertrag - Kündigung durch Bausparkasse
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Einen schönen guten Morgen,
ich habe eine Frage zu einem Bausparvertrag. Dieser wurde mir von meiner Bausparkasse gekündigt.
Die Bausparkasse sagt, sie hätte mir eine Aufforderung zugesendet, die ausstehenden Regelsparbeiträge mit einer Frist von 3 Monate zu begleichen. Falls diese nicht geleistet werden würde der Vertrag von der Bausparkasse gekündigt.
Ich habe weder diese Aufforderung noch eine Kündigung erhalten. Die Bausparkasse hat mir jetzt einen Scheck zugesendet und den Vertrag beendet.
Das Aufforderungsschreiben mit der Androhung der Kündigung habe ich nicht erhalten. Was kann ich tun, wenn ein Brief auf postalischem Weg verloren geht bzw. nicht zugestellt wird ?
Ich bedanke mich für die Beantwortung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Maier
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Da Ihnen die Aufforderung zum Ausgleich der Regelbeiträge nicht übermittelt wurde, ist die Kündigung des Bausparvertrages unwirksam. Sie haben dann die Möglichkeit die Bausparkasse aufzufordern Ihnen einen entsprechenden Bausparvertrag wieder einzurichten. Sollte sich die Bausparkasse weigern, kann die Unwirksamkeit der Kündigung mit einer Feststellungsklage geltene gemacht werden.
2. Sollte Sie an der Einrichtung eines Bausparvertrages kein Interesse mehr haben, haben Sie die Möglichkeit aufgrund der unberechtigten Kündigung Schadensersatz zu verlangen. Der Schaden dürfe hier in der Zahlung einer Abschlussprovision liegen. In diesem Fall fordern Sie von der Bausparkasse die Rückzahlung der Abschlussprovision und ggfs. weitere Gebühren oder Kosten, die die Bausparkasse einbehalten hat.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
MIt besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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danke für Ihre Mail.
Die Bausparkasse wird argumentieren, dass das Schreiben mit der Nachforderung an mich versendet wurde.
Wie gesagt, habe ich keines erhalten.
Solche Schreiben werden doch in aller Regel mit Bestätigungseingang (Einschreiben o.Ä.) versendet oder nicht ?
Reicht normaler Postweg für die Bausparkasse aus um einen Erhalt meinerseits anzunehmen bzw. zu begründen ?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Fleischhacker
Die Bausparkasse muss den Zugangt des Schreibens beweisen. Dies ist in der Regel nur möglich durch Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen Boten. Die Versendung eines einfachen Schreibens reicht hier nicht aus. Auch die Versendung mit Einwurfeinschreibeiben oder Einschreiben mit Rückschein stellt keinen zweifelsfreien Zugangsnachweis dar.
Insoweit muss die Bausparkasse beweisen, dass sie Ihnen das Schreiben zugesendet hat. Dies wird sie bei einem einfachen mit der Post versendeten Schreiben nicht können, so dass die Kündigung unwirksam ist, wenn zuvor eine Fristsetzung erforderlich ist.
Viele Grüße
Marcus Schröter
Rechtsanwalt